Aushang Wahlausschreiben delegieren - erlaubt?
Hallo, ich bin stellv. Vorsitzende des Wahlvorstands und unverhofft in Verantwortung gekommen:
Folgendes Problem stellt sich mir gerade:
- Wir haben eine BR-Wahl an 7 Standorten (diese sind groß genug für eigene BRs, wollen aber lieber mit dem Hauptbetrieb einen gemeinsamen BR gründen, die entsprechenden Formalia sind geklärt)
- Aufgrund der Vielzahl an Betrieben haben wir einen 17-Köpfigen WV, um an allen Standorten mindestens 2 WV zu haben.
- Der Aushang des Wahlausschreibens ist für kommenden Dienstag geplant. Bei der Verabschiedung des Wahlausschreibens waren 9 WV aus 4 Standorten persönlich anwesend, also gerade so beschlussfähig.
- Das Problem: Der Vorsitzende hat vergessen, die WV an den nicht vertretenen Standorten zu informieren. Das Protokoll der Sitzung haben scheinbar nicht alle gelesen. Einige davon haben Urlaub eingereicht, Ersatzmitglieder haben wir nicht an jedem Standort.
Jetzt die Frage: Ist es okay, den Aushang des Wahlausschreibens an Mitarbeiter*innen zu delegieren, die nicht im Wahlvorstand sind? Nach meiner Einschätzung sollte das eigentlich gehen, doch wir haben einen sehr harten Wahlkampf vor uns mit mindestens 4 Parteien, die sicher den kleinsten Formfehler zur Anfechtung nutzen werden. Hat da vielleicht jemand von euch schon Erfahrungen mit ähnlichen Problematiken gemacht oder kann gar die Stelle im BetrVG zitieren, nach der es explizit erlaubt oder verboten ist?
Vielen lieben Dank,
Marie
Community-Antworten (10)
04.03.2022 um 17:14 Uhr
17 WVM? Der WV besteht aus 3 Personen und kann bei Bedarf ggf. erhöht werden. Eine derart extreme Erhöhung, weil an jedem Standort 2 WV sitzen sollen? Habe ich erhebliche Bauchschmerzen.
Bei der "Verabschiedung" des WA waren nur WVM von 4 Standorten dabei ... hmmm.
Das Aushängen des WA an "nicht WVM" delegieren? Au weia!
Also ich würde Euch raten, die ganzen Dinge mit einem RA zu besprechen. Am Besten noch VOR dem Aushängen des WA.
04.03.2022 um 18:08 Uhr
In meinen Augen ist es gleichgültig wer das Wahlausschreiben aushängt. Wichtig ist, dass es rechtzeitig ausgehängt wird und für alle zugänglich ist, und dass es nicht verändert wird. Bei uns erledigt das manchmal eine Verwaltungsangestellte, die für die Schwarzen Bretter im betrieb zuständig ist. In der § 16 BetrVG ist keine maximale Größe des Wahlvorstands festgelegt, vielmehr kann er je nach Erfordernis in der Größe angepasst werden.
04.03.2022 um 18:20 Uhr
"Laut § 3 Absatz 4 der Wahlordnung, hat der Wahlvorstand einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tag des Erlasses des Wahlausschreibens an, bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und im gut lesbaren Zustand zu erhalten.
https://www.betriebsratswahl.de/video/73846/wahlausschreiben-aushaengen-und-was-noch/165/uzk19klc7j8"
und ich kann im ganzen §3 WO:
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvgdv1wo/__3.html
nicht erkennen, wieso egal sein sollte, wer das macht.
04.03.2022 um 22:00 Uhr
Sollte dann die Konsequenz sein, dass die Wahl anfechtbar ist wenn eine falsche Person das Wahlausschreiben aufhängt? Das kann ich mir nicht vorstellen.
05.03.2022 um 09:17 Uhr
Ich würde den §3 WO eher so lesen, dass der Wahlvorstand dafür verantwortlich, dass das geschieht. Im BetrVG kommt es öfter mal vor, dass der AG für etwas zuständig ist, das muss er auch nicht in Person tun. Wegen solcher Lächerlichkeiten ist eine BR Wahl mit Sicherheit nicht anfechtbar. Da sind schon deutliche Mängel nötig, die des Ausgang der Wahl nachweislich beeinflussen. Ein solcher Einfluss fehlt wenn X statt Y ein Plakat aushängt.
05.03.2022 um 13:42 Uhr
"Im BetrVG kommt es öfter mal vor, dass der AG für etwas zuständig ist, das muss er auch nicht in Person tun."
Nicht alles was hinkt, ist ein sinnvoller Vergleich. Der AG kann Personen mit seinen "Rechten ausstatten" ... ein BR kann das aber nicht.
Und was genau soll mir die Frage bezüglich Anfechtbarkeit sagen? Das BR, WV etc. einfach alles ignorieren "sollen", solange nicht eine Anfechtbarkeit am Ende rauskommt?
Der WV ist für die Sachen verantwortlich (auch die Prüfung, das die Schreiben da noch hängen). Ja ... er kann auch den MAern sagen "wir haben keine Zeit danach zu schauen. Sollte mal ein abgerissen werden, sagt einfach Bescheid". Kann man machen ... ICH würde es nicht tun.
06.03.2022 um 22:24 Uhr
Ok, danke für eure Antworten… ich denke, ich riskiere es morgen einfach. Zur Größe des WV: ja, ich weiß, dass der riesig ist. Aber da wir Präsenzwahl an alles Standorten anbieten werden, brauchen wir pro Standort schon einmal mindestens 2 (für den Fall, dass einer mal auf Klo muss, müssten wir die Wahlen sonst unterbrechen). Zusätzlich haben wir am Hauptstandort 2 Betriebe an verschiedenen Enden der Stadt. Die 17 sind also tatsächlich das Minimum dessen, was machbar ist :(
Es grüßt, Marie
07.03.2022 um 01:20 Uhr
Naja … der WV könnte zu dritt an 7 aufeinander folgenden Arbeitstagen in jeder der Stätten die Wahl abhalten. Dann bräuchte man nur 3 Mitglieder im WV.
07.03.2022 um 10:35 Uhr
@Maripose für solche Fälle wäre eigentlich der § 24 Abs. 3 WO gedacht.
"Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend."
07.03.2022 um 16:36 Uhr
Hi, ja, ich weiß... Unser WV hat sich aber entschlossen, dass wir jeden Standort gleich behandeln wollen - da sowieso immer die Kritik kommt, dass der "Hauptbetrieb" so eine Sonderstellung habe. Das ist imho etwas, was der kommende BR angehen sollte, nicht der Wahlvorstand, aber so wurde es nun einmal entschieden...
Naja, vielen Dank auf jeden Fall für all den Input, ich habe den Aushang jetzt gemacht und die Delegierten sind zumindest Ersatzmitglieder im WV. Da wir sowieso gerade eine Corona-Welle im Haus haben, müsste das passen...
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