Erstellt am 09.11.2011 um 20:08 Uhr von neskia
Ja , wenn die Einladung ordnungsgemäß war. D.h., dass bei Verhinderung die Ersatzmitglieder berücksichtigt werden. Was als Verhinderung gilt, ist schön unter http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/betriebsrat/index.php beschrieben.
"Ist es gesetzlich vorgeschrieben, wieviele anwesende sein müssen, um beschlussfähig zu sein?"
-> §33 BetrVG
Ich habs gerade weiter unter gefunden, dass ihr ein Problem mit der Anzahl habt. Wenn der BR (durch Ausscheiden) nicht mehr die erforderliche Anzahl an Mitglieder besitzt, ist neu zu wählen! Nicht, wenn zur Sitzung nicht alle kommen (können).
§13 (2) 2. BetrVG und §22 BetrVG
Erstellt am 10.11.2011 um 08:54 Uhr von rkoch
Wobei in diesem Fall der BR eben bis zum Abschluß der Wahl aus der Anzahl der BRM besteht die noch vorhanden sind. Die Mindestzahl (die Hälfte nach §33 (2)) bemisst sich dann nach der Anzahl der noch exisiterenden (nicht der anwesenden) BRM.
Erstellt am 10.11.2011 um 10:05 Uhr von gironimo
Es ist doch nur von "tagen" die Rede. Also nicht grundsätzlich zu wenig BR - oder?
Und da ist der § 33 Abs. 2 BetrVG anzuwenden. Also müssen bei einem 7er BR 4 mindestens da sein (Br-Mitflieder und Ersatzmitglieder)