Erstellt am 09.03.2022 um 15:51 Uhr von Dummerhund
Rechtlich gesehen hat der AG hier recht.
Erstellt am 09.03.2022 um 16:27 Uhr von celestro
Sehe ich nicht so (und zietiere mich mal selbst aus dem "gleichen Thema zur gleichen Uhrzeit erstellt":
"„Eine Pflicht des Betriebsratsmitgliedes, sich beim Arbeitgeber für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben abzumelden, entfällt, wenn die Betriebsratsarbeiten so erbracht werden können, dass eine Umorganisation der laufenden Arbeit nicht erforderlich ist.
https://www.3me-rechtsanwaelte.de/ratgeber-recht_ab-und-zurueckmeldung-von-betriebsratsmitgliedern-beim-vorgesetzten-zur-ausuebung-der-betriebsratstaetigkeit_22.html“
Ob das bei dem genannten Fall zutrifft, können wir nicht (abschließend) beurteilen. Ich tendiere aber eher zu "Ja". Das der AG hier ggf. jeden möglichen "Mist" rügt, sollte Euch nicht verwundern und ihr solltet Euch davon nicht einschüchtern lassen.