Erstellt am 14.10.2011 um 11:10 Uhr von gironimo
Du meinst, weil der BR damals sich nicht geäußert hat? Nein, sich nicht äußern heißt Zustimmung. Die Änderungskündigung ist wirksam.
Wird ein Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt kann dieser fordern auf eine Vollzeitstelle zu kommen. Siehe hierzu Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Erstellt am 14.10.2011 um 11:10 Uhr von Kölner
@verBRecher
Nein, ungültig wird sie nicht sein, da die Anhörung des BR durch den AG zum einen nicht an eine Form gebunden ist und zum anderen haben die AN seinerzeit willentlich unterschrieben, mit der Neuregelung einverstanden zu sein.
Was sagt denn der AG zu dem Wunsch der Mitarbeiterin?
Erstellt am 14.10.2011 um 12:15 Uhr von verBRecher
@ gironimo
Ich meinte, dass der BR zu dieser Änderungskündigung nicht angehört wurde, bzw nicht informiert worden ist. Daher meine Vermutung mit der Unwirksamkeit. Vieleicht wurde er auch mündlich angehört (siehe Kölner)
@Kölner
Die MA haben nur unter der Vorraussetzung unterschrieben, die 5 h/Woche wiederzubekommen. Dies haben sie aber nicht schriftlich. Leider! AG ist noch nicht in Kenntnis gesetzt worden. Wir wollen erst mal ein paar Fragen klären
Erstellt am 14.10.2011 um 12:20 Uhr von Kölner
@verBRecher
Es sind nunmehr 8 Jahre her, dass den AN diese Vereinbarung (im schlimmsten Falle) untergejubelt wurde mit falschen oder nicht sehr deutlich fixierten Versprechungen für die Zukunft.
Was will man denn jetzt unternehmen? Rechtlich sehe ich da wenig Chancen. Die moralische Schiene sollte wesentlich bessere Ergebnisse erzielen.
Erstellt am 14.10.2011 um 12:34 Uhr von verBRecher
So oder so ähnlich habe ich es ja auch vermutet. Wollte aber nicht gleich die Hoffnung aufgeben. Werden wohl auf Moral setzen müßen, obwohl diese dünn gesäät ist.
Dank an Alle.
Erstellt am 14.10.2011 um 12:53 Uhr von rkoch
Eine WINZIGE Chance auf eine rechtliche Schiene gibt es....
Wenn BEWEISBAR wäre, das der AG die Absicht gehabt hatte die Arbeitszeitänderung im Rahmen einer Kündigung (Änderungskündigung) durchzusetzen und die AN nur um dieser (gar nicht rechtlich durchsetzbaten) Kündigung aus dem Weg zu gehen diesen Änderungsvertrag unterschrieben hätten, so KÖNNTE man auf arglistige Täuschung plädieren und so weit diese Täuschung (vorspiegelung falscher Tatsachen, Erkenntnis das die Drohung der Änderungskündigung gar nicht real war) jetzt erst offenbar geworden wäre, dann wäre die Anfechtung nach den §116ff. BGB heute noch möglich....
Das ist aber schon sehr, sehr weit hergeholt.....
Erstellt am 14.10.2011 um 13:02 Uhr von Kölner
@rkoch
...und die Hand zur Unterschrift/Akzeptanz des betroffenen AN ist von einem Geist geführt worden und ein Erklärungsirrtum ist entstanden.
Greift in diesen Fällen eigentlich § 123 BGB und was sind Geister juristisch gesehen?
Wäre es ein Engel, wären dann diese zu den Sachwerten (Geflügel) oder zu den Geistwesen zu zählen?
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