SGB IX § 81 (1)
1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. 2 Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf.
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6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an.
Kommentar:
Die Prüfung sollte noch vor der Ausschreibung des freien Arbeitsplatzes vorgenommen werden. Nur so ist gewährleistet, dass schwerbehinderte Menschen die Chance einer Beschäftigung bekommen, bevor personalpolitische Entscheidungen getroffen werden (Schmidt a. a. O.). Die Prüfung ist folglich nicht abstrakt, sondern konkret für den ausgeschriebenen oder zu besetzenden Arbeitsplatz vorzunehmen (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 4).
§ 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates.
1 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. 2 Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.
Also, wo bitte stet im § 81 Abs. 1 etwas von abwarten? Und wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, gibt es ja wohl einen freien Arbeitsplatz.
Aber klar, der § 81 SGB IX besagt ja nicht, dass und wie ein AG einen freien Arbeitsplatz besetzt. Es geht hier ja auch erst einmal nur um die Prüfung der Eignung und in diese Prüfung muss er BR udn SBV einbinden. Somit bekommt der BR/SBV Info und diese ist ja u.a. um auf den AG ggf. Einfluss nehmen zu können über die Art der Besetzung inter/extern usw.
Weiter muss der AG die SBV/BR auch informieren, damit diese ggf. betroffenen schwerbehinderten AN bei der Umsetzung ihrer Rechte aus § 81 (4) einen geeigneten Arbeitsplatz.... Denn der nun freie, kann ja der wegen der Behinderung geeignete sein, wenn es der bisherige vielleicht nicht ist.
Also, auch einige BR sollten vielleicht auch einmal das SGB IX lesen und beachten.