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Anhörung - Müssen wir die Zustimmung verweigern?

T
TheDude
Jul 2019 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu einer Anhörung. Vielleicht kann mir ja wer weiterhelfen.

Es wurde vor einigen Monaten eine "Beraterstelle" ausgeschrieben und ein ausgelernter Azubi hat diese Stelle mit einem befristeten Vertrag bis Jahresende bekommen. Danach wollte man mal schauen, wie man weitermacht. In der Regel wird solange befristet wie es geht und dann übernimmt man die Person unbefristet. Nun stellt sich heraus, dass der Azubi doch nicht so als Berater taugt, aber eine tolle Beraterassistenz wäre, was dieser Azubi bislang auch eigentlich ausschließlich gemacht hat, da man sich noch in der Phase der Einarbeitung befand und das nun mal als Assistenz erst mal besser geht, bevor man gleich Kunden berät. Man will das Ganze nun also umwidmen, den damaligen Azubi sogar unbefristet als Assistenz einstellen und der AG fragte nun den BR, ob man die Anhörung als Assistenz einfach einreichen kann oder ob wir auf eine Ausschreibung pochen, da damals nur eine Beraterstelle ausgeschrieben war. Einen Berater würde man dann übrigens nicht mehr suchen.

Nun ist es so, dass sich auf eine Beraterstelle (die damals ausgeschrieben war) kaum wer beworben hat, auf eine Assistenzstelle sich aber ziemlich viele bewerben würden. (wissen wir aufgrund interner MA-Gespräche) Außerdem werden wir demnächst in ein anderes Unternehmen integriert und dadurch könnten Mitarbeiter Nachteile bis hin zur Kündigung erleiden. Deswegen finden wir eine Ausschreibung grundsätzlich richtig. Nur brauchen wir nicht ausschreiben, wenn man sowieso den ausgelernten Azubi einstellen möchte, dann schürt man hier nur falsche Hoffnungen und man muss eh nicht auf sich aufmerksam machen, da wir durch den Zusammenschluss als das kleinere Unternehmen untergehen und die Uhren für alle auf 0 gestellt werden. Sprich, wenn wir ausschreiben, wollen wir vom BR wissen, ob wir einen Grund haben, unsere Zustimmung zu verweigern wegen Benachteiligung.

Meine Frage deswegen: Wenn sich neben dem befristeten Azubi auch etliche geeignete unbefristete Mitarbeiter bewerben, die Nachteile aus dem geplanten Zusammenschluss erleiden könnten, dürfen wir dann der Einstellung des ausgelernten Azubis auf dieser Stelle zustimmen oder müssten wir ablehnen? Immerhin ist der Azubi befristet und wäre zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses eh schon weg. Hingegen sitzen unsere unbefristeten Leute weiterhin mit im Boot, die gerne diese Stelle gehabt hätten.

LG

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Community-Antworten (10)

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Cyber99

11.07.2019 um 18:52 Uhr

Das Gesetz sagt ganz klar, dass ihr die Zustimmung verweigern könnt - aber ihr müsst nicht. Das liegt nun in Eurem Ermessen, ob ihr verweigert oder nicht. Das sieht mir nach einer Entscheidung zwischen Pest und Cholera aus. Ich würde im Fall der Fälle nach sozialen Gesichtspunkten entscheiden.

C
celestro

11.07.2019 um 18:52 Uhr

müssen muss ein BR überhaupt nichts. Wenn aus der von Dir beschriebenen Situation, ein "Nein" beim BR heraus kommen MÜSSTE, wofür bräuchte es dann noch einen BR? Denn der dürfte ja eh nur Nein sagen und dann braucht man die Leute nicht von der Arbeit freizustellen.

Fakt ist ... wenn Ihr nach § 93 BetrVG die Ausschreibung verlangt habt, dann müsste sich der AG hier auch daran halten.

Und ich für meinen Teil würde hier auch auf eine Ausschreibung pochen, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit gen Null geht, das jemand anderes genommen werden würde.

P.S. Wem sollte dieser AN denn assistieren, wenn man gar keinen Berater mehr sucht?

§
§§Reiter

11.07.2019 um 18:59 Uhr

Du schreibst die unbefristeten MA KÖNNTEN einen Nachteil erleiden. Da der "ausgelernte Azubi" (also ist er ja kein Azubi mehr) einen befristeten Vertrag hat, würde ihm DEFINITIV ein Nachteil entstehen. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ... als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten

Da ihr ein paar MA habt, die vielleicht einen Nachteil hätten und einen der ganz sicher einen Nachteil hätte, solltet ihr meiner Meinung nach diesem einen nicht widersprechen.

Die Ausschreibung setze ich voraus, die muss meiner Meinung nach sein.

T
TheDude

11.07.2019 um 19:02 Uhr

Klar, "müssen" war ein hartes Wort. Mir ging es jetzt eher darum, ob wir überhaupt verweigern dürfen. Sprich ob hier ein berechtigter Unterschied zwischen einem befristeten und einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Zuge der geplanten Umstrukturierungen besteht. Wir wissen jetzt schon, dass sich unbefristete darauf bewerben würden, die die gleiche Qualifikation wie der bislang befristet eingestellte ausgelernte Azubi haben und damit unter sozialen Gründen sowie der Benachteiligung aus unserer Sicht genommen werden müssten. Auch wenn damit der ausgelernte Azubi ins Gras beißt.

PS: Es gibt noch andere weitere Berater, die mehr Unterstützung durch eine weitere Assistenz erfahren sollen.

T
TheDude

11.07.2019 um 19:05 Uhr

§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ... als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten

Genau über diesen Passus sind wir auch gestolpert. Wir konnten nicht einwerten, wie stark diese Benachteiligung wiegt.

C
celestro

11.07.2019 um 19:07 Uhr

"die die gleiche Qualifikation wie der bislang befristet eingestellte ausgelernte Azubi haben und damit unter sozialen Gründen sowie der Benachteiligung aus unserer Sicht genommen werden müssten."

Diese Aussage kann ich in keiner Weise nachvollziehen, im Gegenteil. Und bezüglich des Zusammenschlusses .... wenn es da später zu Entlassungen kommen sollte, dürfte dieser ausgelernte Azubi sowieso als Erster dran glauben müssen. Was sollte es einem derzeit unbefristeten Kollegen helfen, da vorher auf diese Assistenzstelle zu wechseln?

§
§§Reiter

11.07.2019 um 19:08 Uhr

Ich würde sagen eine sichere Benachteiligung wiegt schwerer als eine mögliche.

P
Pjöööng

11.07.2019 um 19:11 Uhr

"Außerdem werden wir demnächst in ein anderes Unternehmen integriert und dadurch könnten Mitarbeiter Nachteile bis hin zur Kündigung erleiden."

"die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,"

  • durch TATSACHEN begründete Besorgnis...

  • INFOLGE DER PERSONELLEN MASSNAHME im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden

  • als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,

Merkt Ihr was?

E
ExBoMa

12.07.2019 um 09:06 Uhr

Ich sehe das wie Pjöööng. Die (potentielle) Benachteiligung resultiert nicht aus der potentiellen Einstellung des Ex-Azubis, sondern aus dem Vorgang der Firmenintegration. Wenn ihr mit der Begründung der Benachteiligung ablehnt, wird das ggf. vor Gericht bestimmt kein Bestand haben. Und solche Beschlüssen würde ich als BR nicht fassen. Im Gegenteil: Ihr müsstet bei gleicher Qualifikation eines bereits unbefristet eingestellten Bewerbers und des Ex-Azubis bei einer Einstellungsanforderung für die Besetzung der Stelle durch den bereits unbefristet tätigen Kollegen diese ablehnen, wegen Benachteiligung des Ex-Azubis. Grundsätzlich würde ich aber immer auf eine Ausschreibung bestehen. Ansonsten wird es in Zukunft schwer werden, zu endscheiden, wann Ihr darauf verzichtet und wann nicht. …...und das ist nur einer von mehreren guten Gründen!

T
TheDude

12.07.2019 um 13:18 Uhr

Ok, super, habt vielen Dank! Das macht uns unsere Entscheidung deutlich leichter. Wir waren in der Summe auch pro Ausschreibung und waren uns wegen der Benachteiligung unsicher. Aber ihr habt gute Argumente vorgebracht. Super Sache!

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