Mitbestimmung bei Betriebsanweisung
Ich finde im Betriebsverfassungs gesetz nichts über das Mitbestimmungsrecht bei BA (Betriebsanweisungen) Muss der AG den BR mit einbeziehen , bevor er eine neue BA heraus gibt ?
Bitte gebt mir mal´ nen Tip, wo ich etwas darüber finden kann.
Community-Antworten (5)
26.10.2011 um 22:22 Uhr
Eine Betriebsanweisung hat es wohl immer in sich das Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb sich ändern. Auch sonst sind meistens immer Mitbestimmungspflichtige Details drin. Wie soll der BR feststellen ob dem so ist oder nicht, wenn ihm die Anweisung nicht vorliegt
27.10.2011 um 01:09 Uhr
ohne zu wissen was in dieser BA steht kann dir niemand sagen ob das der Mitbestimmung unterliegt. Werfe einen Blick in den Kommentar zum §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Da ist beschrieben was der AG ohne BR darf und was er mit BR machen muss
27.10.2011 um 09:13 Uhr
Paddy, wenn Betriebsanweisungen die Arbeitspflicht konkretisieren, ist der BR nicht dabei. Beispiel: MA, die Ware annehmen, haben den Lieferschein zu unterschreiben und diesen dann in der Buchhaltung abzugeben. wenn Betriebsanweisungen die Ordnung im Betrieb betreffen, ist der BR dabei. Beispiel: Alle Mitarbeiter, die zur Toilette gehen, müssen in der Mitte des Flures laufen.
27.10.2011 um 10:34 Uhr
Also gut nun das ganze noch etwas weiter auf den Punkt gebracht. Es geht darum dass der AG beschlossen hat einen Kollegen ohne Klasse 2(nur mit Klasse 3) auf einen 180 tonner setzen will. BA besagt dass Einweisung und ein Flurförderschein genügt. Das ganze spielt sich auf Firmengelände ab. Nur bedingt Öffentliche Straße. Wir sind Fremdfirma.........und die Arbeitssicherheit(sabteilung) ds Firmengeländes. Hat das ganze abgesegnet. Der Streitpunkt liegt nun dort, dass wir (BR) nicht wollen dass solche schweren Geräte ohne Klasse 2 gefahren werden. Ich wiederhole nochmal 180 tonner !!!
27.10.2011 um 11:21 Uhr
Also auch Betriebsanweisungen unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen. Der BR hätte also die Möglichkeit vom AG die Einhaltung von Gesetzen zu verlangen.
Wenn aber die Möglichkeit beteht, auch ohne Führerschein das Gerät zu fahren, weil kein öffentliches Gelände berührt ist, bleibt eigentlich nur, die (regelmäßige) Schulung der Fahrer zu verlangen, um Unfälle zu vermeiden. (Allein die Pappe in der Tasche garantiert ja noch keinen guten Fahrer). Und das geht ja auch ohne auf die eigentliche BA einzuwirken. § 87 Abs 1 Satz 7 BetrVG: Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
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