Erstellt am 08.11.2011 um 07:35 Uhr von gironimo
§ 95 Abs 3 BetrVG definiert den Bregriff der Versetzung.
Trifft dies auf die Umstände zu?
Wenn eine Versetzung vorliegt, muss auch der BR nach § 99 BetrVG beteiligt werden. Da wäre auch schon der erste Ansatzpunkt.
Die Frage wäre aber dann, ob Ihr einen echten Zustimmungsverweigerungsgrund hättet.
Verweigert sich die Kollegin, bliebe dem AG auch noch der Weg über eine Änderungskündigung.
Ihr solltet mit der Kollegin alle Für und Widers besprechen.
Erstellt am 08.11.2011 um 08:26 Uhr von Lernender
ich halte die Maßnahme des AG für nachvollziehbar. Auch als BR würde ich einer solchen Maßnahme zustimmen, dies kann auch im Interesse der Kollegin sein die bestimmt nicht glücklich mit der Situation ist.
Ein Problem ist sicher der Arbeitsvertrag, hier wird der AG, so wie ich es sehe wohl nicht um eine Änderungskündigung herumkommen.