Verlust der Wählbarkeit durch Wohngemeinschaft mit dem Geschäftsführer
Ein BR-Mitglied ist 1 Jahr nach der BR-Wahl mit einem Geschäftsführer zusammengezogen(selbe Wohnanschrift, häusliche Gemeinschaft), es entsteht ein großer Vertrauensverlust in den BR in der Belegschaft. Scheidet BR-Mitglied automatisch aus, wegen nachträglichem Verlust der Wählbarkeit oder muss BR eine Mandatsniederlegung erreichen? Wie geht man in so einem Fall vor?
Community-Antworten (11)
08.03.2007 um 07:39 Uhr
@ thomfied ,
Frage 1 : "Scheidet BR-Mitglied automatisch aus, wegen nachträglichem Verlust der Wählbarkeit "
---Ist das BRM den durch das Zusammenziehen zum leitenden Angestellten geworden ??? Eher nein !!!
Frage 2 :"muss BR eine Mandatsniederlegung erreichen?Wie geht man in so einem Fall vor?"
---Mandatsniederlegung kann man nur per Gerichtsbeschluß erzwingen !!!
Redet mit dem BRM--legt nahe das es besser ist den Posten aufzugeben--sonst sehe ich keine Möglichkeiten , denn mit welchen Argumenten wollt ihr vor Gericht ???
Es muß nicht immer schlecht sein---eine direkte Verbindung BR-AG !!!! ;-))
08.03.2007 um 08:23 Uhr
Warum mag eigentlich hier niemand diesen Teil des BetrVG? ;-) § 5 Arbeitnehmer
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
.........der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
Meiner bescheidenen Meinung nach ist die/der Kollegin/Kollege kein BRM mehr.
08.03.2007 um 09:31 Uhr
Das "Zusammenziehen mit einem GF" ist eigentlich genauso zu sehen als wenn er(sie) zum GF geworden wäre.Zumindest, was seine(ihre) Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG betrifft.
...und ein GF kann ja auch kein BR-Mitglied mehr sein, oder ?
08.03.2007 um 09:36 Uhr
@ Kleine Hexe ,
kannst du mir ein Gerichtsurteil zu deiner Meinung besorgen ????
AN sind im Betrieb eingegliedert und leist weisungsgebundene Arbeit,es liegen persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vor !!! Das kann auch auf die von dir zitierten zutreffen !!!
08.03.2007 um 15:54 Uhr
Hallo Kollegen, wir haben im BR lange darüber diskutiert. Das große Problem ist, dass die Vertrauensbasis unseres BR im Unternehmen unter der jetzigen Konstellation leidet. Nach unserer Meinung tritt Verlust der Wählberkeit ein und in diesem Fall ist sie auch kein AN im Sinne des BetrVG (§5 Abs.2 Nr.5)ein. Es erlischt nicht nur ihre Mitgliedschaft im BR, sie verliert auch den Schutz des BetrVG. Da ihr hier im Forum einen größeren Erfahrungsschatz als wir neuen BR habt wollte ich mal eure Meinung hören und ob es irgendeinen Präzendenzfall gibt.
Vielen Dank Thomfied
08.03.2007 um 18:11 Uhr
Ein Lebenspartner ist etwas anderes als ein Lebensabschnittsgefährte.
Wie würdest Du die definitionsgemäss auseinanderhalten?
08.03.2007 um 19:38 Uhr
@Ramses
Ich glaube als dieser Teil des BetrVG geschrieben wurde, gabs die eingetragene Lebenspartnerschaft noch nicht ;-)
und zumind. das BetrVG kennt die Sippenhaft nach § 5 sehr wohl :-) wobei sie zumind. sagen "in häuslicher Gemeinschaft".
Also Kind was ausgezogenist, ist AN im Sinne des BetrVg, Kind was noch die Füße bei Vatern oder Muttern unter den Tisch streckt nicht.
@Bergmann, Gerichtsurteil hab ich keines. :-( Ich sage doch "imho"
08.03.2007 um 20:13 Uhr
Hallo Kollegen
sie ist Lebenspartner des GF und lebt in häuslicher Gemeinschaft mit ihm. Danach verliert sie doch ihren Status als AN im Sinne des BetrVG(§5 Abs.2 Nr.5) Zitat:" ... Lebenspartner,... , die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben."und erst dadurch verliert sie ihre Wahlberechtigung, damit ihre Wählbarkeit und dadurch(durch nachträglichen Verlust ihrer Wählbarkeit) erlischt doch ihr BR-Mandat. Ich hatte gehofft, dass ein ähnlicher Fall irgendwo mal bekannt geworden ist, den man sich als Beispiel anschauen könnte....
09.03.2007 um 09:38 Uhr
@Ramses dann würde mich doch mal interessieren was die beiden meinten bevor es die eingetragene Lebenspartnerschaft gab, also vor 2001.
Die direkte Verwandtschaft lässt sich leicht feststellen, aber die häusliche Gemeinschaft auch wieder nur mit Schnüffelei.
11.03.2007 um 12:08 Uhr
§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG findet keine Anwendung auf Mitarbeiter, die in einem eheähnlichen Verhältnis oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(LAG Hamm, Beschluss vom 21.9.2001 - 10 Ta BV 52/01)
thomfield, damit sollte sich Deine Fragestellung erübrigen!
19.03.2007 um 22:02 Uhr
@ gonzo
Vielen Dank für den handfesten Tipp.
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