Betriebsanweisung / Urlaubsbestimmung
Hallo zusammen, unser Geschäftsführer hat eine Betriebsanweisung mit Urlaubsbestimmungen aushängen lassen. In der er ohne Anhörung des BR bestimmt das in der Hauptsaison von April bis Oktober 2019, allen Arbeitnehmern nur 10 Tage zusammenhängend genehmigt werden. Ich hoffe Ihr könnt mich beraten bevor ich rechtliche Schritte gegen die Anweisung einleite. Mit freundlichen Grüßen an alle BR
Community-Antworten (7)
22.01.2019 um 21:22 Uhr
Schenk deinem GF mal eine Ausführung des Bundesurlaubsgesetzes, da steht bei einer Teilung des Urlaubs sind mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage Urlaub zu gewähren.
22.01.2019 um 21:22 Uhr
Was willst Du für einen Rat? Die Mitbestimmung bei Urlaubsgrundsätzen funktioniert genauso, wie bei allen anderen Themen der Mitbestimmung.
Also AG auffordern, die Anweisung unverzüglich zu widerrufen. Tut er es nicht: Beschlussverfahren bis hin zum Zwangsgeld (§ 23 Abs. 3 BetrVG).
22.01.2019 um 21:33 Uhr
Zitat kratzbürste : Also AG auffordern, die Anweisung unverzüglich zu widerrufen. Tut er es nicht: Beschlussverfahren bis hin zum Zwangsgeld (§ 23 Abs. 3 BetrVG).
In diesem Fall wäre eine einstweilige Verfügung angesagt. Denn bevor ein Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG rechtskräftig entschieden wird, ist das Urlaubsjahr vorbei
22.01.2019 um 21:33 Uhr
Zitat kratzbürste : Also AG auffordern, die Anweisung unverzüglich zu widerrufen. Tut er es nicht: Beschlussverfahren bis hin zum Zwangsgeld (§ 23 Abs. 3 BetrVG).
In diesem Fall wäre eine einstweilige Verfügung angesagt. Denn bevor ein Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG rechtskräftig entschieden wird, ist das Urlaubsjahr vorbei
22.01.2019 um 23:51 Uhr
Die Aussage von Majok kann man natürlich wieder in die Tonne klopfen! Im Bundesurlaubsgesetz ist die Rede von 12 Werktagen dies bedeutet 2 Wochen zusammenhängend wenn es im Betrieb eine 5 Tage Woche gibt sind die 10 Tage vom AG auch 2 Wochen.
23.01.2019 um 00:59 Uhr
Was aber nicht heißt, daß der AG hier nicht ziemlich schief liegt. MBR des BR außer Acht lassen. Dann natürlich die Tatsache, daß der Urlaub (auch länger) zusammenhängend zu gewähren ist, sofern nicht dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen ... usw. usw. usw.
23.01.2019 um 13:24 Uhr
Das ist klar celestro, dass hier der BR seine Mitbestimmung einfordern muss. Hat aber nichts mit dem Bundesurlaubsgesetz zu tun. In betriebsratslosen Betrieben sind solche Anweisungen, leider, ganz normal.
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