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Urlaubsregelung

E
Elisabeth
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, ich habe eine Frage zur Urlaubsplanung 2012. In den Ferien haben Eltern mit schulpflichtigen Kindern Vorrang, soweit klar! Aber haben sie Anspruch auf alle Ferien(Ostern, Sommer, Herbst) oder zwei von drei Ferientermine wenn nur ein Arbeitnehmer schulpflichtige Kinder hat? Oder kann sich auch ein Arbeitnehmer, der keine schulpflichtigen Kinder mehr hat in den anderen Ferienzeiten eintragen? Wer kann mir die Frage beantworten... Im voraus vielen Dank

12.459013

Community-Antworten (13)

H
Hassan

26.09.2011 um 17:24 Uhr

*In den Ferien haben Eltern mit schulpflichtigen Kindern Vorrang, soweit klar!

Das wäre mir Neu ?

Wo steht das ?

Gruß Hassan

K
Kurzarbeiter

26.09.2011 um 17:39 Uhr

Bundesurlaubsgesetz § 7 gibt dafür durch aus einen Grund Arbeitsgerichts Frankfurt (Az: 9 Ga 191/01) § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

Also sozialen Gesichtspunkte. Doch dieses darf nicht dazu führen, dass andere AN nie zu dieser Zeit in Urlaub gehen können.

Also wenn aus diesem Grund AN ohne schulpflichtige Kinder nie zu dieser Zeit in Urlaub gehen könnten, wäre eine mögliche Regelung jedes 2 oder 3 Jahr und ggf. nur für eine Ferienzeit im Jahr.

Denn auch einmal in dieser Zeit in Urlaub gehen zu können also AN ohne Kinder könnte unter sozialen Gesichtspunkte fallen, weil man aus "sozialen Gründen" mit anderen Bekannten/ Familienangehörigen in Urlaub gehen möchte oder eine bestimmte Urlaubszeit nur für bestimmten Urlaubsmöglichkeiten (Feste am Urlaubsort) möglich ist.

Denn der Begriff "sozialen Gesichtspunkte" ist rechtlich nicht geklärt vor allem steht er nicht deffiniert im Gesetz.

E
Elisabeth

26.09.2011 um 17:45 Uhr

Es gibt bei uns eine seit Jahren bestehende BV über die Urlaubsregelung, woraus hervorgeht das AN mit schulpflichtigen Kindern Vorrang haben; eben nach den sozialen Gesichtspunkten! Aber dort steht nicht, wie die Regelung zu meiner Frage ist!

K
Kurzarbeiter

26.09.2011 um 18:22 Uhr

Hallo Elisabeth, dann habt ihr leider eine ungeschickte und nir halbfertige BV. Denn eine BV sollte keine solchen Lücken haben. Weiter kann man aber auch per BV das Gesetz/Recht nicht einschränken, es sei es wäre im Gesetz eine solche Möglichkeit vorgesehen.

Doch egal was in der BV steht oder fehlt, es gilt das o. aufgeführte. Es würde auch euere BV nicht wiedersprechen.

Es steht im Gesetz dem höherwertigen Recht ja auch nicht, dass AN mit schulpflichtigen Kindern IMMER und in jeder Ferienzeit Vorrang haben müssen. Es steht nur soziale Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen, nicht welche dieses sind (also das was) und wie sie zu berücksichtigen sind.

Weiter könnte auch ein Grund gegen Vorrang sein, also anderen sozialen Gesichtspunkten die höhere Wertigkeit geben, wenn der AN mit schulpflichtigen Kindern ggf. den Urlaub zu Hause verbringen möchte und der AN ohen Kinder soziale Gesichtpunkte hat welche für einen Urlaub in der Ferienzeit sprechen.

P
Petrus

26.09.2011 um 18:29 Uhr

16 Wochen Schulferien, 6 Wochen Urlaub... Ich glaube nicht, dass ein Anspruch in allen Ferien möglich ist. Und Vorrang in den Ferien heißt nicht notwendigerweise "in den Ferienwochen nach Wahl des MA". Das kann in BW+BY auch heißen: 1 Woche Fasching, 2 Wochen Mitte September, 1 Woche November + 2 Wochen Betriebsruhe Weihnachten - und alle sozialen Belange sind berücksichtigt. In den beliebten Ferienwochen zu Ostern, Pfingsten sowie im August dürfen sie sich mit MA ohne Kinder abwechseln, wenn die nicht freiwillig in den preiswerteren Wochen außerhalb der Ferien wollen.

BTW: Auch MA ohne Kinder könnten unter Umständen soziale Gesichtspunkte für einen Urlaub in den Ferien haben. Es soll ja MA geben, deren Partner Lehrer ist oder in einem Unternehmen mit längeren Betriebsferien arbeitet...

G
gironimo

26.09.2011 um 18:29 Uhr

Der BR hat ja nach § 87 BetrVG eine Mitbestimmung, die Ihr in Eurer BV ja genutzt habt.

Wenn es da zu Unklarheiten kommt ist es an Euch, mit dem AG eine verständlichere Regelung zu vereinbaren.

Wenn Du aber schreibst: "... das AN mit schulpflichtigen Kindern Vorrang haben..." schließt das ja nicht aus, dass auch andere Urlaub zumindest eintragen können. Ggf. muss man dann im Einzelfall (auch hier Mitbestimmung) klären, wer den Vorrang hat.

Wie oben schon beschrieben wurde: Soziale Gründe ist schwammig und ungeklärt (hoffentlich kommt keiner auf die Idee mit dieser Frage unsere obersten Gerichte zu bemühen); vorstellen kann man sich aber durchaus, dass auch Menschen ohne Kinder "sozial wichtige Gründe" haben, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub nehmen zu wollen.

D
DonJohnson

26.09.2011 um 20:43 Uhr

na, ihr scheint alle ja sehr gut zu verdienen...

wenn man heutige Lohneinkünfte sieht, sind einige Familien auf doppelte Einkünfte durchaus angewiesen. Also muß es gewährleistet sein, dass die Kinder beaufsichtigt werden. Es soll Familien geben, die genau so ihren Urlaub planen, also nicht mal verreisen, sondern die Kinder beaufsichtigen. Und dass Beruf und Familie im Einklang zu bringen ist, darauf muß auch der BR achten, das nur dazu ;-)

K
Kölner

26.09.2011 um 21:31 Uhr

@DJ Da hast Du sicher recht... ...dennoch glaube ich, dass man sich als BR nur in die Nesseln setzen kann, wenn man - wie beschrieben - eine sinnlose BV abschließt. Da würde ich es als BR doch eher mit § 87 Abs. 1 Nr 5 BetrVG und der Einmischung und den einschlägigen Regelungen des BUrlG regeln wollen...

D
DonJohnson

26.09.2011 um 22:42 Uhr

Kölner Ja nu, das habe ich nicht bezweifelt, gerade der Weg hat Charm, da er einfacher für den BR zu händeln ist...

Mir ging es in dem Statement nur um das warum sozial und was sozial ist...

nachgtrag:

Obwohl ich eine BV Urlaubsgrundsätze nciht automatisch für sinnlos erachten wüde... ist so, aber das ist ein anderes Thema ;-)

K
Kölner

26.09.2011 um 22:48 Uhr

@DJ Eine alleinige/stets vorrangige Urlaubsvergabe nur an Eltern mit Kindern in der Ferienzeit ist genauso unsozial wie die Nichtbeachtung! Auch ein BR wird sich ggf. in die Nesseln setzen - mich als BR hier einzumischen führt fast immer zu bösem Blut bei der einen oder anderen Seite.

D
DrUmnadrochit

26.09.2011 um 22:59 Uhr

Kölner schrieb: "mich als BR hier einzumischen führt fast immer zu bösem Blut bei der einen oder anderen Seite."

Das ist sicherlich wahr!

Eine BV "Urlaubsgrundsätze" erfordert tatsächlich nicht unerhebliches Nachdenken. Die möglichen sozialen Gründe sind qualitativ in den einschlägigen Kommentaren ausreichend beschrieben. Dazu kann z.B. auch zählen, dass jemand in den Vorjahren jeweils zurückstecken musste. Sinnvoll kann beispielsweise ein Punktesystem sein. Eigentliche Herausforderung ist dann nur noch die "Überwachung".

D
DonJohnson

27.09.2011 um 00:49 Uhr

Leute, das bezweifel ich doch nciht im geringsten - wie ich schon erleutert habe, ist es dennoch so, das gerade bei den großen Ferien eine Abwägung, auch mit BR im Boot kommen muß... wie hier schon erwähnt, kann kein Eltern- oder zusammen lebenden Paar, die ganzen Ferientage im Jahr überbrücken...

Im allgemeinen geht es halt um den Sommerurlaub und als findiger BR kann man dann auch mal für eine gewisse Zeit entweder Betriebsruhe, oder aber Leiharbeitnehmereinsatz mit einfordern, was durchaus beides zu Urlaubsgrundsätzen zählt!

Es ist wie es immer ist, je findiger der BR desto besser und reibungsloser läuft der Job für die AN...

somit ist denke ich alles gesagt ;-)

W
waf-admin

27.09.2011 um 10:35 Uhr

ZUSAMMENFASSUNG DER DISKUSSION:

Es wird festgestellt, dass der Begriff "soziale Gründe" aus dem BUrlG nicht genau definiert ist und nicht allein Familien mit Kindern "soziale Gründe" haben können, um zu einem bestimmten Zeitpunkt wie in den großen Ferien Anspruch auf Urlaub gegenüber anderen Arbeitnehmern zu haben. Da der Betriebsrat gemäß § 87 Abs 1 Satz BetrVG ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei Urlaubsgrundsätzen hat wird darüber diskutiert ob es sinnvoll ist, die Regeln genauer festzulegen oder lieber im Einzelfall fexibel zu reagieren. Der BR hätte die Möglichkeit auch im Einzelfall seine Mitbestimmung geltend zu machen.

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