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Änderungskündigung

S
sejana
Nov 2016 bearbeitet

Wir sind eine 100% Tochterfirma einer großen Firma. Wir haben über 50 verschiedene Firmen in denen wir eingesetzt werden können. Eine Arbeitskollegin hat einen Arbeitsvertrag von 30 Std. und hat seid 4 Jahren in ein und der selben Firma gearbeitet. Dort kam es zu einigen Unstimmigkeiten und sie erhielt 2 Abmahnungen. (Vor Gründung des Betriebsrates). Nun möchte die Einrichtungsleiterin die Kollegin nicht mehr bei sich einsetzten was auch Ihr gutes Recht ist. Unser GL versucht sie nun anderweitig einzusetzen. In Ihrem alten Bereich gibt es leider keine freien Stellen mit einem 30 Stunden Umfang. Er hat ihr jetzt eine Stelle mit 20 Stunden Angeboten und die restlichen 10 Stunden in der selben Firma aber in einem anderem Bereich. Dies lehnt die Kollegin aber ab. Sie will 30 Stunden und das nur in Ihrem alten eingesetzten Bereich. Nun haben wir eine Änderungskündigung vorliegen um die 30 auf 20 Stunden zu reduzieren. Wir sind zwar alle der Meinung dies zuzustimmen da im Vertrag auch steht es sei andere Arbeit zuzumuten. Aber was ist so eure Meinung???

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Community-Antworten (14)

E
eveline

24.09.2011 um 21:51 Uhr

Wer eine angebotene Änderungskündigung ablehnt ist i.d.R. ganz raus. Denn Änderungskündigung bedeutet, bestehendes Arbeitsverhältnis wird gekündig und ein anderes angeboten.

Daher nimmt man unter Vorbehalt an und kann dann die Änderungskündigung beklagen, also Kündigungsschutzklage.

sejana...Nun möchte die Einrichtungsleiterin die Kollegin nicht mehr bei sich einsetzten was auch Ihr gutes Recht ist Wie kommst Du zu dieser Feststelleung bitte? Woher siehst Du dieses Recht? Der BR ist keine Betriebspolizei. Daher sollte er stets Kündigungen widersprechen. Alles andere ist Sache des AG und der ArbG.

Also, solltet ihr euch für den Koll. welchen ihr ja auch zu vertreten habt einsetzen und das andere dem AG und dem ArbG überlassen. Der Koll. sollte unte rVorbehalt annehmen und dann sofort zum Anwalt und dann Klage erheben.

S
sejana

24.09.2011 um 22:18 Uhr

da wir ein Arbeitgeberüberlassungsbetrieb sind hat die Einrichtungsleiterin sehr wohl das Recht zu sagen sie möchte Angestellte xy nicht mehr in ihrem Betrieb arbeiten lassen. (Hausrecht) Ist eigentlich gleichzusetzen wie in einer Zeitarbeitsfirma. Wir werden in den Bereichen Küche-Reinigung-Service-Pflege und Betreuung eingesetzt. Die Kollegin hat immer im Bereich Pflege und Betreuung gearbeitet. Da leider keine anderen Stellen mit 30 Stunden Umfang in diesen Bereich frei sind ( und auch in Zukunft nicht frei werden, da diese Stellen auf ca. 15 Stunden von den Betrieben reduziert worden sind) hat der GL eine Stelle mit 20 Stunden ( nach gut zureden und zusammenstricken der Stunden des Einrichtungsleiter einer anderen Filiale) gefunden und die restlichen 10 Stunden in der Reinigung. Dies lehnt die Kollegin aber ab, mit der Begründung sie möchte nicht in der Reinigung arbeiten.

K
Kurzarbeiter

24.09.2011 um 22:53 Uhr

sejana Warum schreibst Du nicht gleich, dass der Entleiher einen bestimmten AN nicht mehr haben möchte.

Weiter, dann haben die AN allen ja einen Arbeitsvertrag mit derm Verleiher, also ihrem eigentlichen AG. Dieser muss die AN entsprechen beschäftigen. Das Auftragsrisiko hat er und nicht der AN.

Hat er keine Beschäftigungsmöglichkeiten müsste er betriebsbedingt kündigen und dann die Sozialauswahl beachten.

Wenn Leiharbeitnehmer nicht mehr im Entleihbetrieb eingesetzt werden können und keine neue Arbeit zugewiesen bekommen, erhalten sie zunächst weiterhin Lohn oder Gehalt. Der Verleiher ist ihr Arbeitgeber und haftet auch für die Zeiten, in denen sie nicht eingesetzt werden können.

S
sejana

24.09.2011 um 23:33 Uhr

ok..... aber der AG hat ja eine Beschäftigungsmöglichkeit!!!! Sogar mit den Vertraglichen Stunden.... Nur die Kollegin möchte dies nicht. Zwar die 30 Stunden, aber nicht 10 Stunden in der Reinigung..... Aber in Ihrem Arbeitsvertrag steht "Hilfskraft" und nicht Alltagsbegleiterin. Ich als Vorsitzende habe mitbekommen das der AG sich Mühe gibt und habe auch den neuen Arbeitseinsatzplan erhalten. Wir wollen eigentlich nicht das die Sache zum Arbeitsgericht geht, aber das sie Firma 10 Stunden in der Woche Differenz für nix bezahlen soll will der Betriebsrat eigentlich auch nicht.

K
Kölner

24.09.2011 um 23:44 Uhr

@sejana Hast Du den Beitrag von Kurzarbeiter richtig gelesen und verstanden? Du weisst schon, dass es 'INTERESSENVERTRETER der AN' heisst!

Ob die Sache zum ArbG geht oder nicht, habt ihr nicht zu entscheiden. Man kann Deine Antwort zurzeit nur als unheimlich desinteressiert am Problem der ANin deuten. Unglaublich

B
blackjack

25.09.2011 um 00:06 Uhr

...oder Handlungsgehilfe des Arbeitgebers.

S
sejana

25.09.2011 um 00:41 Uhr

sorry das ich bei euch so ein negativen Eindruck hinterlassen habe. Ich weiß einfach nicht wie wir ihr helfen können!!!! Laut ihren Vertrag kann sie anderweitige Arbeit annehmen (was sie ablehnt) Also bleibt uns eigentlich nix anderes übrig ihr zu raten die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen und eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

K
Kölner

25.09.2011 um 00:42 Uhr

@sejana Das hört sich dann schon kompetenter und besser an...

S
sejana

25.09.2011 um 01:04 Uhr

sorry lieber Kölner und auch allen anderen..... wollte wirklich nicht diesen Eindruck hinterlassen.... Wir sind bestimmt kein Handlungsgehilfe des AG, aber in diesem Fall merken wir ja wirklich das der GF sich bemüht. Wir dürfen sogar bei Telefonaten oder Verhandlungen in den Häusern dabei sein, um zu schauen das wir die 30 Stunden im Sinne der Kollegin abgedeckt bekommen. Aber ihr habt Recht, es ist Aufgabe des AG........ den Vertrag zu erfüllen. ZWINKER...aber auch des AN....

G
gironimo

25.09.2011 um 09:42 Uhr

Hallo sejena,

bitte trenne Eure Aufgabe und die der AN. Der BR muss zunächst der K widersprechen. (und natürlich der Versetzung). Da müsst Ihr halt einen passenden Grund finden (sozial nicht gerechtrfertigt oder weitere Widerspruchsgründe).

Der AG wird dann trotzdem die Ä-K aussprechen, die dann die AN unter vorbehalt annimmt und dann zu einem Fachanwalt geht (oder der Gewerkschaft). Dieser wird dann nach genaue Prüfung ggf. den Rechtsweg bestreiten.

Haben die 50 Firmen auch alle BR's?

K
Kurzarbeiter

25.09.2011 um 16:18 Uhr

@sejana

wo bitte steht im ArbV, dass diese EINEN AN ggf. als EINZIGE auf zwei unterschuedlichen Stellen arbeiten soll. Der AG hat vielmehr gem. ihres ArbV sie für die gesmate Zeit gem. ihres ArbV zusammenhängend zu beschäftigen oder aber gleiches für alle, also auch andere hier gesplittet zu beschäftigen.

Hie rklingt es ganz massiv als "arbeitsrechtliche Masnahme" gegen den einen AN ggf. auch damit dieser das Handtuch wirft.

Weiter, wie wollt ihr beurteilen was da einmal in der Vergangenheit war und ob dioe Abmahnungen überhaupt zu Recht oder vertrebar erfolgten, denn dass wäre die Mindest vorraussetzung für Deine leider immer noch unverständlche Aussage " die Einrichtungsleiterin die Kollegin nicht mehr bei sich einsetzten was auch Ihr gutes Recht ist".

Da die Änderungskündigung ja auch eine Versetzung beinhaltet seid ihr ja in der MB auch gem. § 99. Da solltet ihr NEIN sagen und der AG soll sich dann vor dem ArbG das JA holen

E
eveline

25.09.2011 um 16:38 Uhr

sejana

Was würdest Du sagen, wenn der AG bei Dir den Dienst so aufteilen wollte, also 2 unterschiedliche Tätigkeiten??

Würdest Du dann auch sagen, ist OK, habe ja MEINE Stunden???

Wenn Du dann hier zu einem NEIN kommen würdest, dann doch auch bitte bei DEINEN von Dir zu vertretenden KOll.

L
Lernender

26.09.2011 um 12:41 Uhr

Hallo sejana,

auch wenn ich jetzt Prügel beziehe, ich bin auch der Meinung das der Arbeitsvertrag von der Kollegin es offensichtlich her gibt, dass sie auch in anderen Bereichen eingesetzt wird. Zumahl ihre frühere Tätigkeit immer noch überwiegt.

Grüße, Lernender

G
gironimo

26.09.2011 um 21:46 Uhr

Hallo Lernender,

was der Arbeitsvertrag scheinbar oder anscheinbar zulässt, können wir hier jedenfalls an Hand der Informationen nicht klären. Das sollte ein Fachanwalt tun, den die Kollegin fragen kann. Denn auch hierbei gilt, das vieles anders ist als es zunächst scheint.

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