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Infopflicht wenn Mitarbeiter kündigt?

A
arosa
Jan 2018 bearbeitet

Hallo und guten Tag,

Frage: Muss der Betriebsrat informiert werden wenn ein Mitarbeiter kündigt ?

Danke

5.589018

Community-Antworten (18)

H
hornmichl

23.09.2011 um 12:46 Uhr

Nein meines wissen´s nicht - warum auch.

E
eveline

23.09.2011 um 12:52 Uhr

Informiert ja, alleine auch wegen Personalplanung und dem Thema "freie Stelle" Ausschreibung/ Besetzung

Weiter auch wegen § 81 Abs. 1 SGB IX

K
Kurzarbeiter

23.09.2011 um 12:57 Uhr

Klar Information, alleine schon damit der BR prüfen kann ob MB ausgelöst wurde. Auch beim Thema "wie geht es auf der Stelle weiter, werden ggf. nun Koll mehrbelastet"

Nur halt keine MB bei der Kündigung.

G
gironimo

23.09.2011 um 13:08 Uhr

gewagte Thesen. Wenn der BR interne Stellenausschreibungen gefordert hat, muss der AG erst dann informieren, wenn er die Stelle dann auch tatsächlich ausschreibt; in dem er sie ausschreibt. Wenn er vorübergehend eine Stelle nicht besetzt, ergibt sich daraus noch lange keine Änderung einer Personalplanung. Schon eher wenn die Stelle wegfällt. Aus dem BetrVG kann ich jedenfalls nicht entnehmen, dass der AG den BR darüber informieren muss, wenn jemand gekündigt hat. (Möglicher Weise aus anderen Gesetzen haraus??)

G
GeSammtsBV

23.09.2011 um 13:29 Uhr

Hallo Gironimo,

doch die Infos muss sein, alleine damit der BR prüfen kann ob MB besteht/entsteht. Weiter auch, weil ja die Arbeit ggf. von anderen geleistet werden muss. Es kann also Überbelastung durch Arbeitsverdichtung entstehen. Weiter muss der BR ja auch in die Lage versetz werden zu prüfen ob er bei Wiederbesetzung interne Ausschreibung verlangt. Auch hat der BR ja wie eveline schreibt darauf zu achten dass der § 81 SGB IX beachtet wird. Bei Missachtung dieses §§ kann der BR ja die Zustimmung bei einer geplanten Einstellung vermeiden. Weiter beinhaltet ja der § 81 SGB IX im Satz 6 ja auch, dass der AG prüfen muss ob der Arbeitsplatz zur Besetzung mit einem Schwerbehinderten geeignet ist dieses stets auch frühzeitig auch prüfen ob ggf. ein bereits beschäftigter auf diesem dann freien Arbeitsplatz auf Grund der Behinderung besser beschäftigt werden kann und ggf. sich besser einbringen und entwicklen kann. in diese ganze prüfung ist auch der BR einzubeziehen.

Also viele Gründe!

PS: Selbstverständlich ist auch die SBV hier einzubinden. Aber eben nicht nur die SBV, dass übersehen leider zu viele BR. Sie lesen und befassen sich leidder, entegegen § 80 (1) BetrVG zu wenig mit dem SGB IX. Dort werden BR noch öfters als Beteiligte angesprochen. Mals dort nachlesen ;-

P
Petrus

23.09.2011 um 15:31 Uhr

§80(2) könnte helfen. Und wenn man dann noch §105 zu Rate zieht und dabei feststellt, dass bei LA (für die der BR ja nicht zuständig ist) "personelle Veränderungen" informationspflichtig sind, was gilt dann wohl bei "personellen Änderungen" jener MA, für die die Zuständigkeit des BR gegeben ist?

G
gironimo

23.09.2011 um 19:10 Uhr

Selbst wenn ich es so kenne, dass zwischen BR und Personalabteilung hinsichtlich des Stellenstutus ein regelmäßiges Meldesystem in Form einer Liste bestehen kann - - es kann doch sein, dass zwischen Kündigung durch den AN und dem Ausscheiden eine mehrmonatige Spanne liegt. Da ist es durchaus üblich, dass die Personalbeschaffung erst Wochen später aktiv wird. Dann (wenn diese aktiv wird oder die Stelle wegfällt) sehe ich es auch so, dass die notwendigen Informationen fließen müssen. Aber einen Anspruch auf Information zum Zeitpunkt der erfolgten Kündigung sehe ich nicht.

Das ist vielleicht ein wenig Haarspalterei ..... aber ist aus meiner Sicht so

L
Lotte

23.09.2011 um 20:22 Uhr

Und wenn der AG es einfach nicht macht? Glaube nicht, dass ein BR mit einer Klage wegen mangelnder Info vor Gericht eine Chance hätte.

K
Kölner

23.09.2011 um 23:10 Uhr

@all Gironimo hat sowas von Recht.

Ich verstehe auch nicht, wie man zu einer anderen Meinung kommen kann - das erschließt sich weder aus dem SGB IX noch aus § 80 Abs. 2 BetrVG.

P
paula

24.09.2011 um 21:24 Uhr

@gironomo, Lotte , Kölner

Danke!!! wie kommt man nur auf solche Ideen?

K
Kölner

24.09.2011 um 21:34 Uhr

@paula Das kann man wirklich fragen: Hier sind so viele Spezialisten am Werk, die - so kann man nur vermuten - noch nie ernsthaft BR-Arbeit betrieben haben. Sie beugen Gesetze, lesen zwischen, neben und unter den Zeilen und man wundert sich, wie diametral die Rechtsprechung dagegen argumentiert. Vor kurzem nannte es mal jemand 'peinlich, wie so mancher auftritt'. Wenn es wenigstens nur peinlich wäre...

G
GeSammtsBV

24.09.2011 um 22:06 Uhr

SGB IX § 81 (1) 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. 2 Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. ............... 6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an.

Kommentar: Die Prüfung sollte noch vor der Ausschreibung des freien Arbeitsplatzes vorgenommen werden. Nur so ist gewährleistet, dass schwerbehinderte Menschen die Chance einer Beschäftigung bekommen, bevor personalpolitische Entscheidungen getroffen werden (Schmidt a. a. O.). Die Prüfung ist folglich nicht abstrakt, sondern konkret für den ausgeschriebenen oder zu besetzenden Arbeitsplatz vorzunehmen (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 4).

§ 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates. 1 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. 2 Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.

Also, wo bitte stet im § 81 Abs. 1 etwas von abwarten? Und wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, gibt es ja wohl einen freien Arbeitsplatz.

Aber klar, der § 81 SGB IX besagt ja nicht, dass und wie ein AG einen freien Arbeitsplatz besetzt. Es geht hier ja auch erst einmal nur um die Prüfung der Eignung und in diese Prüfung muss er BR udn SBV einbinden. Somit bekommt der BR/SBV Info und diese ist ja u.a. um auf den AG ggf. Einfluss nehmen zu können über die Art der Besetzung inter/extern usw.

Weiter muss der AG die SBV/BR auch informieren, damit diese ggf. betroffenen schwerbehinderten AN bei der Umsetzung ihrer Rechte aus § 81 (4) einen geeigneten Arbeitsplatz.... Denn der nun freie, kann ja der wegen der Behinderung geeignete sein, wenn es der bisherige vielleicht nicht ist.

Also, auch einige BR sollten vielleicht auch einmal das SGB IX lesen und beachten.

K
Kölner

24.09.2011 um 22:10 Uhr

@GeSammtsBV Das üben wir dann noch einmal: Sollte ist nicht müssen!

E
eveline

24.09.2011 um 22:59 Uhr

Kölner

stimmt, dass üben wir dann noch mal.

Denn im Arbeitsrecht bedeutet "SOLL" muss, es sein gibt zwungende Gründe dagegen. Das erkennt man u.a. auch aus der BAG Entscheidung zum § 81 SGB IX, dann hat der BR ein Zustimmungsverweigerungsrecht wenn der AG das SOLL aus dem § 81 missachtet und die freie Stelle nicht der AfA meldet.

Also AG "soll" (= muss, denn sonst drohen Folgen) melden, unterläßt er es kann BR nein sagen und sollte es auch, da er ja auch dem SGB IX verpflichtet ist.

Das mit dem "Soll" im Arbeitsrecht SOLLTEN langjährige BR aber auch wissen.

Somit ist der GSBV zuzustimmen.

Weiter muss der BR ja schon deshalb informiert werden um prüfen zu können ob Mitbestimmungsrechte bestehen, oder dieser Eigenkündigungen z.B. bei betriebsbedingetn Kündigungen mit zu berücksichtigen sind. Auch könnten ja eine Anzahl von Eigenkündigungen sofern diese Stellen nicht unverzüglich besetzt werden ander AN benachteiligt / überbelastet werden. Also dort eine Arbeitsverdichtung entstehen. Denn mit der Eigenkündigung fällt ja nicht die bisher geleistete Arbeit weg und der Chef macht diese bestimmt dann nicht selbst.

Auch Du Kölner, machst es dann ja wohl nicht dort in deiner Freizeit oder. Sorry ist etwas fresch vielleicht, aber musste nun mal sein ;-)

K
Kölner

24.09.2011 um 23:06 Uhr

@eveline Zum einen: Man ändert nicht laufend seine Beiträge!

Aber konkret: Das ist hier von Dir alles unglaublich und und nur noch peinlich! 'Denn im Arbeitsrecht bedeutet "SOLL" muss' (so der ursprüngliche Beitrag, der von Dir dann geändert wurde!) - Das stimmt ja nun gar nicht. Mache Dich bitte ruhig weiterhin lächerlich.

Aber: Gebe Du ruhig weiterhin so kuriose Antworten - jeder Fragesteller, der darauf reinfällt wird sich hoffentlich bei Dir persönlich bedanken. Bist Du ein BRM? Warum frage ich...

A
ArbZG

24.09.2011 um 23:13 Uhr

Kölner Du bist das Dümmste was hier rumläuft

K
Kurzarbeiter

24.09.2011 um 23:42 Uhr

Kölner,

also ein BR der hier Regeln lieber zu Gunsten des AG wie zu Gunsten der AN auslegt, sollte am besten gleich sein Mandat niederlegen.

Denn jeder BR der das Mandat ernst nimmt, sorgt dafür dass durch Eigenkündigungen von AN nicht die verbliebenen belastet werden, weil sie diese Aufgaben/Tätigkeiten mit machen müssen. Also er sorgt weil er sein Mandat ernst nimmt dafür, dass diese Stelle schnellst möglich wieder besetzt wird. Er würde daher dem AG Druck machen, wenn dieser den BR nicht frühzeitig/unverzüglich darüber informiert, dass hier durch Eigenkündigung eine freie Stelle ist.

Daher kann ich hier das Abstreiten einer Infopflicht wirklich nicht nachvollziehen.

Weiter gibt es ja auch noch den § 92

dazu heißt es dann in Rn 18 (DKK) u.a. Mit der Differenz zwischen dem Soll-Bestand und dem Ist-Bestand ergibt sich die Anzahl der AN, die benötigt wird, um die Betriebsaufgaben zu erfüllen.

Das eine Eigenkündigung dann auch auf dieses wirkt ist doch wohl unbestreitbar, es ändert sich ja das IST. Somit benötigt man wieder mind. 1 AN um die Betriebsaufgaben zu erfüllen.

K
Kölner

24.09.2011 um 23:51 Uhr

@Kurzarbeiter Du liest nicht richtig! Die Frage war, ob der AG eine Info geben MUSS - nein, das muss er nicht.

Also bleib bei den Fakten.

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