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Angestelltenausschuss im Geschäftsverteilungsplan verstößt gegen das Gleichheitsprinzip.

T
taradine
Nov 2016 bearbeitet

Moin Kollegen. Wir sind dabei eine Geschäftsordnung für die einzelnen Ausschüsse zu erarbeiten. wir hatten vorher 11 Ausschüsse. Bei einem Ausschuss kommen wir nicht auf einen Nenner. uns war den Ausschuss für Angestelltenfragen. dem Ausschuss werden nach § 28 Abs. 1in Verbindung mit § 27 folgende Aufgaben ,die die Gruppe der Angestellten betreffen, zur selbständigen Erledigung übertragen.Anwendung des §99 in Verbindung mit dem §100BetrVG, sowie§87 Abs.1 Ziffer10 -11Betr.VG soweit nicht der Betriebsausschuss, der Ausschuss für Angestelltenfragen und Arbeitsorganisation,Entgelt und Tarifvertäge oder Sozialausschuss hier für zuständig sind.

Unsere Meinung ist, nach dem Gleichstellungsgesetzt zwischen Arbeitern und Angestellten, ist so ein Ausschuss nicht mehr zulässig, denn es vestößt unserer Meinung nach gegen die Gleichstellung zwischen Arbeitern und Angestellten, da die Fragen der Angestellten nur von Angestelltenbetriebsräten bestimmt werden sollen.

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Community-Antworten (5)

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Forentroll

26.03.2010 um 14:32 Uhr

Nur mal eine Verständigungsfrage: Wie viele BRMs habt ihr?

Wenn du mit dem Gleichstellungsgesetz das Allgemeine GleichstellungsGesetz meinst, ist es kein Verstoß. Hier wird man nur wegen seiner sexuellen Veranlagung, Religion, Herkunft, seines Geschlechtes usw. geschützt.

T
taradine

26.03.2010 um 15:03 Uhr

Es gibt doch vom Gesetzt her keinen Unterschied mehr zwischen Arbeitern und Angestellten in der Arbeitswelt also wieso noch einen Angestelltenausschuss?

J
janika

26.03.2010 um 15:31 Uhr

wenn es unterschiedliche Vergütungsmodelle (z.B. mit Provisionen etc.) gibt machen Fragen des § 87 I Nr.10 und 11 BetrVG ggf. ja Sinn. Damit wäre es unkritisch.

Wenn es bei den Versetzungen/Einstellungen Besonderheiten gibt ggf. auch. (obwohl ich mich schon Frage warum da nicht das Gremium selbst mitbestimmen sollte)

Wenn es Gründe gibt darf auch differenzieren. Außerdem stellt sich schon die Frage warum alleine die Gründung eines solchen Ausschusses unwirksam sein sein soll. Alleine dadurch gibt es ja noch keine unterschiedliche Behandlung der AN

R
ridgeback

26.03.2010 um 16:32 Uhr

..und dann backen wir noch einen Arbeiterausschuss, Azubiauschuss, Mini-Job-Ausschuss..

M
Mainpower

26.03.2010 um 16:58 Uhr

......und einen Ausschuss zum überwachen der Ausschüsse

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