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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitnehmerhaftung

G
Guntram
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen Vielen Dank für die schnellen Antworten.Die Sache ist nochmal glimpflich ausgegangen,Chef hat sich doch noch sehr kullant verhalten,da der AN auch nur leicht fahrlässig gehandelt hat.

MfG Guntram

1.04403

Community-Antworten (3)

N
niemand

08.11.2011 um 11:41 Uhr

So einfach ist das nicht zu sagen, da erst einmal zu klären wäre ob der Arbeitnehmer für den Schaden zu haften hat. googel doch dazu mal nach "Arbeitnehmerhaftung".

Sollte der Arbeitnehmer für den Schaden haftbar sein könnte das abarbeiten durchaus eine Alternative zur Bezahlung des Schadens sein. Natürlich nur im Rahmen der erlaubten gesetzlichen Arbeitszeit.

G
Gustl

08.11.2011 um 13:12 Uhr

Hallo Guntram,

ich stimme der Antwort von "Niemand" zu. Es muss erst klar definiert sein, ob der Arbeitnehmer zum Entstehen des Schadens grob fahrlässig gehandelt hat. Demnach ist er zu 100% haftbar. Bei einer nachweislichen Teilschuld des Arbeitgebers kann er auch nur für diese Teilschuld haftbar gemacht werden. Vielleicht kannst du den Vorfall genauer schildern, sodass ich expliziter antworten kann. Hab nämlich eine Schulung zur Arbeitnehmerhaftung gehabt und würde gerne helfen.

Gruß, Gustl.

B
blackjack

08.11.2011 um 13:36 Uhr

@Guntram, was sagt denn der TV? Die Haftung des AN kann im Tarifvertrag abweichend vom Gesetz ausgestaltet werden. Einzelne Tarifverträge im Bereich der Metallindustrie sehen inhaltlich vor, dass Arbeitnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Dabei haben die Tarifvertragsparteien die rechtliche Vorgaben nur aus § 276 Abs. 2 BGB zu beachten, wobei die Haftung bei Vorsatz weder ganz ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Damit sind Regelungen möglich, die das ansonsten unbegrenzte Haftungsrisiko des Arbeitnehmers im Verhältnis zum Arbeitgeber beschränken. Dies kann etwa durch eine summenmäßige Begrenzung, durch Übernahme nur einer bestimmten Schadensquote bzw. durch eine Kombination von Beschränkung von Schadensquote und Höchstgrenze erfolgen. Dabei müssen TV die Beweislastregel des § 619a BGB beachten, nach dem der Arbeitgeber die Beweislast für ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Arbeitnehmers trägt.

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