Erstellt am 04.11.2011 um 15:11 Uhr von petrus
Vielleicht. Aber wenn, dann nicht aus den genannten Gründen und wohl auch nicht ohne Mitbestimmung des BR...
Als nachvollziehbaren Grund, warum MA aus Bereich A nicht in den Bereich B (und den Pausenraum dort) dürfen und umgekehrt, könnten da schon eher "Sicherheitsgründe" (Arbeitssicherheit, Geheimhaltung) dienen. Eventuell auch noch "Kapazitätsgründe". Aus diesem Grund liessen sich bestimmt auch unterschiedliche Kantinenzeiten begründen, damit sich die MA auch dort nicht an einen Tisch setzen können. Aber da hat ja auch noch der BR ein Wörtchen mitzureden.
Erstellt am 04.11.2011 um 15:40 Uhr von rkoch
> "Klüngelei" und "Grüppchenbildung" der Mitarbeiter verhindern möchte.
das geht schon mal gar nicht. Das ist grundgesetzlich geschützt :-)
Art. 8 (1) GG zur "Grüppchenbildung" und Art. 9 (3) GG zur "Klüngelei" im positiven Sinne.
Erstellt am 04.11.2011 um 17:54 Uhr von gironimo
Die Rechtslage heißt § 87 BetrVG - Mitbestimmung.
....... und man muss ja nicht jeden Unsinn mitmachen. Demnächst kommt noch das Sprechverbot auf der Toilette.
Erstellt am 05.11.2011 um 04:17 Uhr von azrael
ich nehme mal ganz stark an, eure pausen werden nicht bezahlt. also sind die pausen keine arbeitszeit: was bedeutet, jeder kann sich dahin begeben, wohin er will weil in dieser zeit der AG nicht weisungsbefugt ist.
einschränkungen sich im betriebsgelände zu bewegen, können aus relevanten gründen gern in einer BV erfasst werden und gelten dann immer und für alle..
Erstellt am 07.11.2011 um 08:15 Uhr von rkoch
@azrael
> ich nehme mal ganz stark an, eure pausen werden nicht bezahlt. also sind die pausen
> keine arbeitszeit: was bedeutet, jeder kann sich dahin begeben, wohin er will weil in
> dieser zeit der AG nicht weisungsbefugt ist.
Bischen spät - aber diesen weitverbreiteten Irrtum will ich mal nicht so stehen lassen...
§106 GewO:
> Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen
> näher bestimmen, (...).
und jetzt kommts:
> Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Dieser Satz ist u.a. eine Ausprägung des Grundsatzes des Hausrechts des AG. Während Satz 1 sich ausdrücklich auf die Arbeitsleistung (Arbeitszeit) bezieht, geht Satz 2 im Kontrast dazu auf die Situation im BETRIEB ein.
Ergo: So lange sich ein AN im Betrieb aufhält hat der AG das Weisungsrecht bzgl. der Ordnung und des Verhaltens, also auch während der Pausen. Das geht so weit das er grundsätzlich auch das Verlassen des Betriebes während der Pausen verbieten kann oder festlegen kann WO die AN ihre Pause wahrnehmen.
Eingeschränkt wird das nur durch 4 Faktoren: Gesetz, TV, BV, AV (nach Satz 1)
In diesem Sinne: MB des BR (§87 (1) Nr. 1 BetrVG, vgl. den Wortlaut!), Verhältnismäßigkeit, Billigkeit.
Erstellt am 07.11.2011 um 13:09 Uhr von azrael
@rkoch ..ich lese es auch spät noch :)
im zweiten satz hab ich meine aussage dahingehend eingeschränkt: MB des BR ^regelung in einer BV. ich stimme dir also weitgehend zu. allerdings habe ich andere urteile/auslegungen betreffend verlassen des betriebes wärend unbezahlter pausen im kopf.
aber was die ursprüngliche fragestellung angeht, sind wir uns doch einig? Verhältnismäßigkeit ist der springende punkt.
Erstellt am 07.11.2011 um 22:39 Uhr von DrUmnadrochit
rkoch schrieb: "Ergo: So lange sich ein AN im Betrieb aufhält hat der AG das Weisungsrecht bzgl. der Ordnung und des Verhaltens, also auch während der Pausen. Das geht so weit das er grundsätzlich auch das Verlassen des Betriebes während der Pausen verbieten kann oder festlegen kann WO die AN ihre Pause wahrnehmen."
Naja, da haben wir doch einen kleinen Widerspruch: Der AG hat eben dieses Weisungsrecht nur so lange sich der AN im Betrieb aufhält, welches er aber auch nur nach billigem Ermessen ausüben darf! Das Verlassen des Betriebs in der Pause beendet genau den Zustand "im Betrieb". Insofern ist die Folgerung der Arbbeitgeber könne dahergrundsätzlich auch das Verlassen des Betriebes in den Pausen untersagen, etwas gewagt.
Dass Bundesarbeitsgericht (u.a. BAG v. 29.10.2002 – 1 AZR 603/01) definiert Ruhepausen so: „Es muss sich um im voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Ruhezeiten verbringen will. Entscheidendes Merkmal für die Ruhepause ist, daß der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist.“
Grundsätzlich steht es dem AN also frei auch den Betrieb zu verlassen (Ausnahmen gelten auf hoher See).