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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Änderungsvertrag/ruhendes Arbeitsverhältnis

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rainerw
Jan 2018 bearbeitet

Warum findet man zu dem Thema nur etwas im Mutterschutzgesetz ?

MA schliesst mit der GL eine Änderungsvereinbarung ab in dem das sozialversicherungspflichtige Beschschäftigungsverhältnis vom 01.09.11 bis 31.08.2012 ruht. Nun will der MA den restlichen Jahresurlaub nehmen. Er beantragt die noch offenen 13 Urlaubstage und diese werden genehmigt. Der MA arbeitet also bis Mitte August und geht dann in Urlaub. Er erhält später seine Abrechnung und stellt fest. das ihm die 13 Tage nicht als Urlaub angerechtet wurden, sondern als unbezahlter Urlaub. Meines Wissens richtet sich der Jahresurlaub nach Beschäftigungsdauer und er ist ja nun noch weiter Beschäftigter des Betriebes. Watt nu?

2.518013

Community-Antworten (13)

K
Kurzarbeiter

02.11.2011 um 21:18 Uhr

rainerw

Watt nu? Er muss klagen, sollte aber vorher seinen Vertrag nochmals genau lesen, was er da wirklich vereinbart hat. Hat er an eine Regelung betreffend des Resturlaubes gedacht??

lese weiter einmal hier: http://www.juraforum.de/lexikon/ruhen-des-arbeitsverhaeltnisses

Der Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich auch während der Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses (anders, wenn gesetzlich ausgeschlossen, z.B. § 17 BEEG). Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch wegen des Ruhens der Hauptleistungspflichten nicht von der Arbeitspflicht befreien kann, ist er nicht erfüllbar. Dies gilt auch für die Zeiten nach der Beendigung der Ruhenszeit (BAG 19.04.1994 - 9 AZR 462/92).

Aber: der 2 Satz birgt das Übel!!

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RainerWl

02.11.2011 um 21:25 Uhr

@Kurzarbeiter Wegen des Urlaubes wurde im Änderungsvertrag nichts erwähnt; auch nicht das die Zeit evtl. als Sonderurlaub zählt.

L
Lernender

03.11.2011 um 09:06 Uhr

@rainerwl

so wie ich es sehe , hat der Mitarbeiter nach BUrlG den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2011. Der Anspruch auf Urlaub war auch erfüllbar, da ihm der Urlaub auch gewährt wurde. Damit ist der AG auch in der Lohnforthzahlung.

G
gironimo

03.11.2011 um 09:47 Uhr

sehe ich auch wie Lernender. Der Urlaub fiel ja in die Zeit vor der Ruhephase.

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rkoch

03.11.2011 um 10:32 Uhr

Ich leg mal eine kleine Notbremse ein:

Zitat: "in dem das sozialversicherungspflichtige Beschschäftigungsverhältnis vom 01.09.11 bis 31.08.2012 ruht."

Das ist eine zulässige Vereinbarung in der alle gegenseitigen Pflichten ruhen. In diesem Sinne KANN, je nachdem wie diese Vereinbarung im Detail abgefasst ist, tatsächlich auch gelten, das für die Zeit des Ruhens kein Urlaubsanspruch entsteht...

Zwar galt lange Jahre das auch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entstehen (da das BUrlG nicht das bestehen eines AKTIVEN Arbeitsverhältnisses voraussetzt), sofern eine gesetzliche Regelung eine Kürzung nicht zuläßt (BEEG). Die existenz dieser Ausnahmeregelungen wurde bislang als Bestätigung des Enstehend eines Urlaubsanpruches verstanden, da es dieser Regelung sonst nicht bedurfte (siehe aber weiter Unten zur 180°-Wende was das angeht!). Allerdings ging es in den relevanten Urteilen älteren Datums die ich gefunden habe auch stets um ein Ruhen aus RECHTLICHEN Gründen (befristete Rente, etc.). In diesem Sinne wäre nach meinem Ermessen in einer VERTRAGLICHEN Ruhens-Vereinbarung eine Klausel das für die Zeit des Ruhens kein Urlaubsansanspruch entsteht schon immer durchaus zulässig.

Nach jüngster Rechtsprechung wäre es aber durchaus möglich das nicht einmal das notwendig wäre.

Zitat z.B. LAG Köln v. 29. 04. 2010 - 6 Sa 103/10:

Leitsätze:

  1. Ein ruhendes Arbeitsverhältnis generiert keinen Urlaub.

Zitat z.B. LAG Düsseldorf v. 01. 10. 2010 - 9 Sa 1541/09

SCHNIPP ......

Begründung: (...) 2. Ob Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis überhaupt entstehen, ist (mittlerweile) umstritten.

a) Hintergrund der aufgeworfenen Rechtsfrage ist der Umstand, dass sich das deutsche Urlaubsrecht aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (C - 350/06 u. C - 550/06 - Schultz-Hoff) im Umbruch befindet.

(...)

b) Vor diesem Hintergrund wird nunmehr geltend gemacht, dass in einem ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche nicht entstehen (LAG Düsseldorf, 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09 ; LAG Köln, 29.04.2010 - 6 Sa 103/10 ; LAG Düsseldorf, 02.02.2009 - 12 Sa 486/06 - NZA-RR 2009, 242 ; Fieberg, NZA 2009, 929 , 934; a.A. Picker ZTR 2009, 230 , 237; als rechtlich ungeklärt wird die Frage vom LAG Sachsen-Anhalt, 28.04.2010 - 6 Sa 429/08 , angesehen). Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis liege keine Störung des vertraglichen Leistungsgefüges wie im Krankheitsfalle vor. Es sei nicht ersichtlich, warum aus einer Vertragsgestaltung, die Arbeitsleistung (und Vergütung) gerade von vornherein ausschließe, Urlaubsansprüche erwachsen sollten. Die Regelungen in Einzelgesetzen, wie etwa in § 4 ArbPlSchG und § 17 BEEG seien nur der spezialgesetzliche Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes (a.A. Picker ZTR 2009, 230 , 237). Aus verfassungsrechtlichen Gründen bedürfe die Belastung des Arbeitgebers mit der Gewährung bezahlten Jahresurlaubs einer hinreichenden Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zu dem die Urlaubslast auslösenden Sachverhalt (unter Hinweis auf BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 - C 2 b cc [3]). Im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers bleibe die durch den Arbeitsvertrag begründete Verantwortungsbeziehung vorhanden. Sie werde jedoch gelöst, wenn das Arbeitsverhältnis ruhe und das Sozialrecht mit der Rentengewährung die finanzielle Fürsorge für den Arbeitnehmer übernehme. Der Arbeitgeber werde damit aus der arbeitsrechtlichen "Verantwortungsbeziehung" und insbesondere der Verpflichtung entlassen, für die Ruhenszeiten bezahlten Jahresurlaub zu gewähren.

SCHNAPP ........

Danach ist im Moment IMHO NICHTS in dieser Hinsicht für Sicher anzunehmen. Kann sein, das ein ArbG nach alter Rechtsprechung das Entstehen des Urlaubs anerkennt, für wahrscheinlicher halte ich, das die Gerichte der neuen Meinung folgen und das Entstehen eines Urlaubsanspruchs ablehnen.....

Viel Spaß beim Erstreiten dieses Anspruches....

L
Lernender

03.11.2011 um 10:46 Uhr

@rkoch Ich kann deiner Argumentation, in dem hier beschriebenen Fall nicht ganz folgen. So wie ich die Frage verstehe, geht es nur um den Urlaub im Jahr 2011. Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach sechmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Falls der Arbeitnehmer seinen vollen Jahresurlaub also bis Ende 08/2011 genommen hat, dann kündigt und zum ersten September ausscheidet, kann der AG nichts zurückfordern. Warum sollte er hier das Recht für 2011 haben? Stimmig finde ich die Argumentation für 2012, falls entsprechendes vereinbart ist.

R
rkoch

03.11.2011 um 11:06 Uhr

dann kündigt und zum ersten September ausscheidet, kann der AG nichts zurückfordern.

Stimmt, WENN er gekündigt hätte, hätte er den vollen Urlaub nehmen können und hätte dann aber bei seinem neuen Arbeitgeber (oder der AfA) für 2011 keinen Urlaubsanspruch mehr (§6 BUrlG). Er HAT aber NICHT gekündigt. Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin, nur die gegenseitigen Pflichten ruhen Kraft Ruhens-Vertrag.

Und damit kommt folgender Satz aus dem Zitat zu tragen:

Es sei nicht ersichtlich, warum aus einer Vertragsgestaltung, die Arbeitsleistung (und Vergütung) gerade von vornherein ausschließe, Urlaubsansprüche erwachsen sollten. (...) Aus verfassungsrechtlichen Gründen bedürfe die Belastung des Arbeitgebers mit der Gewährung bezahlten Jahresurlaubs einer hinreichenden Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zu dem die Urlaubslast auslösenden Sachverhalt

Vgl. z.B. auch die Situation das der Urlaub anteilig gekürzt wird, wenn der AN VERTRAGLICH bedingt weniger als die vom Gesetz vorgesehen 6 Werktage/Woche arbeitet. Zwar wird dies i.d.R. nur auf die Woche (d.h. 20 Tage bei 5-Tage-Woche oder 4 (!) Tage Urlaub bei 1-Tage-Woche) oder den Monat bezogen (z.B. 16 Tage bei 16 Tage/Monat), warum soll das aber nicht auch für das Jahr gelten (z.B. 3/4*24 = 18 Tage bei 9 Monaten/Jahr bei 6-Tage-Woche)? Effektiv ist das vereinbarte Ruhen identisch mit einer reduzierten Anzahl an Arbeitstagen im Jahr (= Teilzeit, vgl. z.B. den Fall eines Flugpiloten der seine Jahresarbeitszeit auf die Hälfte reduziert hat).

EDIT: Das die entsprechende vertragliche Gestaltung erst im Laufe des Jahres entstanden ist erachte ich nicht als relevant....

BTW: Auf ein Detail bin ich nicht eingegangen: Gesetzt der AN von rainerw hat 30 Tage/Jahr Urlaub, dann stehen ihm selbst in dieser Situation natürlich noch 20 Tage Urlaub zu, also zumindest 3 bezahlte Tage Urlaub hätte der AG gewähren müssen....., bei weniger Anspruch im Jahr anteilig sogar mehr!

EDIT: Man könnte sich darum streiten ob der AG den AN auf diesen Sachverhalt hätte hinweisen müssen BEVOR er ihm 13 Tage Urlaub gewährt. Aufgrund der Pflichten des AGs halte ich danach durchaus für durchsetzbar, das der AG ihm auf diese Art und Weise diese Tage als bezahlten Urlaub zugestanden hat. Aber für die Grundsatzfrage von rainerw tut das so nichts zur Sache.

L
Lernender

03.11.2011 um 11:20 Uhr

@rkoch rainerw hat kurzarbeiter geantwortet. @Kurzarbeiter Wegen des Urlaubes wurde im Änderungsvertrag nichts erwähnt; auch nicht das die Zeit evtl. als Sonderurlaub zählt.

Ich bleibe dabei, ohne Vereinbarung steht dem Mitarbeiter der volle Jahresurlaub zu. Die nachträgliche Wertung als unbezahlten Urlaub, halte ich nach der Gewährung des Jahresurlaubs für einen Vertrauensbruch.

R
rkoch

03.11.2011 um 11:26 Uhr

@Lernender

Hab ich gelesen, deshalb wollte ich ja darauf hinweisen, das nach jüngster Rechtsprechung eine entsprechende Vereinbarung möglicherweise nicht notwendig ist, weil es danach "einfach so ist das da kein Urlaubsanspruch entsteht".

Ich behaupte ja nicht, das es nicht rechtlich so ausgehen könnte das der AG bezahlen muß, aber so sicher wie es auf den ersten Blick in das BUrlG scheint, ist es mittlerweile eben nicht mehr. Insofern wäre ich äußerst neugierig wie der Streit ausgeht - und das der AG ohne Klage keinen Cent rausrückt steht für mich außer Zweifel....

B
blackjack

03.11.2011 um 11:44 Uhr

Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich abhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie der Erfüllung der Wartezeit, somit bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub zumindest bestehen.

G
gironimo

03.11.2011 um 12:50 Uhr

na - vielleicht gibt es auch noch eine tarifliche Regelung!

Ich lese es auch so. Urlaub wurde vor dem Ruhen beantragt, genehmigt und genommen.

Ich sehe keinen zusammenhang zwischen der anschließenden Ruhephase. Selbst bei der Argumentation für die Zeit vom 1.9.-31.12. besteht kein Anspruch (worüber man ja streiten kann), kommen da keine 13 Tage zu Stande.

K
keiner

03.11.2011 um 13:01 Uhr

Es geht hier wohl eher um den Urlaubsanspruch der vor dem 1.9.11 erworben wurde. Und da gibt es wohl keine Zweifel, dass dieser entstanden ist. Dennoch würde mich interessieren, auf welchen Grundlagen das Arbeitsverhältnis ruhend gestellt wurde.

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RainerWl

03.11.2011 um 20:43 Uhr

Puuh, wart ihr aber fleissig während ich arbeiten war. :-) Der gesammte Jahresurlaub des MA beträgt 30 Tage. 17 Tage hatte er bereits genommen und 13 Tage waren demnach noch offen. (5 Tg. Woche) Das Fatale ist, das der Urlaub ja im Vorfeld genehmigt wurde und der MA sich darauf verlassen hat. Nun musste er im Folgemonat auf seiner Abrechnung erkennen das ihm ein ganzer Haufwen Geld durch die Lappen gegangen ist. Also hat er auch noch einen erheblichen finanziellen Schaden erlitten. Der Änderungsvertrag/ ruhendes Arbeitsverhältnis war im übrigen auf Wunsch des MA zustande gekommen.

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