Mittagspause - darf AG festlegen, wo MA die Pause verbringen?
Hallo! In unserem Betrieb will der Arbeitgeber verbieten, dass Mitarbeiter von Bereich A im Pausenraum von Bereich B zusammen mit den dortigen Kollegen die Mittagspause verbringen. Der Grund ist, dass der AG "Klüngelei" und "Grüppchenbildung" der Mitarbeiter verhindern möchte. Beide Bereiche haben einen eigenen Pausenraum, beide befinden sich in angrenzenden Gebäuden. Darüber hinaus gibt es auf dem gemeinsamen Betriebsgelände eine für alle zugängliche Kantine. Wie ist die Rechtslage? Kann mir dazu jemand helfen? Danke!
Community-Antworten (7)
04.11.2011 um 16:11 Uhr
Vielleicht. Aber wenn, dann nicht aus den genannten Gründen und wohl auch nicht ohne Mitbestimmung des BR... Als nachvollziehbaren Grund, warum MA aus Bereich A nicht in den Bereich B (und den Pausenraum dort) dürfen und umgekehrt, könnten da schon eher "Sicherheitsgründe" (Arbeitssicherheit, Geheimhaltung) dienen. Eventuell auch noch "Kapazitätsgründe". Aus diesem Grund liessen sich bestimmt auch unterschiedliche Kantinenzeiten begründen, damit sich die MA auch dort nicht an einen Tisch setzen können. Aber da hat ja auch noch der BR ein Wörtchen mitzureden.
04.11.2011 um 16:40 Uhr
"Klüngelei" und "Grüppchenbildung" der Mitarbeiter verhindern möchte.
das geht schon mal gar nicht. Das ist grundgesetzlich geschützt :-)
Art. 8 (1) GG zur "Grüppchenbildung" und Art. 9 (3) GG zur "Klüngelei" im positiven Sinne.
04.11.2011 um 18:54 Uhr
Die Rechtslage heißt § 87 BetrVG - Mitbestimmung.
....... und man muss ja nicht jeden Unsinn mitmachen. Demnächst kommt noch das Sprechverbot auf der Toilette.
05.11.2011 um 05:17 Uhr
ich nehme mal ganz stark an, eure pausen werden nicht bezahlt. also sind die pausen keine arbeitszeit: was bedeutet, jeder kann sich dahin begeben, wohin er will weil in dieser zeit der AG nicht weisungsbefugt ist. einschränkungen sich im betriebsgelände zu bewegen, können aus relevanten gründen gern in einer BV erfasst werden und gelten dann immer und für alle..
07.11.2011 um 09:15 Uhr
@azrael
ich nehme mal ganz stark an, eure pausen werden nicht bezahlt. also sind die pausen keine arbeitszeit: was bedeutet, jeder kann sich dahin begeben, wohin er will weil in dieser zeit der AG nicht weisungsbefugt ist.
Bischen spät - aber diesen weitverbreiteten Irrtum will ich mal nicht so stehen lassen...
§106 GewO:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, (...).
und jetzt kommts:
Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Dieser Satz ist u.a. eine Ausprägung des Grundsatzes des Hausrechts des AG. Während Satz 1 sich ausdrücklich auf die Arbeitsleistung (Arbeitszeit) bezieht, geht Satz 2 im Kontrast dazu auf die Situation im BETRIEB ein.
Ergo: So lange sich ein AN im Betrieb aufhält hat der AG das Weisungsrecht bzgl. der Ordnung und des Verhaltens, also auch während der Pausen. Das geht so weit das er grundsätzlich auch das Verlassen des Betriebes während der Pausen verbieten kann oder festlegen kann WO die AN ihre Pause wahrnehmen.
Eingeschränkt wird das nur durch 4 Faktoren: Gesetz, TV, BV, AV (nach Satz 1) In diesem Sinne: MB des BR (§87 (1) Nr. 1 BetrVG, vgl. den Wortlaut!), Verhältnismäßigkeit, Billigkeit.
07.11.2011 um 14:09 Uhr
@rkoch ..ich lese es auch spät noch :)
im zweiten satz hab ich meine aussage dahingehend eingeschränkt: MB des BR ^regelung in einer BV. ich stimme dir also weitgehend zu. allerdings habe ich andere urteile/auslegungen betreffend verlassen des betriebes wärend unbezahlter pausen im kopf.
aber was die ursprüngliche fragestellung angeht, sind wir uns doch einig? Verhältnismäßigkeit ist der springende punkt.
07.11.2011 um 23:39 Uhr
rkoch schrieb: "Ergo: So lange sich ein AN im Betrieb aufhält hat der AG das Weisungsrecht bzgl. der Ordnung und des Verhaltens, also auch während der Pausen. Das geht so weit das er grundsätzlich auch das Verlassen des Betriebes während der Pausen verbieten kann oder festlegen kann WO die AN ihre Pause wahrnehmen."
Naja, da haben wir doch einen kleinen Widerspruch: Der AG hat eben dieses Weisungsrecht nur so lange sich der AN im Betrieb aufhält, welches er aber auch nur nach billigem Ermessen ausüben darf! Das Verlassen des Betriebs in der Pause beendet genau den Zustand "im Betrieb". Insofern ist die Folgerung der Arbbeitgeber könne dahergrundsätzlich auch das Verlassen des Betriebes in den Pausen untersagen, etwas gewagt.
Dass Bundesarbeitsgericht (u.a. BAG v. 29.10.2002 – 1 AZR 603/01) definiert Ruhepausen so: „Es muss sich um im voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Ruhezeiten verbringen will. Entscheidendes Merkmal für die Ruhepause ist, daß der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist.“
Grundsätzlich steht es dem AN also frei auch den Betrieb zu verlassen (Ausnahmen gelten auf hoher See).
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