Kürzung von Weihnachtsgeld
Hallo Kollegen, habe ein Problem bei dem ich eure Hilfe brauche. Meine Frau arbeitet im Altenheim (kirchlich) und hat heute ein Schreiben bekommen, das ihr das Weihnachtsgeld um 30 % gekürzt bekommt. Das Schreiben ist von der MAV, die auch zugestimmt hat. Meine Frage: Ist die MAV dafür überhaupt berechtigt, und kann man das Weihnachtsgeld einfach so kürzen. Kenne mich im kirchlichen Recht nicht so aus. Hoffe ihr könnt mir helfen. Vielen Dank im voraus.
Community-Antworten (7)
01.11.2011 um 18:07 Uhr
"Ist die MAV dafür überhaupt berechtigt, und kann man das Weihnachtsgeld einfach so kürzen. "
Das ist tatsächlich per entsprechend authorisierter Dienstvereinbarung denkbar. Google mal "kürzung weihnachtsgeld mav".
01.11.2011 um 18:18 Uhr
Ich denke, da müsste man den "Tarif" kennen, der da gilt. Bei kirchlichen Einrichtungen ist ja irgendwie alles anders. (Ich kenne mich auf diesem Sektor wenig aus).
Im Zweifel würde ich einen Fachanwalt aufsuchen oder einen Referenten fragen der Seminare zu Tendenzbetriebe hält.
Hier ein Wikipedia-auszug zum Thema Arbeitsrecht bei den Kirchen:
Mit dem so genannten Dritten Weg haben die verfassten Kirchen in Deutschland für den überbetrieblichen Bereich ein eigenständiges kollektives Arbeitsrecht geschaffen, das die Grundlagen des Tarifsystems abweichend vom außerhalb der Kirche geltenden Tarifvertragsrecht regelt. Anstelle einer selbständigen Setzung durch den Arbeitgeber ("Erster Weg", wie bei den staatlichen Beamten) oder einer Übernahme des Tarifvertragssystems ("Zweiter Weg") besagt der “Dritte Weg”, dass die Grundbedingungen des Arbeitsverhältnisses in allgemeinen Richtlinien oder Ordnungen festgelegt werden, deren Erstellung kirchlichen Gremien obliegt, die paritätisch aus gewählten und weisungsungebundenen Vertretern der Mitarbeiter und Vertretern der Dienstgeber besetzt sind. Kommt keine Einigung zustande wird eine verbindliche Schlichtung durchgeführt. In der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und bei der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz (EKBO) wird der "Dritte Weg" nicht angewendet, sondern es wurden Tarifverträge abgeschlossen. Als kirchliche Besonderheit werden in den Tarifverträgen Streik und Aussperrung ausgeschlossen, wobei unklar ist, inwieweit dieser Ausschluss wirksam ist. Mit dem "Dritten Weg" sind nach Auffassung der Arbeitgeber und kirchennaher Juristen eine Einschränkung des Arbeitskampfes, die Bindung des “Arbeitgeberverbandes” an die Entscheidungen der Synode, ein Differenzierungsverbot zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern der "Tarifvertragsparteien" und das Verbot der Vereinbarung günstigerer Bedingungen verbunden. Die Dienstgeberseite sei kirchenrechtlich auf das Gebot der Lohngerechtigkeit verpflichtet.
Die evangelische Kirche in Deutschland hat aufgrund des – nicht staatlichen – Arbeitsrechtsregelungsgesetzes “Arbeitsrechtliche Kommissionen” gebildet, während die Katholische Kirche ganz ähnlich Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts (KODA) errichtet hat. Diese haben jeweils Regelungswerke erstellt, die in Aufbau und Inhalt üblichen Tarifverträgen ähneln und durchaus vergleichbare Arbeitsbedingungen zum außerkirchlichen Tarifrecht konstituieren. Bei diesen Regelwerken handelt es sich jedoch nicht um Tarifverträge im Rechtssinn[18], sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen[19], die der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen.[20] Diese Inhaltskontrolle sei jedoch, wenn die kirchenrechtlich-kollektive Regelung ordnungsgemäß auf dem Dritten Weg mit paritätisch besetzten, unabhängigen Vertretern beider Seiten zustande gekommen ist, beschränkt auf die Frage, ob die kirchenrechtliche Regelung gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstößt.[21].
Die kirchlichen kollektiven Arbeitsvertragsrichtlinien entfalten im Unterschied zu tarifvertraglichen Regelungen keine unmittelbare und zwingende Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse. Ihre Geltung muss gesondert durch eine einzelvertragliche Regelung vereinbart werden. Deshalb sind im kirchlichen Bereich nach staatlichem Recht auch einzelvertragliche Vereinbarungen zulässig, die zum Nachteil der Arbeitnehmer von solchen AVR abweichen. Allerdings schreibt das von der evangelischen Kirche verabschiedete Arbeitsrechtsregelungsgesetz den Dienstgebern die Anwendung der von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen verbindlich vor. Im katholischen Bereich regeln die jeweiligen KODA-Ordnungen, dass die kirchlichen Arbeitgeber entweder das KODA-Recht oder - ausnahmsweise - die Allgemeinen Vertragsrichtlinien der Caritas (AVR Caritas) anzuwenden haben. Die von der KODA vereinbarten arbeitsrechtlichen Regelungen werden durch den jeweiligen Diözesanbischof zwar als Kirchenrecht in Kraft gesetzt (strittig, ob als bischöfliches Gesetz oder als kirchlicher Verwaltungsakt), erlangen aber dennoch keine unmittelbare Geltung in die Arbeitsverhältnisse hinein und entfalten keine normative Wirkung wie ein Tarifvertrag.[22]. Die KODAen oder die Arbeitsrechtliche Kommission des Caritasverbandes (AK Caritas) sind kirchenrechtlich als Beratungsgremium des Diözesanbischofs zu werden. Nach Canon 127 des kirchlichen Gesetzbuches (CIC) sind daher ggf. die bischöfliche Verwaltungsregelungen unwirksam, die der Bischof ohne Beteiligung der KODA in Kraft setzt.
02.11.2011 um 10:18 Uhr
die MAV wollte sicher ihre Kollegen entsprechend informieren warum sie einer entsprechenden Vereinbarung zugestimmt hat.
02.11.2011 um 10:54 Uhr
Abgesehen davon:
Auch im kirchlichen Rechtsbereich gelten meines Wissens für Arbeitnehmer die entsprechenden weltlichen Rechtsgrundlagen. Insofern stellt sich die Frage aus welcher Rechtsquelle der Anspruch auf das "Weihnachtsgeld" entsteht.
Unabgängig von der Frage ob die MAV also ein Recht hatte da mitzubestimmen bleibt die Frage offen ob der ARBEITGEBER berechtigt war diese Kürzung vorzunehmen. War er es (also weder vertraglich, tariflich oder per betr. Übung den AN zugesagt), so ist die Kürzung rechtmäßig. War er nicht dazu berechtigt wird sie IMHO durch die MB der MAV auch nicht rechtmäßig (da diese wohl auch im kirchlichen Recht nicht in die Verträge der AN eingreifen darf, oder ?). Insofern kann die Frage nach der MAV eigentlich offen bleiben....
02.11.2011 um 11:13 Uhr
02.11.2011 um 11:19 Uhr
"War er nicht dazu berechtigt wird sie IMHO durch die MB der MAV auch nicht rechtmäßig (da diese wohl auch im kirchlichen Recht nicht in die Verträge der AN eingreifen darf, oder ?). "
Dem ist u.U. eben nicht so ...
Der obige SV Kann hier aber nicht beurteilt werden´.
"Insofern kann die Frage nach der MAV eigentlich offen bleiben...."
02.11.2011 um 13:29 Uhr
Das ist aber eben der "Sonderfall", das das Weihnachtsgeld in einem Bezug im Arbeitsvertrag auf eine Rahmenvereinbarung (im privatrechtlichen Bereich eben z.B. TV) gezahlt wird, die dann natürlich geändert werden kann.
Ändert aber im Kern nichts an meiner Aussage (Zitat:" bleibt die Frage offen ob der ARBEITGEBER berechtigt war diese Kürzung vorzunehmen."), wobei das eben einer der Fälle ist in denen er dazu berechtigt ist.
Auch peanuts Link zitiert diese "Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf Arbeitsrechtsregelungen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche"
Ob ein solcher Bezug in den Verträgen in diesem Fall vorliegt weiß ich nicht. Falls ja: Dann ist die Sache natürlich in Ordnung. Und genau darauf wollte ich hinaus: WAS ist im VERTRAG tatsächlich geregelt? Kann natürlich sein, das derartige Verweise pauschal in allen Verträgen stehen........, aber falls nicht.......
BTW: morgenrot, editiere doch bitte Deine Frage und nimm den Haken bei "nur 7 Antworten" raus, falls das noch geht.... Zumindest hat das bislang keiner mehr getan, vielleicht ist ja selbst das jetzt gesperrt.....
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