Erstellt am 27.10.2011 um 09:36 Uhr von Lernender
hallo Lasse,
nach § 87/3 seid ihr in der Mitbestimmung.
Fragt doch euren Arbeitgeber, denn der ist euer Ansprechpartner was mit § 99 oder § 100 gemeint ist. Ich sehe hier keinen Zusammenhang.
Erstellt am 27.10.2011 um 09:41 Uhr von Ulrik
Den Zusammenhang sehe wie @Lernender auch niciht.
Diese §§ regeln personelle Einzelmassnahmen und deren Mitbestimmung.
Überstunden sind Überstunden, egal ob Projekt-, Mitarbeiter- oder Unternehmensbezogen.
Erstellt am 27.10.2011 um 09:46 Uhr von gironimo
Das BetrVG nimmt keine Rücksicht auf die Empfindsamkeiten einzelner Vorgesetzter. Er muss sich - wie alle anderen im Betrieb - an das Gesetz halten.
Wenn er die Gesetze nicht verstanden hat (§§ 99 und 100 ist natürlich Nonsens), soll er sich einer Schulung unterziehen.
Lernender hat ja schon den § 87 BetrVG genannt.
Wenn sich die Haltung des Vorgesetzten gegenüber dem BR nicht ändert, würde ich diesen Punkt einmal mit dem AG besprechen. Ein Vorgestzter muss nicht nur seine Rechte sondern auch seine Pflichten kennen.
Erstellt am 27.10.2011 um 09:52 Uhr von Kölner
@gironimo
...und dann als BR auch noch die §§ 96-98 BetrVG nutzen und BTW für diesen Vorgesetzten beim AG eine FB beantragen. Im Zweifel muss er daran zwar nicht zwingend teilnehmen, das macht aber unheimlichen Wirbel. ;-)
Erstellt am 27.10.2011 um 09:57 Uhr von lasse
@alle
Danke für die Info. Aber wie sieht es mit Notfällen aus. Wir sind im Produktionsgewerbe und und die vorgesetzten kommen dann immer mit der Ausrede es sei ein Notfall und deswegen müssen Überstunden gemacht werden. Und bei Notfällen wäre keine Zeit den BR zu fragen und die Zustimmung zu holen.
Kann mir jemand sagen, was als Notfall gilt, weil darüber habe ich nichts gefunden.
mfg
lasse
Erstellt am 27.10.2011 um 10:02 Uhr von Kölner
@lasse
Nötfälle können sein:
Explosionen, Überschwemmungen, Gefahr für Leib und Leben Dritter bei Nichtabsicherung von Ladung, existentieller Schaden.
Der Gesetzgeber, resp. die Urteilslage geht in diesem Sinne nur von Extremen aus.
Erstellt am 27.10.2011 um 10:11 Uhr von lasse
@Kölner
Das ist gut zu wissen. Dann kommt jetzt wohl erstmal ein haufen unangenehmer Arbeit auf uns zu.
mfg
lasse
Erstellt am 27.10.2011 um 10:15 Uhr von Kölner
@lasse
Spass ist aber doch gesetzlich garantiert:
§ 133 BetrVG - Betriebsräte sind dazu angehalten wegen und aufgrund ihrer Arbeit tagtäglich wenigstens einmal über sich selbst und zweimal über den Arbeitgeber laut zu lachen. Es gelten im übrigen dabei die Bestimmungen des § 79 BetrVG!