Erstellt am 15.10.2011 um 21:30 Uhr von renlök
PTNetty,
dann doch besser mit Vorsitz;) Ich komme auch gerne mal wieder vorbei:))))))))))))))))))))))
Erstellt am 16.10.2011 um 00:08 Uhr von rainerw
Netty,
Hab mal in die 10. Auflage vom Däubler geguckt. In § 26 Rn 32 Scheidet der Vorsitzende aus seinem Amt aus, wird der stellvertretende Vorsitzende nicht automatisch Vorsitzender Er übernimmt lediglich bis zur Neuwahl des Vorsitzenden vorläufig desen Aufgaben. Er ist verpflichtet unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, damit ein neuer Vorsitzender gewählt wird.
:-)
Erstellt am 16.10.2011 um 10:00 Uhr von gironimo
Ich denke, die Wahl des Vorsitzenden muss ein. Es sei denn die Neuwahlen sind in unmittelbarer Nähe. Der BR kann ja den Stellvertreter zum Vorsitzenden machen.
Ziemlich formell - aber der BR muss ja funktionsfähig bleiben.
Erstellt am 16.10.2011 um 10:18 Uhr von PTNetty
Danke
das "unverzüglich" fehlte mir und gibt dann ja wohl den Ausschlag
Gruß
PT Netty
Erstellt am 16.10.2011 um 18:51 Uhr von Lotte
Hallo PTNetty,
manchmal gibt es ja Gremien, in denen sich keine zweite Person findet (was ich davon halte will ich jetzt gar nicht debattieren), aber dannn ist es besser nur einen BRV zu haben als nur einen Stelli. Denn beim Ausscheiden aus dem Gremium gibt es ja keine Verhinderungssituation mehr, der Stelli hat dann m. E. also auch kein Vertretungsrecht.
LG Lotte
Erstellt am 17.10.2011 um 13:27 Uhr von betriebsratten
ACHTUNG: Auch der stv. Vorsitz ist zu wählen-sonst sind Eure Beschlüsse angreifbar
7. Stellvertretung des Betriebsratsvorsitzenden
Von Gesetztes wegen ist neben dem Betriebsratsvorsitzenden auch dessen Stellvertreter durch den Betriebsrat zu bestimmen. Üblicherweise wird die Wahl des Stellvertreters des Betriebsratsvorsitzenden im Anschluss an die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden durchgeführt. Es sind grundsätzlich zwei verschiedene Wahlgänge durchzuführen, soweit der Betriebsrat selbst kein anderes Procedere bestimmt. Die getrennten Wahlgänge sollen sicher stellen, dass sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch dessen Stellvertreter sich in Ausübung ihres Amtes der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats gewiss sein sollen. Zu der Wahl und Abwahl gilt das oben zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden gesagte entsprechend.
Gruss von den Betriebsratten
Erstellt am 17.10.2011 um 13:55 Uhr von PTNetty
@betriebsratten
was hat das mit meiner Frage zu tun?
- ein bestehender BR mit BRV und Stelli
- BRV verlässt das Unternehmen
- Wahlvorstand ist vorhanden
- Neuwahlen werden initiiert
- die Frage war ob jetzt in der Situation der kommissarischen Führung der Br-Geschäfte unbedingt ein neuer Vorsitz zu wählen ist
- die richtige Antwort war: ja unverzüglich nach Ausscheiden des BRV
- deshalb behält der Stelli aber doch seine Position
- man kann ja nun mal nicht davon ausgehen dass der Stelli sich zur Wahl zum BRV stellt
- sollte er/sie das doch tun ist das Amt des Stellis natürlich auch neu zu besetzen
Gruß
PT Netty
Erstellt am 17.10.2011 um 17:38 Uhr von Keiner
Lotte? Welch wilde Thesen sind das nun wieder?