Erstellt am 02.11.2011 um 12:10 Uhr von seesee
Gibt es für die Stelle eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz? Gem. §§ 89, 90 BetrVG seid Ihr da mit im Boot. Vielleicht ist das ein Ansatzpunkt für den BR.
Die Aussage "Die Kollegin möchte und muss da raus" will ich in Frage stellen. Es sollten m.E. die Arbeitsbedingungen anpasst werden, wenn auch schon die Vorgänger "gescheitert" sind...
Erstellt am 02.11.2011 um 12:45 Uhr von Lernender
Wer übt denn die Tätigkeit aus wenn sie im Urlaub ist oder aufgrund ihrer Belastung Arbeitsunfähig?
Erstellt am 02.11.2011 um 14:37 Uhr von gironimo
Wenn die Arbeit nicht in der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit zu schaffen ist - ist sie nicht zu schaffen. Die Kollegin darf sich nicht in das Hamsterrad zwängen lassen. Da müsst Ihr sie unterstützen und eine gemeinsame Vorgehensweise abstimmen. Ihr müsst sie daran heranführen, dass sie Arbeit, die nicht zu schaffen ist, liegen läßt und nicht selbst die unternehmerische Verantwortung übernimmt. Kostenlose Überstunden muss sie ablehnen (hattest Du zwar nicht genannt aber....). Ihr müsst ihr die Gewissheit geben, sie jederzeit zu unterstützen.
Gleichzeitig müsst Ihr beim AG und Vorgesetzten immer wieder auf Behebung der Überlastsituation hinwirken. Laßt Euch nicht bewimmeln oder mit Phrasen abspreisen. Steter Tropfen hölt den Stein.
Die Kollegin sollte sich vielleicht nach § 85 BetrVG beschweren (ein oft unterschätzter Paragraph)