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Vertretung Umgruppierung

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Lenny
Jan 2018 bearbeitet

Person A (Lohngruppe III) soll Person B (Gehaltsgruppe 3) für erst einmal 4 Wochen vertreten. Wie sieht es da mit der Umgruppierung aus? Steht Person A nun für die 4 Wochen mehr zu?

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Community-Antworten (6)

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Lernender

11.10.2011 um 10:00 Uhr

Schau dir hierzu § 95 Abs. 3 an. Hier findest du eine Erklärung zum Begriff Versetzung. Auch im § 99BetrVG.

Was habt ihr dazu im Tarifvertrag stehen, dies dürfte entscheidend für die Eingruppierung sein.

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Lenny

11.10.2011 um 10:18 Uhr

Danke. Da die Vertretung ersteinmal vom 12.10. - 08.11. gehen soll, kommen die 4 Wochen leider nicht zum tragen. Aber eine Ausschreibung hätte erfolgen müssen... sehe ich das richtig?

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Lernender

11.10.2011 um 10:36 Uhr

Habt ihr denn schriftlich Ausschreibungen gefordert?

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Lenny

11.10.2011 um 10:38 Uhr

Wir wussten ja nicht das eine Krankheitsvertretung gesucht wird!

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Lernender

11.10.2011 um 10:45 Uhr

Lies dir bitte § 93 BetrVG durch. Hier findest du die Regelungen zu Ausschreibungen.

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rkoch

11.10.2011 um 11:14 Uhr

Wir wussten ja nicht das eine Krankheitsvertretung gesucht wird!

Tja, genau deshalb sollte ein BR verlangen das grundsätzlich ALLE zu besetzenden Stellen innerbetrieblich ausgeschrieben werden müssen (Einfach dieses beschließen und dem AG mitteilen).

Da ihr das offenbar nicht gemacht habt tritt eben das Henne-Ei-Problem ein: Was war zuerst da: Die Besetzung der Stelle oder das Verlangen zur Ausschreibung der zu besetzenden Stelle von Seiten des BR? Der BR kann nach h.M. nicht verlangen das für eine bereits zur Besetzung anstehende Stelle (sprich: Person steht bereits fest oder die Stelle ist bereits neu besetzt) eine Ausschreibung nicht verlangt werden kann, da dieses Verlangen nach §93 nur VOR ihrer Besetzung ausgesprochen werden kann. Das der AG den BR eigentlich nach §92 über die geplante Neubesetzung hätte unterrichten müssen steht dem nicht entgegen. Leider.....

BTW:

Da die Vertretung ersteinmal vom 12.10. - 08.11. gehen soll, kommen die 4 Wochen leider nicht zum tragen.

Das mit den 4 Wochen aus §95 (3) ist in dem Fall u.U. unkritisch. Da die Tätigkeit der Personen (wie sich schon aus der unterschiedlichen Eingruppierung ergibt) offenbar deutlich voneinander abweicht, ist anzunehmen das die geplante Änderung des Aufgabengebiets mit einer "erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist", und ist damit von der ersten Sekunde an eine Versetzung. Selbst wenn nicht, können die 4 Wochen immer noch relevant sein, da Du schreibst "erst einmal für 4 Wochen", woraus sich ableiten läßt das das ganze am Ende wohl eher doch auf Dauer angelegt ist. Die Versetzung besteht dann nicht in der kompletten Änderung des Aufgabengebiets auf die Tätigkeit des AN für die 4 Wochen (mit der Folge einer notwendigen Rückversetzung auf den alten Arbeitsplatz), sondern in der (auf Dauer angelegten) Erweiterung des bestehenden Aufgabengebiets um die ZUSÄTZLICHEN Tätigkeiten des anderen Aufgabengebietes.

Im Zweifelsfalle BEHAUPTET ihr einfach das eine Versetzung vorlag und beantragt nach §101 BetrVG beim ArbG dem AG aufzugeben die Versetzung aufzuheben (Einstweilige Verfügung). Dann entscheidet ein Richter ob es eine Versetzung ist, und falls ja hat Euer AG den schwarzen Peter.

Ob das ganze am Ende auch zu einer anderen Eingruppierung führen würde ergibt sich aus den Entgeltgrundsätzen, d.h. Summarik (dann eher nicht, außer die Vertretung ist grundsätzlich auf Dauer, d.h. regelmäßig immer wieder stattfindend, nicht nur einmalig, angelegt) oder Analytik (dann i.d.R. schon, da hier Veränderungen i.d.R. unmittelbar zu einer Neubewertung führen).

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