Erstellt am 03.11.2011 um 20:15 Uhr von neskia
Nach der letzten Rechtsprechung des BAG reicht diese Formulierung als Freiwilligkeitsvorbehalt nicht (mehr).
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14808&pos=0&anz=90
Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, ohne bei der Zahlung DEUTLICH EINE BINDUNG FÜR DIE ZUKUNFT auszuschließen, kann der Arbeitnehmer aus diesem regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, der Arbeitgeber wolle sich dauerhaft verpflichten. Eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines zukünftigen Rechtsanspruchs nicht hindern.
Erstellt am 04.11.2011 um 08:17 Uhr von rkoch
Die Argumentation dazu find ich aber auch gut:
Durch die Angabe "freiwillges Weihnachtsgeld" sagt der AG nur, das er dieses freiwillig zahlt, nicht etwa das er von Gesetz, TV, BV, oder AV dazu verpflichtet ist. Er sagt aber damit eben nicht, das er jemals plant diese Zahlungen wieder einzustellen....
Naja, ganz schön genau unserer Bundesarbeitsrichter.... :-)
Erstellt am 04.11.2011 um 09:48 Uhr von peanuts
"Er sagt aber damit eben nicht, das er jemals plant diese Zahlungen wieder einzustellen...."
Freiwilligkeit sagt aber auch nicht aus, dass diese freiwillige Zahlungen jedes Jahr erfolgen sollen ...
"Naja, ganz schön genau unserer Bundesarbeitsrichter.... :-)"
Im Sinne der Rechtsicherheit ist das auch gut so. Gerade nicht eindeutige Klauseln bergen ein erhebliches Potential für Rechtstreitigkeiten.