Erstellt am 20.10.2011 um 14:09 Uhr von Nichtwissender
Hallo!
Hatte bei meinem ersten Beitrag leider das Häckchen "nur 7 Antworten" nicht gesehen.. und versehentlich nicht entfernt.
Weiß jemand, ob es stimmt, das es eine Regelung gibt, das bei zuviel gezahltem Gehalt der AG max. 6 Monate davon zurück fordern darf?
Danke!!!
Erstellt am 20.10.2011 um 14:20 Uhr von wölfchen
. . . oder ist da die 6-monatige Ausschlussfrist z.B. im TVöD gemeint?
Erstellt am 20.10.2011 um 15:10 Uhr von gironimo
Ich würde dem Kollegen raten, mit allen Unterlagen einen Fachanwalt aufzusuchen, bevor er dem Begehren des AG nachgibt..
Bei den Ausschlußfristen gibt es recht große Unterschiede.
Erstellt am 22.10.2011 um 13:30 Uhr von peanuts
"Ich würde dem Kollegen raten, mit allen Unterlagen einen Fachanwalt aufzusuchen, bevor er dem Begehren des AG nachgibt.. "
Der einzig richtige Rat, welcher hier gegeben werden kann. Stichwort "Entreicherung" ...
Erstellt am 22.10.2011 um 14:18 Uhr von poiuz
Mehrere tausend Euro über 12 Monate sind mindestens 300 Euro im Monat. Da wirds schwer zu argumentieren, das das nicht aufgefallen ist ...
Übrigens bzgl. Entreicherung: Es geht dabei um genau das Geld um das man ungerechtfertigt bereichert wurde, wenn man also bei Entdeckung noch mehrere tausend Euro auf beispielsweise einem anderem Konto hat, kann man trotzdem entreichert sein.
Erstellt am 22.10.2011 um 16:23 Uhr von DonJohnson
Erstellt am 23.10.2011 um 08:48 Uhr von peanuts
"wenn man also bei Entdeckung noch mehrere tausend Euro auf beispielsweise einem anderem Konto hat, kann man trotzdem entreichert sein."
Dummfug ...
Erstellt am 23.10.2011 um 10:00 Uhr von NoPain
@Nichtwissender,
habt Ihr kein TV wo Ausschlussfristen drinne stehen?
Erstellt am 23.10.2011 um 13:01 Uhr von poiuz
@Peanuts: Wenn man keine Ahnung hat: http://27.media.tumblr.com/tumblr_l65n4351Gn1qzdmxno1_500.jpg
"Ist der erlangte Gegenstand weitergegeben oder verbraucht worden (zB ... Lohnüberzahlungen ...), so besteht eine Bereichung nur fort, soweit der Empfänger sich damit *noch vorhandene Vermögensvorteile* geschafen hat (BGH NJW 84, 2095)."
"Ist das Empfangene für außergewöhnliche Dinge verwendet worden (Luxusausgaben, ...), die sich der Empfänger sonst nicht verschafft hätte, so ist die Bereichung regelmäßig weggefallen (BGH MDR 59, 109)
Kurz gefaßt: Wenn der Bereicherte am Ende des Monats überrascht war, das er noch 300€ auf dem Konto hatte und diese dann in Koks und Nutten investierte, dann ist er entreichert. Ob er noch mehrere Millionen auf seinen Konten liegen hat oder nicht.
Erstellt am 23.10.2011 um 13:23 Uhr von blackjack
BAG Urteil vom 13.10.2010 - 5 AZR 648/09
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung überzahlter Vergütung. Kenntnis der Nichtschuld. treuwidrige Berufung auf Ausschlussfrist. Schadensersatz wegen Nichtaufklärung eines Irrtums
Leitsatz
Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld iSv. § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ersetzt werden.
Orientierungssatz
1. Die Berufung des Arbeitnehmers auf den Verfall des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Vergütung aufgrund tariflicher Ausschlussfristen ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers diesem Informationen vorenthalten hat, die dem Arbeitgeber die Einhaltung der Ausschlussfrist ermöglicht hätten.
2. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs steht dem Verfall des Rückzahlungsanspruchs nur solange entgegen, wie der Arbeitgeber aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitnehmers von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten wird.
3. Erhält der Arbeitgeber anderweitig Kenntnis vom Überzahlungstatbestand, muss er seinen Rückzahlungsanspruch innerhalb einer angemessenen Frist, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form geltend machen. Er muss nach Kenntnis von der Überzahlung ohne schuldhaftes Zögern Schritte zur Rückforderung einleiten und den Sachverhalt zügig, jedoch ohne Hast aufklären. Der Arbeitgeber hat dazu im Prozess vorzutragen, wie er nach Kenntniserlangung vorgegangen ist, welche Einzelschritte er wann unternommen hat und aus welchen Gründen diese wie lange gedauert haben.
4. Unterlässt es der Arbeitnehmer in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers, den Arbeitgeber darüber zu unterrichten, dass bei der Vergütungsberechnung ein Fehler unterlaufen ist, kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 in Verb. mit § 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Dessen Fälligkeit setzt die Kenntnis des Arbeitgebers von der Überzahlung voraus.
Erstellt am 23.10.2011 um 13:41 Uhr von NoPain
Mal angenommen der AN hat es nicht bemerkt das er monatlich z.B. 300,00 Euro zu viel überwiesen bekommen hat, bzw. er ist nicht auf eine mögliche Überzahlung gekommen, da er nicht glaubte das sein AG ihn freiwillig mehr bezahlt als er unbedingt muss. Nehmen wir weiter an, im TV steht, dass Forderungen aus dem TV binnen 6 Monate geltend gemacht werden müssen, andernfalls verfallen gegenseitige Ansprüche. Dann wären Rückzahlungen nur innerhalb 6 Monate rückwirkend ab Kennznisnahme der Überzahlung fällig. Für die anderen 6 Monate muss der Chef dann mal ein französisches Essen die Woche ausfallen lassen ;)
Oder?
Nachtrag:
Mal angenommen der AN pocht auf das erhöhte Entgeld wegen betrieblicher Übung, da der AN davon ausgegangen ist und wohl ausgehen durfte, sich bei der Feststellung seiner Vergütung in der Spalte des TV geirrt zu haben. Lustig würde es dann werden, wenn der AN rechtlich sich durchsetzen kann mit der Argumentation, dass er deshalb auch zukünftig ein überhöhtes Entgeld für seine Tätigkeit erwarten kann, da sein AG dies offenbar über 12 Monate so duldete :))