Erstellt am 13.11.2006 um 19:16 Uhr von Sorge
Hallo Tramdriver,
handelt es sich denn um eine interne Stellenausschreibung ?
Gruss
Sorge
Erstellt am 13.11.2006 um 19:54 Uhr von Fayence
Hallo tramdriver,
da Ihr die Aushilfen doch eingestellt habt, kann es sich doch nicht um externe BewerberInnen handeln. Weiß ja nicht, nach welchen Kriterien bei Euch Stellen besetzt werden, aber bei uns ist die, für die Stelle erforderliche Qualifikation und nicht der Eingang der Bewerbung ausschlaggebend. :-))
Ergänzend dazu das TzBfG: § 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen.
Dabei hat sich der Gesetzgeber bestimmt etwas gedacht...
Erstellt am 14.11.2006 um 09:32 Uhr von tramdriver
Guten Morgen Fayence und Sorge,
eigentlich wollte ich mir nur letzte Sicherheit in der Frage der Interpretation des Gesetzestextes holen.
@Sorge: Die Stelle wurde intern und extern ausgeschrieben.
@Fayence: Nehmen wir an, die Bewerbung geht eine Woche vor dem Beginn des Arbeitsverhältnis als Aushilfe ein.
Bei den Aushilfen war die Firma relativ anspruchslos, die Bewerber müssen nicht viel können. Für die unbefristete Stelle müssen sie etwas mehr können, es ist aber nicht so, dass man dafür eine abgeschlossene Ausbildung bräuchte. Es bewerben sich jedoch sogar Akademiker auf die Stelle (der Arbeitsmarkt scheint in unserer Gegend ziemlich kaputt zu sein für Akademiker).
Ich stolpere etwas über den Passus "gleich geeignet" und wie dieser zu interpretieren ist. Der Fitting (RN 190) hilft da nicht sonderlich weit.
Ich habe auch Probleme mit der Interpretation des Gesetzestextes in dem Fall, dass die Entscheidung über die Besetzung des unbefristeten Arbeitsplatzes erst fällt, nachdem das Arbeitsverhältnis der Aushilfen schon beendet ist. Dann ist die Aushilfe ja nicht mehr befristet beschäftigt.
Viele Grüsse und vielen Dank!
Erstellt am 14.11.2006 um 12:12 Uhr von Fayence
tramdriver,
wie will ein BR letztendlich wirklich beurteilen, welcher Bewerber für die Stelle am besten geeignet ist? Letztendlich könnt Ihr Euch nur auf die möglichen Widerspruchsgründe gem. §99 Abs.2 stürzen und damit hat es sich auch schon. Wird die Entscheidung über die Besetzung der Stelle erst später getroffen, so what? Wird dann eine vorher befristete Aushilfe unbefristet eingestellt, ist es doch auch gut.
Wie heißt es so schön: "Wer die Musik bezahlt, darf diese auch bestellen!"
Unterm Strich wird es einem BR immer schwer fallen, "seinen" Bewerber beim AG durchzusetzen. Ist einfach so! Alternativ könntet Ihr einmal über eine BV "Auswahlrichtlinien" nachdenken, falls "Personalentscheidungen" ein generelles Thema bei Euch ist.
Grüsse zurück
Fayence