Erstellt am 24.10.2011 um 22:07 Uhr von blackjack
littlehelper,
er kann Dich nicht hindern am Berufsschulunterricht teilzunehmen.
Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilname am Berufsschulunterricht freizustellen (§ 15 BBiG).
Erstellt am 25.10.2011 um 09:14 Uhr von petrus
Azubis sind zu ihrer Ausbildung beschäftigt - und kein billiger Ersatz für Festeinstellungen oder Leiharbeiter. Darum ist auch das Gegenteil ist der Fall: Sowohl dem Azubi und seinen Eltern als auch dem Ausbilder drohen Geldstrafen, wenn der Azubi an Berufsschultagen _nicht_ in der Berufsschule ist.
Z.B. in NRW laut SchulpflG:
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Erziehungsberechtigter, als Ausbildender oder als Arbeitgeber nicht dafür Sorge trägt, daß der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt (§ 16 Abs. 2 und 3),
2. als Schüler seine Berufsschulpflicht nicht erfüllt (§§ 9, 11, 13 und 14).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Eventuell wird man auch im grünen oder neuerdings blauen "Taxi" zur Berufsschule gefahren:
§ 19 Schulzwang
Bleibt die Einwirkung nach § 18 erfolglos, so werden die Schulpflichtigen der Schule zwangsweise zugeführt. Die zwangsweise Zuführung erfolgt auf schriftliches Ersuchen des Schulleiters. Auf sie finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NW) über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges Anwendung.