Erstellt am 01.03.2022 um 08:44 Uhr von celestro
Bei einer Beschwerde müsste das Gleiche gelten wie bei Versetzung etc.
Erstellt am 01.03.2022 um 08:50 Uhr von relfe
kommt wahrscheinlich auf den Inhalt der Beschwerde an, aber ich würde mich als BRM bei dem Punkt einfach "auf Toilette" begeben.
Einfach ohne Erklärung die Sitzung verlassen, dann kann der BRV den Punkt abarbeiten.
Erstellt am 01.03.2022 um 09:55 Uhr von celestro
von "auf die Toilette gehen" halte ich gar nichts. Das BRM dürfte persönlich verhindert sein und wenn ein Beschluss zum Thema in der TO steht, muss ein E-BRM geladen werden. Passiert das nicht, wird die Beschlussfassung mEn sogar nichtig.
Erstellt am 01.03.2022 um 11:44 Uhr von Kjarrigan
ES kommt doch auf den Inhalt und das Thema der Beschwerde an.
Ist NUR der MA betroffen - ist er natürlich selber betroffen und entsprechend verhindert.
Ist es ein kollektiver Tatbestand und er nur "Mitglied dieses" Kollektivs - ist er nicht persönlich verhindert.
Erstellt am 01.03.2022 um 12:00 Uhr von R.Staunlich
Laut Fitting ist maßgeblich dass das BRM "durch den Beschluss des BR in seiner Rechtsstellung als ArbN oder als BRMitgl. persönlich und unmittelbar betroffen ist". Hier fehlt es meines Erachtens an der unmittelbaren Betroffenheit durch den Beschluss des BR, da der BR hier letztendlich nur entscheidet, ob er die Beschwerde dem Arbeitgeber vorlegt.
Erstellt am 01.03.2022 um 12:14 Uhr von celestro
"Ist NUR der MA betroffen - ist er natürlich selber betroffen und entsprechend verhindert.
Ist es ein kollektiver Tatbestand und er nur "Mitglied dieses" Kollektivs - ist er nicht persönlich verhindert."
Guter Einwand!
Erstellt am 01.03.2022 um 12:29 Uhr von ganther
der stimmt aber über die Begründetheit SEINER Beschwerde ab und daher würde ich stets eine Betroffenheit sehen. Aber kann man vielleicht auch anders sehen
Erstellt am 01.03.2022 um 16:19 Uhr von §§reiter
Ein Betriebsratsmitglied, das eine von ihm mit unterzeichnete Beschwerde nach § 85 BetrVG beim Betriebsrat angebracht hat, darf bei der Beschlussfassung sowohl hinsichtlich der Berechtigung der Beschwerde als auch hinsichtlich der Anrufung einer Einigungsstelle nicht teilnehmen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2012 – 7 TaBV 28/12).