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Beschwerde nach §85

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McFly
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum,

unser BR hat eine Beschwerde eines MA nach §85 erhalten. Es geht um verschiedene Aspekte, wie gescheitertes BEM - Verfahren oder Einsatz als Springer trotz Erkrankung. Die Situation ist unübersichtlich und sehr festgefahren, beide Partein kommunizieren seit fast zwei Jahren nur noch über ihre Anwälte miteinander. Der BR hat die Beschwerde als berechtigt erachtet und diese an den AG weitergeleitet. Dieser sieht die Sachlage anders und hält die Beschwerde für nicht berechtigt. Nun sind wir uns nicht sicher, wie wir vorgehen sollen, da wir auch der Meinung sind, dass auf Seite des MA Fehler gemacht wurden. Ist es nun wirklich ratsam, die Einigungsstelle anzurufen? Wer hat einen guten Rat? Danke!

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Community-Antworten (3)

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rolfo

14.10.2011 um 13:59 Uhr

Was wollt ihr denn da noch tun wenn die Angelegenheit schon über einen Anwalt läuft?

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rkoch

14.10.2011 um 14:04 Uhr

Der BR hat die Beschwerde als berechtigt erachtet und diese an den AG weitergeleitet. Dieser sieht die Sachlage anders und hält die Beschwerde für nicht berechtigt. Ist es nun wirklich ratsam, die Einigungsstelle anzurufen?

Das Gesetz ist doch eindeutig:

§85 (2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.

Also: Sofern es bei der Beschwerde nicht um einen Rechtsanspruch geht (also z.B. um irgendeine Zahlung des AG), hat der BR das Recht in genau dieser Sachlage die Einigungsstelle anzurufen. Müssen muß er das nicht....

Ob es in Eurer Lage in Eurem Interesse liegt die Einigungsstelle anzurufen liegt allein bei Euch. Wer will Euch da raten? Ihr sagt, das ihr der Meinung seid das die Beschwerde berechtigt ist. Dann könnt ihr jetzt nicht sagen, naja, aber irgendwie war der AN selbst schuld, dann wäre sie ja NICHT berechtigt. Werdet Euch darüber als BR erstmal einig. Wenn ihr dabei bleibt, das die Beschwerde berechtigt ist, dann werdet Euch einig ob ihr wollt das der AG sich auch darum kümmert. Und wenn ihr das wollt, dann ruft die Einigungsstelle an! Die wird dann entscheiden ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (aber auch nicht mehr!!!).

Geht es hingegen um einen Rechtsanspruch des AN könnt ihr eh nichts weiter machen als dem AN zu sagen das er den selbst einklagen muss.

G
gironimo

14.10.2011 um 17:48 Uhr

In solchen Fällen kommt die Beschwerde doch meist durch das Anraten des Anwalts zustande. Vielleicht sprecht Ihr mal mit ihm und fragt, welche Gedanken er dabei hatte.

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