Erstellt am 10.10.2011 um 15:39 Uhr von petrus
> Muss der Arbeiter
Du meinst den Arbeitgeber, oder?
> bei einer Person eine Sozialauswahl treffen
Ja. §1(3) KSchG. Die übrigen Absätze müssen ebenfalls Berücksichtigung finden, denn "sozial ungerechtfertigt" kann die Kündigung auch dann sein, wenn eine Sozialauswahl stattgefunden hat.
> bzw. einen Sozialplan machen.
Nein.
Erstellt am 10.10.2011 um 15:46 Uhr von rkoch
> > bzw. einen Sozialplan machen.
>
> Nein.
Nicht unbedingt....
Wenn es sich bei der "unwirtschaftlich arbeitenden Abteilung" um einen "wesentlichen Betriebsteil" handelt, dessen Schließung "wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können" wäre zwar nicht die "erste" Entlassung, wohl aber die offenbar geplante Schließung der gesamten Abteilung eine Betriebsänderung mit der potentiellen Folge Interessenausgleich/Sozialplan.
Allerdings klingt das ganze nicht wirklich nach einem wesentlichen Betriebsteil, insofern hast du wohl recht.....
Erstellt am 10.10.2011 um 15:55 Uhr von gironimo
wieso kann man denn die Kollegen/innen nicht innerbetrieblich versetzen - oder etwas gegen unwirtschaftliche Arbeitsorganisation tun??
Der BR sollte nicht warten, bis er eine nach der anderen Kündigung auf dem Tisch hat. Das Gespräch mit dem AG ist angesagt.