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Direktionsrecht

B
Butzilein
Jan 2018 bearbeitet

PR hat einer von Dienststellenleiter beabsichtigten mitbestimmungspflichtigen Massnahme NICHT zugestimmt - Aenderung der taeglichen Arbeitszeit- Er beruft sich nun auf sein Direktionsrecht. ...dass die ausgehaengten Arbeitsplaene befristete Aenderungen sind, bis Dienststellenleitung und PR eine Einigung gefunden haben. Die Mitarbeiter koennen sich solange nicht weigern, die neuen befristeten Arbeitszeiten zu arbeiten, anderenfalls riskieren sie Disziplinarstrafen wegen Arbeitsverweigerung.

Frage: Ist das rechtens und wo kann man (RECHT oder UNRECHT) das nachlesen

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Community-Antworten (6)

P
Petrus

04.10.2011 um 14:37 Uhr

Als PR würde ich jetzt meinen Anwalt dazu befragen, ob er dem Arbeitgeber nochmal einen netten kostenpflichtigen Brief zukommen lassen möchte oder ob er besser gleich eine einstweilige Verfügung beantragt. Falls der ArbGeb entgegen meiner Vermutung dennoch im Recht sein sollte, wird euch der Anwalt auch das sagen.

K
Kurzarbeiter

04.10.2011 um 15:09 Uhr

Also, nachlesen kann und sollte dieses jedes PRM, falls es es nicht schon weis was man erwarten könnte im BPersVG oder analog in Landes-PersVG

Man nennt es auch vorläufige personelle Maßnahme

BPersVG Zweiter Abschnitt Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung § 69

.... (3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.

N
NoPain

04.10.2011 um 15:18 Uhr

... und nicht den § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG vergessen, einfach mal reinsehen ;)

E
eveline

04.10.2011 um 15:27 Uhr

NoPain,

bitte lesen: § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG ist ja wohl beachtet und angewandt worden und PR hat abgelehnt. Also alles schon einen Schritt weiter. Auch die Frage betraff den weiteren Schritt. Man ist also wie Kurz.... schreibt schon beim § 69

Oder war es wieder einmal eine wichtige Nahcfrage um den ganzen Sachverhalt zu erkennen??

N
NoPain

04.10.2011 um 15:35 Uhr

@eveline, Frage: Ist das rechtens und wo kann man (RECHT oder UNRECHT) das nachlesen Alles klar?
E
eveline

04.10.2011 um 15:47 Uhr

@NoPain

Frage: Ist das rechtens und wo kann man (RECHT oder UNRECHT) das nachlesen

Ja das ist die Frage, welche der PR nachdem § 75 gelaufen WAR stellt!!!

Also, Status man ist beim § 69 denn dort kann man es nachlesen!

Alles klar?????

PS: Und ja, anderenfalls riskieren sie Disziplinarstrafen wegen Arbeitsverweigerung. Oder gar die Entfernung aus dem Dienst/ Entlassung wegen Arbeitsverweigerung.

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