Erstellt am 07.02.2006 um 18:45 Uhr von packer
hi arthur,
ist ein wenig diffizil... es gibt drei arten von haftung des AN gegenüber des Arbeitgebers. bei der groben fahrlässigkeit haftet der AN in aller regel für den gesammten schaden, bei der leichtesten fahrlässigkeit nicht. die schäden der leichten werden zwischen den beiden quotal verteilt.
grob:
schädiger mißachtet, was im gegebenen fall einleuchten muß (rote ampel)
leichteste:
schädiger handelt fahrlässig, schaden wäre bei korrektem handeln zu vermeiden gewesen. es liegt jedoch nur eine geringfügige sorgfaltsverletzung vor (insekt fliegt ins auge, fahrer baut unfall)
leicht:
eine F. ohne daß man von einem besonders leichten oder schweren fall sprechen kann
aber, die beweislast trifft immer den AG, §619a BGB
schau mal am besten beim BAG vorbei, dort gibt es sehr viele urteile hierzu!
gruß,
packer
nachtrag: §254 BGB kommt hier zur anwendung, im jahr 1994 hat das bgb den gedanken der sogenannten gesammtabwägung nochmals bestätigt...