Erstellt am 30.10.2011 um 16:40 Uhr von gironimo
>Es liegt eine Berechnungsgrundlage für das Bereitschaftsgeld vor< Na wenn es denn so ist, kann der AG natürlich nicht einseitig Änderungen vornehmen.
Und in der Tat, wenn die Neuverteilung der tariflichen Arbeitszeit nicht schon im TV geregelt ist, sondern durch den BR geregelt werden soll, kann der AG nicht einseitige Fakten schaffen.
Wenn der Kollege einen Rechtsanspruch auf Bezahlung der einen Stunde geltend machen will, muss er schon selbst aktiv werden (vielleicht mit der Unterstützung der Gewerkschaft).
Bevor Ihr aber Juristen bemüht, sollte der BR diesen Fall, die Mitbestimmung und alles was zu beachten wäre, mit dem AG bersprechen. Vielleicht kann man sich kostensparend auf die neue Regel für die eine Stunde ohne Einigungsstelle oder Arbeitsgericht einigen.
Erstellt am 30.10.2011 um 16:48 Uhr von charlot
Es würd ja wohl eine Stunde weniger Bereitschaftsdienst geleistet. Ich unterstelle einmal, da nichts geschrieben wurde, dass die Berechnungsgrundlage für das Bereitschaftsgeld von einer bestimmte Zeit/Umfang an Bereitschaft ausgeht. Somit dürfte diese dann wohl stimmen. Es ändert sich nur ein Faktor (Zeit) in der Berechnungsgrundlage für das Bereitschaftsgeld.
Ob sich ggf. noch eine MB aus § 87 (1) Beginn und Ende der tgl. Arbeitszeit ergibt käme darauf an was wie wo geregelt ist. Es kann ja auch sein, dass hier entsprechene Klauseln enthalten sind, welche dem AG dieses im Rahmen seines Direktionsrechtes ergeben.
Ob die Berechnungsgrundlage für das Bereitschaftsgeld Nachwirkungen hat welche den AG verpflichten hier bis zum Abschluss einer angestrebten BV dieses zu beachten kommt auf den Inhalt und Art der Entstehung, also Rechtswirkung an.