Erstellt am 25.11.2015 um 08:11 Uhr von gironimo
Bist Du BR? Dann hast Du doch sicherlich die Frage der Arbeitszeit bzw. der Betriebsferien mit allen "Sonderfällen" in einer BV geregelt - oder?
Ansonsten wird die Weihnachtsfeier doch keine Pflichtveranstaltung des AG sein, sondern freiwillig - oder?
Wenn sie freiwillig ist, ergibt sich die Frage der Ruhezeit nicht.
Etwas anderes wäre natürlich, wenn festliches Feiern vom AG angeordnet ist.
Erstellt am 25.11.2015 um 08:29 Uhr von JohnD
Ja ich bin BR und das ganz Frisch :)
Wir haben noch nicht eine BV und sind nicht mal einem Tarif angeschlossen.
Die Arbeitszeitregelung kenne ich und lässt sich auch klar lesen, da aber eine Weihnachtsfeier ja auch Arbeitsrechtliche Konsequenzen haben könnte, wollte ich wissen ob ich was übersehen hab.
Mir ging es um die 11 Std Ruhe Pause in erster Linie und um die Rechtliche Versicherungsfrage im Falle eines Unfall auf dem Weg zur Weihnachtsfeier, finde es nicht Ok das der BR nicht gehört wird, wir haben ja Kollegen die aus der Nachtschicht raus7 Std später zur Weihnachtsfeier kommen und viele haben einen Weg von 60km einfach.
Nun das Kind scheint schon in den Brunnen gefallen zu sein.
Gruß
John
Erstellt am 25.11.2015 um 08:55 Uhr von gironimo
Die Gretchenfrage ist allein, ob die Feier ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers war/ist und die Teilnehmer hingehen können aber nicht müssen (dann ist eben alles freiwillig) oder der AG die Teilnahme "angeordnet" hat also Pflicht ist.
Die 11 Stunden Ruhezeit beziehen sich ausschließlich auf Ruhezeit zwischen der Arbeit (nicht schon der Hin- und Rückfahrt) - aber eben nicht bei freiwilligen Feiern.
Erstellt am 25.11.2015 um 09:59 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"Etwas anderes wäre natürlich, wenn festliches Feiern vom AG angeordnet ist."
Soso ... seit wann kann ein AG "festliches Feiern" anordnen? Oder gehört das neuerdings zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines AN?
@ JohnD
Wenn der Betrieb ab 13 Uhr wegen dieser Weihnachtsfeier stillgelegt wird, gerät der AG in Annahmeverzug, wenn er seine AN an diesem Tag nicht vertragsgemäß beschäftigen kann.
Die Betriebsferien beginnen erst ab Folgetag, dafür müsssen ggf. Urlaubstage geopfert werden. Hier ist ein BR in der erzwingbaren Mitbestimmung, der AG kann also nicht einseitig Betriebsferien verhängen.
Da Nachtschichten im Regelfall dem Kalendertag zugeordnet werden, an dem die Schicht begonnen worden ist, müssen die KollegInnen für diesen Tag keinen Urlaub nehmen. Ob sie an der Weihnachtsfeier teilnehmen möchten, dürfen sie frei entscheiden.
Die Spätschichtler müssen zu Arbeitsbeginn am Arbeitsplatz erscheinen.
Können Sie nicht vertragsgemäß beschäftigt werden, dürfen sie mit Zustimmung des AG/des Vorgesetzten nach Hause gehen oder zu Hause bleiben (gilt auch für die Nachtschicht).
Für alle AN gilt, dass sie nicht dazu verpflichtet werden können, an einer Weihnachtsfeier teilnehmen zu müssen.
Feiern gehörte noch nie zu den arbeitsvertraglichen Haupt-/und Nebenpflichten eines AN!
Mehr dazu z.B. >
https:www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/weihnachtsfeier_ohne_reue/
http://rechtsanwalt-muenchen.net/alles-jahre-wieder-weihnachtsfeier/
Erstellt am 25.11.2015 um 10:30 Uhr von JohnD
Danke Hoppel
Deine Antwort hat mir sehr geholfen!
Gruß
John