Erstellt am 11.10.2011 um 23:02 Uhr von paula
andersrum gefragt: warum sollte der AG überhaupt für Fehler des BR haftbar sein?
Erstellt am 12.10.2011 um 09:32 Uhr von rkoch
Deine Frage ist ziemlich unspezifisch (wie paula mit der Unterstellung das Du Fragen der Haftung meinst schon darstellt), insofern gibt es tausend mögliche Antworten.
Aber ich vermute jetzt einfach mal, Du meinst denn Fall, das ein BR in seiner MB einen Formfehler begangen hat, z.B. der BRV erteilt dem AG für etwas eine Zustimmung, obwohl der BR über dieses etwas noch garn nicht beraten und abgestimmt hat.
In diesem Fall kann der AG nicht dafür belangt werden wenn er dieses etwas umsetzt, da es ihm faktisch unmöglich ist zu erkennen ob die Zustimmung des BRV die Folge einer Zustimmung des BR ist oder nicht. Ausnahme: Der BRV gibt die Zustimmung obwohl offensichtlich ist, das keine Sitzung des BR stattgefunden haben kann, z.B. weil der BRV die Zustimmung unmittelbar erteilt.
Bsp: Der AG legt einen Antrag nach §99 zur Einstellung vor, der BRV gibt wenig später die Zustimmung ab (ohne den BR zu fragen), der AG stellt ein. Der BR kann jetzt i.d.R. nicht beim ArbG beantragen dem AG aufzugeben die Maßnahme nach §101 zurückzunehmen, da die Zustimmung des BRV vorliegt. Das dieser die Zustimmung ohne Zustimmung des BR abgeben hat ist ein Fehler des BR, der dem AG nicht zur Last gelegt werden kann, der AG hat nach Zustimmung durch den BRV rechtmäßig die Einstellung durchführen dürfen.
War es das was Du meinst? So etwas findet man nicht im Gesetz, nur in verschiedenen Urteilen bzw. in den Kommentierungen zum BetrVG an verschiedenen Stellen, oder ggf. in einem allgemeinen Handbuch zur BR-Arbeit.
Erstellt am 12.10.2011 um 09:39 Uhr von gironimo
rkoch beschreibt ein Fallbeispiel. Denkbar wären andere "Fehler". Da es durchaus auch "Fehler" mit Wirkung auf Dritte - wie z.B. Kunden - geben kann, gibt es auch die Fälle, dass der AG dafür gerade stehen muss.
Es wäre also schön, wenn Du konkreter werden könntest.
Ich empfehle als Literatur auch den Einleitungskommentar zum BetrVG von Däubler.