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Freistellung unter 200 Mitarbeiter

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MacMarcus
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen. Kann mir einer Sagen, Wie ich mich Freistellen lassen kann auch bei nicht 200 Mitarbeitern?? Würde mich sehr freuen wenn ihr mir Da helfen könnt. Es sind 4 Betriebe alle zusammen haben über 200 Mitarbeiter. Nur das Problem, dass alles 4 Einrichtungen einen eigen Betriebsrat haben. Ich bin Vorsitzender des GBR und Mitglied im Betriebsrat bei uns im Haus. Die Arbeit wird immer mehr. Lieben Gruß M.C.

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Community-Antworten (4)

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gironimo

08.10.2011 um 16:34 Uhr

Im § 38 BetrVG heißt es ja leider nur "... sind mindestens freizustellen...". Das deutet zwar darauf hin, dass es auch mehr sein können (oder auch vor der Untergrenze) aber letztendlich läuft es darauf hinaus, dass man sich mit guter Argumentation mit dem Arbeitgeber einigen muss.

So bleibt "nur" die Freistellung aus dem § 37 Abs. 2 BetrVG. Diese Formulierung ist weitreichend und kann - wenn tatsächlich entsprechender Bedarf an Betriebsratsarbeit besteht, zumindest zeitweilig bis zur 100% Freistellung gehen.

Das heißt dann zwar immer anmelden und abmelden - aber vielleicht ist auch das gerade ein überzeugendes Argument. Der Beweisantritt, dass man eigentlich besser ganz freigestellt ist.

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MacMarcus

08.10.2011 um 17:34 Uhr

Ich habe eine 50% Stelle.ich finde nichts wie verfahren wird,wenn im Unternehmen keine 200 Mitarbeiter sind.Es geht ja darum das ich nächste Woche in der Betriebsratsitzung Beantragen möchte,das ich Freigestelt werde.Ich bin ja auch noch für den GBR Tätig als Vorsitzender.Schwierig schwierig das ganz

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gironimo

08.10.2011 um 18:41 Uhr

so ist es. Das kann man so nicht einfach beschließen. Du kannst nur nach § 37 BetrVG so viel Zeit für die BR-Arbeit auch GBR-Arbeit in Anspruch nehmen, wie Du benötigst.

Ansonsten würde ich mit dem Arbeitgeber darüber verhandeln, ob es nicht sinnvoll wäre Dich freizustellen - auch im Interesse der Planbarkeit der Arbeitsabläufe.

Natürlich könnte der BR - sofern der AG nicht einsichtig ist - in einem gerichtlichem Beschlußverfahren seinen Anspruch durchzusetzen versuchen. Da kann man aber kaum sagen, was dabei herauskommen wird, da es auf die Verhältnisse im Einzelfall ankommt - und - vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

Auch in den Kommentaren zum § 38 BetrVG findet man ganz allgemein nur die Feststellung, das laut BAG-Rechtsprechung eine Freistellung auch unter 200 AN grundsätzlich möglich ist.

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DerAlteHeini

08.10.2011 um 22:23 Uhr

MacMarcus Ist keine Freistellung gem. § 38 BetrVG möglich und ist der AG nicht bereit dich für gewisse Zeiten für BR Arbeit freizustellen, gibt es die Möglich dich gem. § 37 Abs.2 BetrVG auf Beschluss des BR für die Erledigung von notwendiger BR Arbeit freizustellen. Will der BR dich nicht gem. § 37 Abs.2 BetrVG freistellen oder du selbst siehst die Notwendigkeit einer Freistellung, so entscheidest du für dich, für welche Zeit du dich SELBST freistellst. Diese Freistellung ist möglich, für notwendige Betriebsratsarbeit die für das Gremium BR erledigt werden soll und auch für deine eigene Betriebsratsarbeit.

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