Erstellt am 19.10.2011 um 08:50 Uhr von rkoch
Tja, das BetrVG schweigt dazu.....
Und die Rechtsprechung sagt wie immer: hängt davon ab......
Wenn der Ausschuss vom BR die Befugnis zur selbstständigen Erledigung von Aufgaben übertragen bekommen hat (§27 (2) Satz 2 BetrVG), dann kann dieser Ausschuss ja selbst Entscheiden, also Beschlüsse fassen. Er tritt quasi an Stelle des BR und muß sich damit den selben Regeln unterwerfen. In diesem Sinne gelten also die §29 ff. BetrVG auch für den Ausschuss. Tut er das nicht, gilt für die Beschlussfassung des Ausschusses das selbe wie für die Beschlussfassung des BR: Bei Nichteinhaltung des Procedere sind die Beschlüsse nichtig.
Wenn der Ausschuss hingegen nur vorbereitend tätig wird, also keine Beschlüsse gefasst werden ist das ganze formelle Procedere entbehrlich, was nicht heißt das es nicht zweckmäßig sein kann (Vorsitzender, Einladung, etc.). Das muss dann der BR/Ausschuss selbst entscheiden.
Erstellt am 20.10.2011 um 13:59 Uhr von Niemand
Und trotzdem nicht den SBV vergessen. den müsst ihr ja auch zu jeder Ausschusssitzung einladen und ihm mitteilen um was es geht damit er entscheiden kann ob er anwesend sein will oder nicht.
Somit erscheint es doch besser ordentlich zu laden.