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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Projekt / unbefristeter Vertrag

A
azraela
Jan 2018 bearbeitet

In einem unbefristeten Vertrag steht: Arbeitsort/Projekt: "Tätigkeit XY in XY". Es handelt sich um einen kommunalen Auftrag an unsere Firma. (Klassisches Outsourcing) Das Ende des Auftrages ist derzeit nicht festgelegt, somit handelt es sich in meinen Augen nicht um ein Projekt, sondern um unternehmerisches Risiko den Beschäftigten in der Firma auch über ein mögliches Ende des Auftrages hinaus weiter innerhalb des Betriebes zu beschäftigen. Das Wort Projekt ist in diesem Zusammenhang auch im gesamten Vertrag nicht weiter erläutert. Die Frage ist nun, welche Konsequenz kann es haben, wenn der Auftrag beendet würde. Könnte der Arbeitgeber sich hier explizit auf das Wort "Projekt" beziehen und dementsprechend fristgerecht kündigen. Welche sonstigen Nachteile kann die Bezeichnung im Vertrag haben? Ich soll als Betriebsrat beraten. Vielen Dank für Eure Ideen dazu.

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Community-Antworten (2)

P
Pjöööng

18.10.2017 um 13:18 Uhr

Rechtsberatung können, dürfen, sollten nur entsprechend qualifizierte Personen leisten.

Von mir ein paar allgemeine Überlegungen zu dem Thema. Unbefristete Arbeitsverträge können grundsätzlich jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen / vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden. Sofern ein Betriebsrat besteht ist dieser vorher anzuhören. Bei betriebsbedingten Kündigungen ist eine Sozialauswahl durchzuführen. In die Sozialauswahl sind regelmäßig alle Arbeitsplätze einzubeziehen auf die der Arbeitgeber per Direktionsrecht versetzen kann. Das Direktionsrecht kann im Arbeitsvertrag eingeschränkt werden, z.B. dadurch dass eine bestimmte Arbeitszeit vereinbart wird. Ob eine Regelung im Arbeitsvertrag eine gemeinsame Festlegung oder eine (einseitige) Information ist, muss ggf. durch Auslegung entschieden werden.

E
Ernsthaft

18.10.2017 um 14:18 Uhr

@azraela Eine Tasse an sich, sagt noch nichts über ihren Inhalt aus. Ein Projekt ohne nähere Benennung des Inhalts, ist auch nur eine leere Worthülse.

Wie @Pjöööng schon andeutet, können betriebliche Ablaufs- oder Auftragsänderungen auch zu einer dann betrieblich bedingten Personalreduzierung führen.

Unbefristete Beschäftigung an ein Projekt auszurichten, macht auch keinen Sinn. Als Sachgrund für eine befristete Beschäftigung mit genau definierten Angaben, schon eher.

Wenn der Auftrag sich dem Ende nähert und betriebliche Reaktionen voraussichtlich oder Akut werden, greift das von @Pjöööng hierzu geschilderte.

„Welche sonstigen Nachteile kann die Bezeichnung im Vertrag haben?“ Wenn es nicht näher definiert ist und somit nur eine leere Worthülse darstellt, für den AN keine. Auch für den AG ändert es nichts an einem bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis. Ändern sich im AV festgelegte Tätigkeiten und Orte für den AN, muss der AG Alternativen anbieten. Das kann einvernehmlich oder durch Änderungskündigung geschehen. Erst wenn dieses erschöpft ist und keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, kommt eine betrieblich bedingte Kündigung mit all seinen Folgen überhaupt erst in Betracht.

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