Erstellt am 25.06.2020 um 13:38 Uhr von wdliss
kommt halt drauf an was genau im TV steht. Beim TVöD steht:
"(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:"
Das schließt alle anderen - nicht erwähnten - Anlässe aus.
Erstellt am 25.06.2020 um 15:13 Uhr von PANHEAD
Okay, genauso steht es bei uns auch. Aber weil dieser Tag der Eheschließung mit einem freien Tag im Arbeitsvertrag festgehalten ist, müsste doch das Günstigkeitsprinzip greifen, oder etwa nicht?
Erstellt am 25.06.2020 um 15:31 Uhr von Enigmathika
Ich glaube, das ist hier mit dem Günstigkeitsprinzip nicht so einfach. Wenn im Arbeitsvertrag ausschließlich der Tag der Eheschließung als Anlass nach § 616 BGB gilt, aber im TV zwar nicht dieser, aber dafür mehrere andere Anlässe genannt werden, was ist dann wirklich günstiger für den Arbeitnehmer?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass man da von Anlass zu Anlass hüpfen kann.
Erstellt am 25.06.2020 um 16:15 Uhr von Dummerhund
@Enigmathika
Sehe ich ein bisschen Anders.
Ist der Tage der Eheschließung nicht in einen TV mit berücksichtigt worden kann ein AG dieses in einem AV zusätzlich mit aufnehmen. Das ganze konkretisiert dann die bestimmte Regelung. Hat daher auch nicht mit einem Günstigkeitsprinzip zu tun.
Erstellt am 25.06.2020 um 16:25 Uhr von Enigmathika
@Dummerhund:
Es ist hier aber anders herum: Zuerst stand der freie Tag zur Eheschließung (und offenbar NUR der) im Arbeitsvertrag, zum TV stand da noch nichts, weil es den noch nicht gab. Später wurde ein TV abgeschlossen, auf den sich der AG nun beruft.
Erstellt am 25.06.2020 um 16:34 Uhr von Dummerhund
@Enigmathika
Mit Verlaub, aber das spielt hier keine Rolle. Will der AG eine Änderung weil in dem jetzigem TV etwas steht was im AV nicht steht, wird er dem oder allen AN einen Änderungsvertrag vorlegen müssen. Tut er dies nicht oder aber AN unterschreiben einen solchen nicht, ergibt beides zusammen ein Ganzes.
Berichtige mich selbst. Es zählt dann doch das Günstigkeitsprinzip.
Erstellt am 26.06.2020 um 14:45 Uhr von BRHamburg
Zu erst würde man erstmal klären müssen, ob der TV als ganzes überhaupt rechtlich Gültigkeit besitzt. Mit anderen Worten ob die Dame Gewerkschaftsmitglied ist.
Erstellt am 26.06.2020 um 15:02 Uhr von Dummerhund
Zumal sie schreibt " Dieser ähnelt dem TVöD."
Ob sie GEW Mitglied ist oder nicht ist erst mal Zweitrangig, denn ihr Anliegen hat sie "Allgemein" verfasst und nicht auf ihre Person.
Erstellt am 30.06.2020 um 18:05 Uhr von BRHamburg
Okay wenn du die Frage ganz allgemein siehst bleibt nur die Antwort Nein.