Fredy,
Achtung, jetzt kommt viel Text. Ich könnte das jetzt alles auch mit eigenen Worten versuchen zu erklären, aber, dass ist mir heute zu kompliziert!
so:
Beispiel aus einer Liste ist der 1 und der 4 im Ausschuss. Der 4 Fällt aus.
Kommt dann automatisch der 2 aus der Liste in den Ausschuss ?
ist es, jedenfalls aller Wahrscheinlichkeit nach, nicht!
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
III. Wahl der weiteren Mitglieder bei mehreren Wahlvorschlägen (Verhältniswahl) Rn 23-25
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Für die Bestellung der Ersatzmitglieder hat der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung getroffen. Auch wenn die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, entscheidet der BR durch Mehrheitsbeschluss oder Festlegung in seiner Geschäftsordnung (vgl. § 36) darüber, nach welchen Regularien die Ersatzmitglieder bestellt und gewählt werden (Blanke/Trümner, BetrR 90, 25 [29]; enger Fitting, Rn. 40, nach dem Mehrheitswahl nur bei Vorliegen eines Einverständnisses zulässig sein soll; ArbG Berlin 19. 6. 03, NZA-RR 04, 87, lässt für Nachrücker ausschließlich die Verhältniswahl zu). Die sich aus Abs. 1 ergebenden Wahlgrundsätze sind zu beachten (ausführlich Fitting, Rn. 30; GK-Raab, Rn. 44; vgl. auch Rn. 11). Die Festlegung der Regularien für die Bestellung der Ersatzmitglieder ist bei Verhältniswahl wichtig (für die Zulässigkeit der gesonderten Wahl von Ersatzmitgliedern auch in diesen Fällen Richardi-Thüsing, Rn. 21; ErfK-Eisemann, Rn. 4; a. A. Fitting, Rn. 38; GK-Raab, Rn. 45). Dies gilt sowohl für die zeitweilige Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder als auch beim Nachrücken für ausgeschiedene Ausschussmitglieder. Der BR ist folglich nicht darauf beschränkt, erst durch eine Nachwahl einen frei gewordenen Sitz im Betriebsausschuss wieder zu besetzen (so aber HSWGN-Glock, Rn. 18).
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Es bieten sich folgende Lösungsmöglichkeiten an:
a)
Analoge Anwendung des § 25 Abs. 1 und 2 (allerdings ohne Berücksichtigung der neuen Geschlechterquote) mit der Folge, dass auf die jeweiligen Wahlvorschläge mehr Bewerber als zu vergebende – oder zu erwartende – Ausschusssitze aufzunehmen sind. Dabei sollten möglichst viele Bewerber auf den Vorschlagslisten berücksichtigt werden, um frei werdende Sitze aus der jeweiligen Liste nachbesetzen zu können (Engels/Natter, BB-Beilage 8/89, S. 22; Fitting, Rn. 35). Im Verhinderungsfall würden die Ersatzmitglieder der Reihe nach aus den nicht gewählten Bewerbern der entsprechenden Vorschlagsliste entnommen (ebenso ArbG Berlin 19. 6. 03, NZA-RR 04, 87; vgl. auch BAG 16. 3. 05, NZA 05, 1072, das für den Fall der Erweiterung der Zahl von Ausschussmitgliedern gem. § 28 immer eine Neuwahl fordert; ähnlich HaKo-Blanke, Rn. 6; kritisch Fitting, Rn. 35; vgl. auch § 38 Rn. 57 ff.). Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, wäre entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 2 die Vorschlagsliste zu berücksichtigen, auf die der nächste Sitz entfallen wäre (vgl. § 25 Rn. 26 ff.; so auch Blanke/Trümner, a. a. O.; Bopp, S. 50 ff.; Engels/Natter, BB-Beilage 8/89, S. 22; Fitting, Rn. 35; a. A. GK-Raab, Rn. 44, 48, die in diesem Fall nur eine Neuwahl aller weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses für zulässig halten; Richardi-Thüsing, Rn. 19; Dänzer-Vanotti, AuR 89, 204 [208] und HSWGN-Glock, Rn. 18 a, sprechen sich gegen eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 aus).
b)
Jeweilige Nachwahlen eines Ersatzmitglieds, wenn ein Ausschussmitglied verhindert bzw. ausgeschieden ist. Da in diesem Fall nur ein Mitglied für den Betriebsausschuss zu wählen ist, würde die Nachwahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl erfolgen. Das zu wählende Ausschussmitglied müsste nicht Vertreter der Liste sein, der das zu ersetzende Ausschussmitglied angehört (so für Nachwahlen Dänzer-Vanotti, a. a. O.; ähnlich HSWGN-Glock, Rn. 18; a. A. Fitting, Rn. 37 ff.; GK-Raab, Rn. 48, die bei einer Verhältniswahl eine gesonderte Wahl der Ersatzmitglieder grundsätzlich wegen der Gefahr des Unterlaufens der Minderheitenregelung für unzulässig ansehen und sich stattdessen für die Neuwahl aller weiteren Ausschussmitglieder aussprechen, jedoch bei Zustimmung aller BR- bzw. Gruppenmitglieder auch eine Nachwahl nur des wiederzubesetzenden Ausschusssitzes für unschädlich halten). Gegen den Vorschlag, statt einer Nachwahl alle weiteren Ausschussmitglieder neu zu wählen, bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Kontinuität der Arbeit im Betriebsausschuss (so auch HessLAG 4. 3. 93, AiB 93, 655 [657]). Hinzu kommt, dass dieser Vorschlag voraussetzt, dass jedes Ausschussmitglied freiwillig seinen Rücktritt erklärt, da eine Abberufung der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des BR in geheimer Abstimmung bedarf (vgl. Abs. 1 Satz 3; vgl. Rn. 24). Jedenfalls, soweit es die Nachwahl für verhinderte Auschussmitglieder betrifft, bestehen hinsichtlich der praktikablen Anwendung des Vorschlags, Nachwahlen von Fall zu Fall aus konkretem Anlass vorzunehmen, ebenfalls Bedenken. Dies gilt insbes., wenn dem Betriebsausschuss Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen wurden. Da Verhinderungen oft unvorhergesehen eintreten, besteht die Gefahr, dass keine ordnungsgemäßen Beschlüsse gefasst werden können (vgl. hierzu § 29 Rn. 12; § 33 Rn. 23), weil, sofern der BR nicht vorher tagt, kein Ersatzmitglied eingeladen werden kann.
c)
Wahl der Ersatzmitglieder in gesonderten Wahlgängen (ähnlich HWK-Reichold, Rn. 7; Richardi-Thüsing, Rn. 21; a. A. Fitting, Rn. 37; im Ergebnis wohl auch BAG 16. 3. 05, NZA 05, 1072) durch entsprechende Anwendung der §§ 47 Abs. 3 und 55 Abs. 2 für jede Wahlvorschlagsliste. Das Nachrücken erfolgt wie beim Vorschlag a) unter Berücksichtigung der jeweiligen Liste in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl. Hinsichtlich der Zahl der Bewerber und des Verfahrens im Falle der Erschöpfung einer Liste wird auf den Vorschlag unter a) verwiesen.
d)
Gegen eine Nachwahl nur des wiederzubesetzenden Ausschusssitzes bestehen jedoch keine Bedenken, wenn bei gemeinsamer Wahl sämtliche BR-Mitglieder mit dem Vorgehen einverstanden sind (Fitting, Rn. 40), da von der Minderheitenregelung zwar Gebrauch gemacht werden kann, aber nicht muss (so GK-Raab, Rn. 48).
Die Lösungen a) und c) sind grundsätzlich vorzuziehen, da sie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern nicht nur bei konkreten Anlässen, sondern generell regeln.
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Einer besonderen Regelung für die Vertretung bedarf es grundsätzlich bei der zeitweiligen Verhinderung des BR-Vorsitzenden und/oder seines Stellvertreters, jedenfalls bei Verhältniswahl. Da sie kraft Amtes dem Betriebsausschuss angehören, haben sie auf keiner Vorschlagsliste kandidiert. Hier bietet sich an, das Ersatzmitglied der Liste zu entnehmen, auf die der nächste Sitz entfallen wäre (so GK-Raab, Rn. 42; vgl. auch Fitting, Rn. 57 ff.). Diese Verfahrensweise setzt aber grundsätzlich voraus, dass Ersatzmitglieder auf »Vorrat« und nicht erst aus aktuellem Anlass gewählt werden. Im Falle des Ausscheidens des BR-Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bedarf es keiner besonderen Regelung, weil deren Nachfolger kraft Gesetzes dem Betriebsausschuss angehören (GK-Raab, Rn. 48). Wird ein Mitglied des Betriebsausschusses zum Vorsitzenden bzw. Stellvertreter gewählt, muss ggf. für ihn ein Nachfolger gewählt werden.
Hoffe geholfen zu haben;-))