Beschwerde
HAllo,
gestern hat ein BR Mitglied eine Beschwerde an den BR eingereichen wollen. Wir waren uns uneinig, ob das Mitglied bei seiner eigenen Beschwerde mit abstimmen kann und haben alles auf den nächsten BR vertagt. Bei Versetzung und Umgruppierung z.B. geht das nicht und da muss ein EMG für den Beschluss her. Wie ist es bei einer Beschwerde?
Danke für eure Hilfe und herzliche Grüße aus dem eisigen Dresden
Community-Antworten (8)
01.03.2022 um 09:44 Uhr
Bei einer Beschwerde müsste das Gleiche gelten wie bei Versetzung etc.
01.03.2022 um 09:50 Uhr
kommt wahrscheinlich auf den Inhalt der Beschwerde an, aber ich würde mich als BRM bei dem Punkt einfach "auf Toilette" begeben. Einfach ohne Erklärung die Sitzung verlassen, dann kann der BRV den Punkt abarbeiten.
01.03.2022 um 10:55 Uhr
von "auf die Toilette gehen" halte ich gar nichts. Das BRM dürfte persönlich verhindert sein und wenn ein Beschluss zum Thema in der TO steht, muss ein E-BRM geladen werden. Passiert das nicht, wird die Beschlussfassung mEn sogar nichtig.
01.03.2022 um 12:44 Uhr
ES kommt doch auf den Inhalt und das Thema der Beschwerde an. Ist NUR der MA betroffen - ist er natürlich selber betroffen und entsprechend verhindert. Ist es ein kollektiver Tatbestand und er nur "Mitglied dieses" Kollektivs - ist er nicht persönlich verhindert.
01.03.2022 um 13:00 Uhr
Laut Fitting ist maßgeblich dass das BRM "durch den Beschluss des BR in seiner Rechtsstellung als ArbN oder als BRMitgl. persönlich und unmittelbar betroffen ist". Hier fehlt es meines Erachtens an der unmittelbaren Betroffenheit durch den Beschluss des BR, da der BR hier letztendlich nur entscheidet, ob er die Beschwerde dem Arbeitgeber vorlegt.
01.03.2022 um 13:14 Uhr
"Ist NUR der MA betroffen - ist er natürlich selber betroffen und entsprechend verhindert. Ist es ein kollektiver Tatbestand und er nur "Mitglied dieses" Kollektivs - ist er nicht persönlich verhindert."
Guter Einwand!
01.03.2022 um 13:29 Uhr
der stimmt aber über die Begründetheit SEINER Beschwerde ab und daher würde ich stets eine Betroffenheit sehen. Aber kann man vielleicht auch anders sehen
01.03.2022 um 17:19 Uhr
Ein Betriebsratsmitglied, das eine von ihm mit unterzeichnete Beschwerde nach § 85 BetrVG beim Betriebsrat angebracht hat, darf bei der Beschlussfassung sowohl hinsichtlich der Berechtigung der Beschwerde als auch hinsichtlich der Anrufung einer Einigungsstelle nicht teilnehmen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2012 – 7 TaBV 28/12).
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