Erstellt am 03.11.2011 um 17:15 Uhr von petrus
Leistungsbeurteilung entfällt. Entgelthöhe siehe §37(4) BetrVG. Beispiele gibt es sicherlich in der Kommentierung.
Erstellt am 03.11.2011 um 17:37 Uhr von zdophers
Wenn die BRV freigestellt ist, entfällt selbstverständlich die Leistungsbeurteilung, da die BRV nicht weisungsgebunden ist, bzw grundsätzlich von ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung entbunden ist. Sprich, ob eine BRV als BR gute Leistung erbringt oder nicht, liegt nicht im Beurteilungsspielraum des AG oder der Personalabteilung. Gott sei Dank ;-)
Aber die Leistungsbeurteilung im ursprünglichen Arbeitsgebiet, so sie denn zwangsläufig durchgeführt werden muss, z.B. bei einer Lohnkopplung, ist unter dem §78 BetrVG zu betrachten. Da sie keine "normalen Arbeiten" aufgrund der Freistellung durchführen konnte, darf sie nicht benachteiligt werden. Also den Vergleich mit ähnlichen Mitarbeiterin heranziehen oder 100%ige Ziellerreichung fordern. (Siehe Fitting §38 Randnummer 86)
Erstellt am 03.11.2011 um 17:39 Uhr von gironimo
Die BR-Mitglieder "beurteilen" den BRV und die Wähler alle vier Jahre.
Ansonsten gebe ich petrus recht.
Die Frage wäre noch zu stellen,wenn an die Beurteilung ein Prämiensystem gekoppelt ist. Dann hätte natürlich derjenige einen Nachteil, der gar nicht beurteilt werden kann und daher auch keine Prämie bekommen kann. Also ggf. über einen Ausgleich nachdenken.
Ansonsten kann der BR zwar Kostenstellen-mäßig an der Personalabteilung hängen - organisatorisch ist er es nicht.
Erstellt am 04.11.2011 um 08:23 Uhr von rkoch
Ähem, gironimo.....
> Die BR-Mitglieder "beurteilen" den BRV und die Wähler alle vier Jahre.
Meinst Du nicht vielleicht:
Die WÄHLER "beurteilen" den BRV und die BRM alle vier Jahre ???
Erstellt am 04.11.2011 um 09:38 Uhr von petrus
@gironimo:
> Die Frage wäre noch zu stellen,wenn an die Beurteilung ein Prämiensystem gekoppelt ist.
> Dann hätte natürlich derjenige einen Nachteil, der gar nicht beurteilt werden kann und
> daher auch keine Prämie bekommen kann.
Nicht wirklich. Ist doch in §37(4) auch eindeutig geregelt: Das freigestellte BRM erhält das Entgelt wie ein vergleichbarer AN. Du darfst Dir jetzt gern aussuchen, ob die Leistungsprämie ein Entgeltbestandteil oder aber eine "allgemeine Zuwendung des Arbeitgebers" ist (wenn das nicht der Kommentar beantwortet).
Ein der/dem Freigestellten vergleichbarer AN hat einen vergleichbaren Arbeitsplatz, eine vergleichbare Entwicklungsstufe und eine vergleichbare Leistung (=Prämienhöhe vor der Freistellung). Kriegt dieser eine Gehaltserhöhung, dann auch der/die Freigestellte, eine Leistungsprämie steht der/dem Freigestellten in gleicher Höhe zu usw. Eventuell gab es mehrere vergleichbare AN - dann könnte man sich noch auf einen Durchschnitt dieser AN einigen... Oder der/die Freigestellte hatte vorher immer eine Zielerreichung von 95-115% Macht also im Schnitt 105% - und die kriegt er/sie dann weiterhin während der Freistellung
Erstellt am 04.11.2011 um 11:30 Uhr von NoPains
@BRimNetz,
wie kommst Du darauf das BRV eine Sonderstellung bei den Leistungsbeurteilungen zukommt? Ich mein Du beziehst Dich nicht auch auf BR sondern explizit auf einen BRV. Bei BR und BRV sind die gleichen Maßstäbe anzusetzen, absolut keine Unterschiede, denn ein BRV ist auch nur ein BR. Allerdings mit etwas mehr Pflichten aber defintiv nicht mit mehr Rechten!