Erstellt am 30.10.2011 um 21:54 Uhr von Kölner
@Hella
Da es eine Sperrklausel im BetrVG gibt (§ 77 Abs. 3 BetrVG), sollte sich der BR auf seine Aufgaben konzentrieren - nicht auf Regelungen, die er nicht beeinflussen kann.
Erstellt am 31.10.2011 um 07:45 Uhr von gironimo
Na ja - man könnte ja die Gewerkschaft ins Haus holen, in dem man Mitglied wird. Diesen Schritt sollten die Kollegen/innen schon tun. Ein Prozent Beitrag, die sich gut auszahlen, wenn es auf diese Weise zu einer gerechteren Entgeltfindung kommen kann.
Erstellt am 31.10.2011 um 09:30 Uhr von rkoch
Nur so am Rande:
Wenn der AG ein ALLGEMEINGÜLTIGES Entgeltschema einsetzt (also NICHT individuell vereinbarte Löhne), und das setze ich Voraus wenn von einem "Grundgehalt" die Rede ist, so IST der BR in der MB nach §87 (1) Nr. 10.... Nämlich bezüglich der Frage nach welchen Regeln das Entgeltschema angewendet wird!
Insofern: WENN es ein derartiges System gibt (sprich Entgeltgruppen mit hinterlegten EUR-Beträgen), dann KANN der BR das VERTEILUNGSSCHEMA per BV regeln.
Sprich etwas in der Art:
EG 1 ist zutreffend für Reinigungskräfte, etc.
EG 2 ist zutreffend für Kinderbetreuer
EG 3 ist zutreffend für .....
usw.
Im Gegensatz zu allgemein gefassten TV (die ja für eine Vielzahl von Betrieben gelten) können betriebliche Regelungen durchaus konkret die einzelnen Tätigkeiten benennen.
Wenn das Grundgehalt eine "Leistungsabhängige Komponente" beinhaltet, so ist der BR in der MB bezüglich der Ausgestaltung dieser nach §87 (1) Nr. 11. Erneut wieder nicht was die EUR-Beträge angeht, sehr wohl aber bei der Festlegung der Voraussetzungen unter den diese gezahlt werden!
Die Regelungssperre aus §77 (3) verbietet in diesem Bereich nur, das der BR die Löhne an sich aushandelt oder von einem anwendbaren TV (was hier nicht der Fall ist) abweichende Regelungen aushandelt. Bei rein BETRIEBLICHEN Regeln die der AG eingeführt hat ist der BR nicht dadurch daran gehindert diese mitzubestimmen.
Sinn dieses § ist nicht die MB zu verhindern, sondern Tarifkonkurrenz zu verhindern. Wo eine solche nicht existiert gibt es auch keinen Hinderungsgrund.
Evtl. könnte der BR als "Vertragspartner der BV" (was er im Falle TV NICHT ist) die korrekte Anwendung sogar durchsetzen.
Insofern: Ich sehe gute Chancen, das ihr hier was bewegen könnt. Aber das ist NICHT einfach! Hier werdet ihr nur dann irgenwas bewegen wenn ihr die GRUNDSÄTZE dieses Systems aus dem FF versteht.
Deshalb: Schau mal hier: http://www.waf-seminar.de/rubrik/leistungslohn-arbeitszeiten-und-zielvereinbarung/8
Erstellt am 31.10.2011 um 09:57 Uhr von peanuts
"Wir als BR wollen eine BV über Kreterien für Lohnerhöhung festlegen. Da ist das Problem, was sind solche Kreterien? Die Ausbildung und geleisteten Weiterbildungen, oder auch die Krankheitstage im Jahr. "
Kr I terien...
Als BR sollte man zumindest wissen, dass "Krankheitstage im Jahr" keine Grundlage für Lohn-/Gehaltserhöhungen darstellen dürfen.
Unabhängig davon siehe Beitrag 183177.