Stundenberechnung bei Bezug von Kinderkrankengeld
Wir arbeiten mit flexiblen Arbeitszeiten und einem Arbeitszeitkonto in einer 5-Tage-Woche mit 39,5 Stunden/Woche. Bei Urlaub werden den Mitarbeitenden 7,9 Stunden/Urlaubstag auf das Arbeitszeitkonto angerechnet (1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit), bei Krankheit die Zeit die an diesem Tag laut Dienstplan angefallen wäre. Welche Zeit muss bei Erkrankung eines Kindes und Bezug von Kinderkrankengeld nach §45 SGB V angerechnet werden? Zählt das wie ein Urlaubstag oder wie ein Tag krank?
Community-Antworten (5)
04.03.2022 um 09:20 Uhr
Ich würde sagen: “zählt wie krank”.
04.03.2022 um 11:45 Uhr
@celestro: das wäre auch meine intuitive Meinung. Leider finde ich keinen Gesetzestext und keinen Kommentar der das untermauert.
04.03.2022 um 13:08 Uhr
Weder noch, bzw. es kommt darauf an... ;-) Weil: Lohnfortzahlung bei Urlaub ist im § 11 BUrlG geregelt und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist im § 3 EntgFG geregelt und beides lässt sich nicht auf das kranke Kind beziehen. Das kranke Kind fällt immer unter § 616 BGB und dieser kann per AV oder TV abgedungen sein. Daher wirst Du prüfen müssen, was in Deinem AV oder TV zum § 616 BGB geregelt ist. Entsprechend ist es sogar möglich, dass es im Falle eines kranken Kindes Lohnfortzahlung nur für ein paar Tage im Jahr gibt, oder sogar gar nicht. In diesem Fall hast Du aber Anspruch auf Krankengeld von Deiner Krankenkasse (§ 45 SGB V). In diesem Fall darf aber natürlich nicht einfach "null Stunden" angerechnet werden, wenn dieses dann zu Minusstunden führt. Es entsteht keine Zeitschuld auf dem Arbeitszeitkonto, diese Tage werden mit +/- 0,0 im Arbeitszeitkonto geführt und es gibt für diese Tage kein Lohn vom AG, sondern Krankengeld von der Kasse.
04.03.2022 um 17:59 Uhr
@§§reiter danke
04.03.2022 um 19:43 Uhr
Und so sieht es im Kleingedruckten aus.
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