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verlust der wählbarkeit

F
Fuchs
Nov 2016 bearbeitet

hallo eine frage, ein Betriebsratsmitglied fragt andere Betriebsratsmitglieder ob sie aus dem Betriebsrat austreten würden.(fordert sie auf auszutreten).Das Betriebsratsmitglied (und viele andere Betr.Mitglieder)treten später aus dem Betriebsrat aus, damit es zu Neuwahlen kommen muß.Es kommt zu Neuwahlen. Frage: Dürfen diese Mitglieder sich wieder aufstellen lassen als Kandidaten zur Neuwahl. Obwohl sie 3 Monate früher ausgetreten sind? Vielen Dank für die Antwort.

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Community-Antworten (2)

M
monalisa

02.11.2011 um 05:43 Uhr

@fuchs, egal aus welchen Gründen sie ausgetreten sind - sie können sich bei der nächsten Wahl wieder aufstellen lassen. Sie verlieren durch den Rücktritt nicht ihre Wählbarkeit. Wenn du dir den §en 8 - VI. Verlust der Wählbarkeit - im BetrVG mit seinen jeweiligen Kommentaren durchliest (Fitting, DKK usw.), wirst du feststellen, dass dieser von dir aufgeführte Grund - eben keiner ist.

P
Petrus

02.11.2011 um 11:23 Uhr

@fuchs: Warum geht ihr nicht den Weg nach §13(2) Nr.3 und beschließt, als Gremium zurückzutreten? Dann bleibt ihr nämlich trotz Rücktritt bis zur Neuwahl im Amt. Oder fehlt Euch die Mehrheit im Gremium?

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