Erstellt am 12.10.2011 um 22:07 Uhr von SuzieQ
ratsuchenderBR, der BR braucht nur über die vom Personalberatungsunternehmen vorgeschlagenen Bewerber (Bewerbungsunterlagen) informiert werden.
BAG, Beschluss v. 18.12.1990, 1 ABR 15/90
Erstellt am 12.10.2011 um 22:43 Uhr von ratsuchenderBR
Danke SuzieQ,
das hilft uns erstmal weiter und vereinfacht die konkret anliegende Arbeit für uns sicher auf ein erträgliches Maß.
Wenn ich BAG, Beschluss v. 18.12.1990, 1 ABR 15/90 aber richtig verstehe, scheint es jedoch einen Unterschied zu machen, wie die Stelle ausgeschrieben wurde. Bei einer im Auftrag durch die Agentur geschaltete Anzeige oder heutzutage eher einem Stellenangebot der Website unserer Firma ist es nach Leitsatz 1c anscheinend unentschieden, ob der BR alle Unterlagen verlangen kann.
Wir sind nicht wild auf die Sichtung unzähliger Bewerbungsunterlagen und für die aktuelle Einstellungsfrage sehen wir es auch sehr gelassen, aber wenn wir vielleicht in Zukunft mal bestimmte Abmachungen zu Einstellungskriterien mit dem Arbeitgeber treffen, brauchten wir mE eigentlich zumindestens ein paar statistische Informationen bzw die Kriterien nach denen die Personalagentur Bewerber für geeignet erklärt.
Erstellt am 13.10.2011 um 08:47 Uhr von Lernender
Wie du selber bemerkst, würde die Vorlage einfach eine Menge Arbeit bedeuten. Selbst wenn ihr eine Bv. zu Auswahlrichtlinien abschließt, braucht ihr die anderen Bewerbungsunterlagen doch maximal wenn die vorgeschlagene Bewerber die Kriterien nicht erfüllen. Dann muss die Stelle halt neu ausgeschrieben werden.
Erstellt am 13.10.2011 um 09:16 Uhr von Kölner
@all
Nur mal so am Rande:
Wenn man das BAG-Urteil 1 ABR 26/04 eingehender betrachtet, dann auch noch das AGG und das SGB IX in seine Überlegungen einbezieht, dann wird es dem BR (und der SBV) doch sicherlich leicht fallen, die Auswahlkriterien der Agentur (die ja im Auftrag des AG handeltund auswählt) zu hinterfragen und ggf. im Sinne des § 99 BetrVG im Zweifel die Zustimmung zu verweigern.