Erstellt am 28.10.2011 um 18:09 Uhr von Kölner
@tintorot
Die Anhörungsrechte nach § 99 i.V. mit § 95 BetrVG wahrnehmen?
Wer hat denn seinerzeit die Psychiatrieausbildung bezahlt?
Erstellt am 28.10.2011 um 19:31 Uhr von gironimo
Kölner sagt es wieder auf seine Art. Die Rechte aus § 99 BetrVG wahrnehmen stimmt natürlich. Wenn sich Nachteile ergeben und Ihr die definieren könnt, habt Ihr doch schon einen Zustimmungsverweigerungsgrund.
Andererseits gelten doch auch Richtlinien für den Einsatz in besagten Bereichen. Dort findet sich doch sicherlich etwas über den Ausbildungsstand und laufende Fortbildung oder ähnliches. Vielleicht ist die Ausbildung zu lange her und es bedarf weiterer Schulungen.
Erstellt am 28.10.2011 um 22:06 Uhr von nicoline
*Es sollen Kollegen die eine Weiterbildung in der Gerontopsychiatrie haben in den dementsprechenden Wohnreich versetzt werden.*
Hört sich ja erstmal ganz sinnvoll an. Eigentlich macht man ja eine WB um in einem Fachgebiet gut zu werden.
*Diese Weiterbildung war vor Jahren*
Was soll uns das jetzt sagen?
*die Kollegen sind in den anderen Wohnbereiche tätig*
Haben sie in ihren Arbeitsverträgen stehen, dass sie für diesen einen Wohnbereich eingestellt sind?
*Einige Kollegen befürchten dann gesundheitliche Probleme.*
Welcher Art das denn?
*Was kann der BR tun?*
§ 99 wurde schon erwähnt, wobei ich mich hier schwer tun würde, Nachteile für diese MA entdecken zu können. Die §§ 90 und 92 könnten hier evtl. auch noch eine Rolle spielen. Und ansonsten, erst einfach mal das Gespräch mit der Heimleitung bzw. PDL suchen und über den Sinn und Zweck dieser Umsetzungen reden.