Sachgrundbefristung
Hallo zusammen, wir haben eine Frage zu einem aktuellen Fall aus unserem Unternehmen. Ein Mitarbeiter wurde 2 mal für jeweils 1 Jahr sachgrundlos befristet, soweit so gut. Danach hätte der AN entfristet werden müssen. Jedoch musste er sich aufgrund von Personaleinsparung eine neue Stellle innerhalb des Unternehems suchen. Auf der neuen Stelle wurde er nicht entfristet, sondern für ein knappes Jahr mit Sachgrundbefristung eingestellt. Der Grund war ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf, weil man auf ein System wartete (in Entwicklung), mit dem die Arbeit mit weniger Personal zu schaffen ist. Nach dem knappen Jahr funktioniert das System jedoch immer noch nicht richtig und nun soll der AN noch mal 1 Jahr mit Sachgrundbefristung eingestellt bzw. verlängert werden (in der Hoffnung, dass das System in einem Jahr läuft und somit weniger Personal gebraucht wird). Ist dies aus Eurer Erfahrung zulässig oder ist es schon eher ein „Hinhalten“ / Abwälzen des Arbeitgeberrisikos? Viele Dank für Eure Meinungen Beste Grüße
Community-Antworten (8)
04.12.2017 um 23:22 Uhr
Was soll daran unrechtmäßiges Abwälzen von Risiko sein? Maßgeblich ist immer nur der Kenntnisstand bei Vertragsschliessung. Wenn der AG hat annehmen dürfen dass der Bedarf durch Automatisierung nach einem Jahr wegfällt, war die Befristung in Ordnung. Dass es bei so einem Projekt zu Verzögerungen kommt ist auch nicht wirklich ungewöhnlich. Zumal es erstmalig ist. Sollte sich aus mehreren Fällen ein Muster ergeben kann man sicherlich anfangen Ansatzpunkte auszumachen.
05.12.2017 um 07:33 Uhr
Hallo. Die ganzen Angelegenheit ist im Teilzeit und Befristungsgesetz Paragraph 14 geregelt. Wenn ich TzBfG Parag. 14 Abs. 2 richtig verstanden habe, ist die Befristung nach 2 Jahren bei demselben Arbeitgeber nicht zulässig. Nach TzBfG 14 2a ist eine Befristung in den ersten 4 Jahren, bei Neugründung eines Unternehmens, bis 4 Jahren ohne Sachgrund zulässig.
05.12.2017 um 08:35 Uhr
Verdi-Bub schreibt folgendes: guckst du: https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/befristete_arbeitsverhaeltnisse_ohne_sachlichen_grund/#c5745
05.12.2017 um 08:42 Uhr
Meyman das hast du dann falsch verstanden.
05.12.2017 um 08:45 Uhr
Vielleicht klärst Du mich auf, was ich falsch verstanden habe. Ich würde mich auch bedanken :-)
05.12.2017 um 10:33 Uhr
Du hast es falsch verstanden, dass nach 2 Jahren sachgrundloser Befristung keine weitere (sachgebundenen) Befristungen mehr möglich sind.
05.12.2017 um 10:35 Uhr
Die erste Antwort von Pickel ist korrekt. Die sachgundlose Befristung hat maximal 2 Jahre bestanden. Eine Befristung mit Sachgrund ist zulässig. Meines Wissens nach gibt es keine Regelung, nach der eine Befristung mit Sachgrund nicht an eine sachgrundlose Befristung anknüpfen darf.
Edit: Die zweite Antwort von Pickel ist natürlich auch korrekt, hat sich aber mit meiner zeitlich überschnitten. :)
05.12.2017 um 10:52 Uhr
@Pickel habe da was überflogen. Danke
Verwandte Themen
Sachgrundbefristung - ohne Zeitbegrenzung immer wieder erneut möglich?
Hallo zusammen, man möchte eine Mitarbeiterin mit der ersten Sachgrundbefristung ( Elternzeit ) in die zweite Sachgrundbefristung ( wiederum Elternzeit ) weiter befristen. Ist dies ohne Zeitbegrenzu
Grund für Sachgrundbefristung nach TzbFG
Hallo, aufgrund eines aktuellen Problem habe Ich folgende Frage: Weiss jemand ob als Grund für eine Sachgrundbefristung nach TzbFG aufgrund eines "in der Person des AN liegenden Grundes" der noch
Wiedereinstellung gekündigter AN - mit Sachgrundbefristung?
Hallo zusammen hab mal ne Frage die ich gerne mit Euch klären würde: Wir haben im ersten Quartal leider etliche MA aus betriebsbedingten Gründen entlassen müssen - natürlich mit Sozialplan und Intere
darf der Arbeitgeber dieses Spiel endlos treiben?
ich habe mich bei einem großen Discounter beworben und bekam einen Arbeitsvertrag als geringfügig Beschäftigte auf 325 Euro Basis. Dann bekam ich nach kurzer Zeit, weil ich meine Arbeit sehr gut ma
Befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund II
rkoch schrieb: "Du wirfst zwei Sachen durcheinander. Bei der KALENDERMÄSSIGEN Befristung ist der Sachgrund entbehrlich und muss nicht angegeben werden. Bei der SACHGRUNDBEFRISTETEN hingegen schon, de