Schichtausfall wegen Weihnachtsfeier
Wir sind ein 3-Schichtbetrieb. An einem Tag sollen 2 Schichten ausfallen, damit alle an der Weihnachtsfeier teilnehmen können. Muss der AG den Ausfall entlohnen, oder kann er einfach anbieten, diese Zeit vorzuarbeiten? Wir haben bei den meisten flexible Verträge.
Community-Antworten (16)
07.11.2011 um 13:16 Uhr
Habt ihr denn einen TV, der derartiges regelt?? Oder eine BV, die zu den flexiblen Verträgen ein Zeitkonto regelt?
07.11.2011 um 13:38 Uhr
Wir haben keinen TV, aber eine BV, welche die Arbeitszeit regelt. Ich bin davon ausgegangen, dass der AG das Recht hat, die Öffnungszeiten festzulegen und der AN die Ausfallzeit über das Gleitzeitkonto verrechnet. Hier werden aber Stimmen laut, dass das einer Aussperrung gleich kommt.
07.11.2011 um 16:34 Uhr
@Schnackel
Hier werden aber Stimmen laut, dass das einer Aussperrung gleich kommt.
Habt ihr einen BR? Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Veranstaltungen auf freiwilliger Basis und Veranstaltungen auf Anweisung. Erstere muß der AG nicht bezahlen, kann dann aber auch weder verlangen das die AN kommen noch kann er die AN am Arbeiten hindern. Letztere muß der AG i.d.R. bezahlen und kann dann auch zu diesem Zwecke für die Dauer der Veranstaltung den Betrieb schließen. Ein BR ist aber auf jeden Fall zu beteiligen nach §87 (1) Nr. 3 wenn der AG vorhat den Betrieb zeitweilig zu schließen. Am Ende wird er aber auf jeden Fall bekommen was er will wenn sich ihm niemand entgegenstellt - und gerade vor dem Hintergrund einer Weihnachtsfeier wird das keiner tun....
07.11.2011 um 18:11 Uhr
Warum zwei Schichten ausfallen ist doch egal. Ihr habt bei der Abweichung von der vereinbarten Regel eine Mitbestimmung. Und da müsst Ihr Euch natürlich auch darüber einigen, wie aus dem weihnachtlichen Geschenkesegen nicht ein Geschenk für den Arbeitgeber wird.
Ob Zeitgeschenk oder Vor- oder Nacharbeit (oder Zeitausgleich von Plusstunden, etc.) wäre Sache der Einigung. Nur - wenn die einen ein Zeitgeschenk erhalten (einfach die Schichten bezahlen), werden die anderen, die gerade ohnehin frei haben, mit Recht lange Gesichter machem
07.11.2011 um 18:37 Uhr
@gironimo
ist halt die Frage ob die bestehende Regelung das Vorgehen des AG nicht hergibt. Manchmal findet man in BVs ja seltsame Dinge die plötzlich eine Partei zieht
07.11.2011 um 23:21 Uhr
gironimo schrieb: "Nur - wenn die einen ein Zeitgeschenk erhalten (einfach die Schichten bezahlen), werden die anderen, die gerade ohnehin frei haben, mit Recht lange Gesichter machem"
Wieso "mit Recht"?
04.11.2024 um 23:32 Uhr
Hi, hole dieses Thema mal nach oben.... weil es bei uns nun ähnlich laufen soll und die Mitarbeiter das zum kotzen finden:
Weihnachtsfeier am Nachmittag liegt natürlich in der Arbeitszeit der Spätschicht, die anderen Schichten sind nicht betroffen. Teilnahme freiwillig blabla aber halt in der Arbeitszeit dieser Kollegen.
Chef meint nun daß diese Kollegen die Zeit für die Weihnachtsfeier ja vorher schon per Zeitkonto wieder reinarbeiten müssen, dann könnten sie teilnehmen, oder eben Zeitkonto dafür "belasten" und Minusstunden machen.
Sehen wir eigentlich nicht so, es ist doch eine Betriebsveranstaltung die jedem offen steht und wenn es während der Arbeitszeit von einigen ist dann wird das halt auch bezahlt?
05.11.2024 um 00:24 Uhr
Wie ihr das seht, ist leider total egal. Die Feier ist freiwillig und daher muss der AG da nicht für freistellen. Wer nicht arbeiten will, muss halt Urlaub nehmen (oder Überstunden abfeiern). Ist blöd, aber so ist das halt ....
05.11.2024 um 14:30 Uhr
da aber 2 Schichten ausfallen, kann keiner arbeiten gehen, auch wenn er das will und dann ist es Annahmeverzug (§ 326 BGB)
05.11.2024 um 15:07 Uhr
"da aber 2 Schichten ausfallen, kann keiner arbeiten gehen,"
1.) im Fall des TE (13 Jahre alt) schon ... beim Fall von "schnorchi" nicht
2.) wieso kann keiner arbeiten, weil 2 Schichten ausfallen?
11.11.2024 um 19:44 Uhr
Hallo, danke euch, aber das ist in der Rechtsauffassung anders so wie ich das zumindest finde. Es geht ja nicht um "nicht arbeiten wollen" - das ist ja möglich, der Betrieb ist offen und die Weihnachtsfeier findet extern statt. Es geht vielmehr um "teilnehmen wollen" auch weil es eine Betriebsveranstaltung ist und da kann der AG keinen oder keine Gruppe irgendwie ausschliessen...
Wenn die Feier in der Arbeitszeit (der Nachmittagsschicht) liegt, ist das halt Arbeitszeit - so zumindest die Ergebnisse wenn ich online suche !??!
12.11.2024 um 12:08 Uhr
"Wenn die Feier in der Arbeitszeit (der Nachmittagsschicht) liegt, ist das halt Arbeitszeit - so zumindest die Ergebnisse wenn ich online suche !??!"
Ist in den von Dir gefundenen Ergebnissen die Teilnahme auch freiwillig?
12.11.2024 um 19:52 Uhr
zumindest kann ich da nix gegenteiliges drin lesen, man findet ja so locker 5-6 Infos dazu,
hast du was eindeutig anderes?
12.11.2024 um 20:57 Uhr
Wieso ich? Du sagst (ohne die Quelle zu posten), da gäbe es irgendwo diverse Seiten, wo das so und so wäre.
13.11.2024 um 19:21 Uhr
https://berufsjournal.de/weihnachtsfeier-arbeitszeit/ https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/7-arbeitsrechtliche-fragen-zur-weihnachtsfeier/
und da wird bspw. gar nicht differenziert wegen Freizeit, wenn die Feier ausserhalb meiner Arbeitszeit stattfindet ist das schon klar, dann ist das Freizeit, steht ja auch ausser Frage. Aber hier bei uns legt der ARbeitgeber die Feier ja gerade IN DIE Arbeitszeit von Kollegen.
13.11.2024 um 20:42 Uhr
Arbeitszeit ist Arbeitszeit Wird die Feier zumindest zum Teil während der eigentlich regulären Arbeitszeit abgehalten, so gilt diese mit der Teilnahme an der Weihnachtsfeier oder dem Betriebsfest abgegolten. Wichtig ist, dass dies auch Auswirkungen auf eine Teilnahmepflicht hat. Wird während der Arbeitszeit gefeiert, dann gilt eine Anwesenheitspflicht. Möchte man dagegen wirklich nicht dabei sein, dann muss man in der Zeit aber arbeiten und kann nicht einfach nach Hause gehen. Sollte das aus betrieblichen Gründen jedoch nicht möglich sein, weil z.B. Maschinen still stehen oder der Laden geschlossen hat, dann ist ein vorzeitiges nach Hause gehen nur mit vorheriger Genehmigung erlaubt. Minusstunden dürfen dabei aber nicht entstehen, denn der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung angeboten, dieser hat dies jedoch im Zweifel unmöglich gemacht und damit nicht angenommen (§ 293 BGB Annahmeverzug). Der Abbau von Überstunden anstatt einer Teilnahme ist jedoch i.d.R. möglich.
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