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Betriebl. Altersversorgung über Pensionskasse - Mitbestimmung nach § 87 BetrVG?

C
charly92
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen! Ich habe heute eine Frage zum Mitbestimmungsrecht nach §87, 8 BetrVG. Wir haben derzeit eine große Meinungsverschiedenheit zur Frage, ob die Festlegung auf eine Pensionskasse (in diesem Fall die Allianz) dem Mitbestimmungsrecht unterliegt. Der AG argumentiert, dass es sich um keine betriebseigene Pensionskasse handelt, sondern nur Versorgungsverträge vermittelt werden. Der BR ist allerdings anderer Meinung, da zwischenzeitlich auch deutlich wurde, dass Alternativen deutlich günstigere Konditionen für die Mitarbeiter bieten. Gibt es zu diesem Thema entsprechende Rechtsprechung zur Untermauerung unserer Einstellung, oder müssen wir uns dem Arbewitgeberdekret beugen? Vielen Dank

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Community-Antworten (2)

B
betriebsrat

11.10.2006 um 18:12 Uhr

Ich sehe hier kein MBR welche Versicherung der AG anzubieten hat. Ihr könnt Ihn aber beraten und darauf hinweisen wenn Ihr eine bessere Versicherung findet. Häufig wählt der AG die Versicherung bei der er schon Kunde ist. Dadurch kann der AG auch oft viel bessere Konditionen mit der Versicherung aushandeln(siehe Gruppenvertrag). Das es eine freiwillige Vereinbarung ist sollte klar sein. Durch Öffentlichkeitsarbeit bei der Belegschaft kann der AG vielleicht überzeugt werden, wenn ihr denn überhaupt richtig liegt mit der Annahme eine bessere Versicherung gefunden zu haben. mfg Betriebsrat

R
rolfo2

13.10.2006 um 16:32 Uhr

Für die Ausgestaltung der Betrieblichen Altersversorgung hat der BR ein Mitbestimmungsrecht, nicht aber bei der Auswahl des Anbieters. Ihr könnt aber eines tun, der Arbeitgeber soll mit der ( z.B. Allianz ) verhandeln über den Abschluss eines Rahmenvertrags, der ist dann weitaus besser als der normale Tarif. Das machen die auch. Sollte sich danach rausstellen dass die immer noch ungünstiger sind könntet ihr per Gerichtsbeschluss den AG schon zwingen. Der Arbeitgeber ist nämlich gesetzlich verpflichtet eine betriebliche Altersversorgung anzubieten. Und wenn es nur um eigene aufgewendete Beiträge geht ist der AG verpflichtet das bestmögliche zu tun. Scheitern wird es allerdings dann, wenn der AG sich an der Altersorgung beteiligen will, denn das braucht er nicht, ist eine freiwillige Sache.

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