Erstellt am 05.10.2011 um 16:37 Uhr von poiuz
Das steht in §15 KSchG (1) Satz 2:
Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen;
Das Ersatzmitglied ist Mitglied während es vertritt. Ist der Vertretene nicht mehr im Dienst ist die Amtszeit des Ersatzmitglieds beendet und es hat ein Jahr Kündigungsschutz.
Falls das EBRM nie vertreten hat hast du Recht, dann kein Kündigungsschutz.
Erstellt am 05.10.2011 um 16:38 Uhr von gironimo
ich habe vorhin geantwortet, weil ich selbst einen derartigen Fall miterlebt habe. Ist allerdings schon einige Jahre her.
Damals (ca. 7 Jahre) argumentierte das AG Frankfurt, der Schutz aus dem § 103 BetrVG habe keine Nachwirkung und gelte nur während der Amtszeit (bei Ersatzmitgliedern also nur in der Zeit, wo sie tatsächlich als BR im Amt waren). Der nachwirkende K-Schutz beziehe sich auf "normale" Kündigungen.
Das mag nicht zeitgemäß sein. Vielleicht kommt das BAG zu einem anderen Schluß.
Da alle Beteiligten das Urteil damals akzeptierten, wurde der Fall also nicht durch die Instanzen geschickt.
Erstellt am 05.10.2011 um 16:56 Uhr von poiuz
In §103 steht eindeutig "Mitgliedern", also ich halte es mit da mit dem AG Frankfurt.
Am Ergebnis ändert das nicht unbedingt was, nur das Zustimmungsersetzungsverfahren entfällt.
Erstellt am 05.10.2011 um 17:22 Uhr von Kurzarbeiter
Besonderer Kündgungsschutz und BetrVG §§ 102 und 103 sind zwei vollkommen verscheidene Dinge und schließen sich gegenseitug ja auch nicht aus.
Der einzige Unterschied ist der, dass beim § 102 die Behandlung durch den BR für den AG erst einmal egal ist. Beim § 103 aber muss der BR zustimmen, sonst MUSS der Ag vor das ArbG und sich die Zustimmung ersetzen lassen.
Das hat auch nur den Grund, den BR handlungsfähig zu halten. Damit ein AG nicht einen BR schachmatt setzen kann in dem er BRM kündigt. Denn mit Kündigungen könnte der AG sonst einfach den BR handlungsunfähig machen. Auch weil es ja sien kann, dass es keine EBRM mehr gibt. Das Problem besteht ja bei EBRM nicht
Erstellt am 05.10.2011 um 17:28 Uhr von blackjack
BAG, Urteil vom 12. 2. 2004 - 2 AZR 163/03 (LAG Sachsen Teilurteil 15. 11. 2002 10 Sa 725/01)
Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern.
Viel Spass.;-)
Erstellt am 05.10.2011 um 17:30 Uhr von NoPain
Upps, habe garnicht gemerkt das es zu diesem Thema hier noch ein separates Thema gibt. Ich schrieb in dem anderen Thema das mich die Definition des Begriffs "Mitglieder des Betriebsrates" schon sehr interessieren würden. @Kurzarbeiter, klat könnte man den BR schachmat setzen wenn die EBRM gekündigt werden, was wenn mal keine Nachrücker mehr da sind, insbesondere dann, wenn es nur ein Ein-Man-BR mit nur einem EBRM ist, was garnicht mal so selten vorkommt, und der eine BR Krank oder anderweitig verhindert ist BR Arbeit zu leisten? Ist ein EBRM nicht dennoch, wie der Name es ja auch schon sagt, ein "Mitglied des Betriebsrates"? Ich denke mal ja ;)
Erstellt am 06.10.2011 um 10:22 Uhr von petrus
@pain: §25 + Kommentierung könnte hier helfen...