Erstellt am 08.11.2011 um 07:43 Uhr von gironimo
>das Verhältnis von refinanzierter zu nicht refinanzierter Zeit schlechter ausfallen<
Diese Unterscheidung kennt das TzBfG nicht. Es ist ja auch eher eine Frage der Organisation.
Der AG kann der Verringerung der Arbeitszeit nicht zustimmen, wenn Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG vorliegen.
Erstellt am 08.11.2011 um 07:46 Uhr von Lernender
ich überlege,
aber ich kann es nur ahnen, was meinst du mit
"""""von refinanzierter zu nicht refinanzierter Zeit schlechter ausfallen, je weniger Stunden sie arbeitet. """"""
Ansonsten greift nach der Elternzeit, nicht mehr § 15 BErzGG sondern der Anspruch der Kollegin besteht allgemein nach § 8 TzBfG.
Erstellt am 09.11.2011 um 01:03 Uhr von Überleger
>das Verhältnis von refinanzierter zu nicht refinanzierter Zeit schlechter ausfallen<
Damit ist gemeint, dass es Arbeitszeiten gibt, die Geld bringen, weil z.B. ein Auftraggeber dafür zahlt, und Arbeitszeiten , wie z. B. Besprechungen, Organisation, Dokumentation, für die der AG die AN zwar bezahlen muss, für die er aber selbst nichts einnimmt.
Wenn die Kollegin nun nur noch 15 Stunden arbeiten will und fünf Stunden nicht refinanziert werden können, fällt das natürlich mehr ins Gewicht als wenn es 40 zu fünf Stunden wären. Wir befürchten die Argumentation, dass "unverhältnismäßig hohe Kosten" entstehen.
Vielen Dank für eure Antworten bisher!