Erstellt am 23.09.2011 um 10:02 Uhr von Kurzarbeiter
Nein, im Gegenteil. Es wäre unverantwortlich und gesetzwidrig ein Hauptmitglied nicht aus der Nachtschicht zu laden.
Lese doch einfach einmal § 25 BetrVG und die Rechtsprechung zum alt bekannten Grundsatz " Mandatsarbeit hat Vorrang"
Erstellt am 23.09.2011 um 10:03 Uhr von MonaLisa
@Mario,
Schichtarbeit ist kein Verhinderungsgrund, also ist kein Ersatzmitglied zu laden.
Wurde die Sitzung so kurzfristig einberufen, dass sich das Schicht arbeitende Betriebsratsmitglied nicht darauf einstellen konnte?
Erstellt am 23.09.2011 um 10:12 Uhr von gironimo
ich hätte da meine Zweifel. Es geht ja um die Zeit nach der Nachtschicht. Zitat aus dem Kommentar zum BetrVG(Däubler): Das Ersatzmitglied ist auch verhindert (...) wenn Ihm die Teilnahme an einer BR-Sitzung unzumutbar ist (....) [zu § 25 Randziffer 16].
Jetzt kann man natürlich über diese Unzumutbarkeit streiten. Natürlich müsste das BR-Mitglied auf jedem Fall erst einmal informiert werden, da es ein Teilnahmerecht hat. Wenn aber der Kollege sagt "Bleibt mir fern - ich habe die ganze Nacht geschafft und bin jetzt total fertig" würde ich es jedenfalls als Verhinderungsgrund sehen und auch kurzfristig ein Ersatzmitglied laden. Einen Automatismus darf es aber ohne Zustimmung des Nachtschichtlers nicht geben.
Erstellt am 23.09.2011 um 10:16 Uhr von eveline
gironimo
hier hat der BRV oder das BRM nicht "optimal" gehandelt. Denn es hätte dafür Sorge tragen sollen/müssen, dass das BRM in Sicht diese früher bedendet oder für den einen Tag heraus kommt um ausgeruht zur BR-Sitzung gehen zu können.
Ach ja, das ArbZG greift bei Mandatsarbeit nicht, auch nicht betreffend der Ruhezeit. Das gilt auch für den Fall Schicht nach Sitzung. Hie rhat das BAG einmal gesagt zum erholen / ausruhen reichen ca. 6 Std.
PS: Man könnte auch wenn eine unplanbare kurzfristige Sitzung notwendig ist, diese erst auf den Nachmittag legt. Denn es muss diese dann ja auch nur den 1 zwingenden TOP enthalten. Also ggf. dann eine sehr kurze Sondersitzung am Nachmittag. Alles anere ist dann wieder gut paln und terminierbar.
Erstellt am 27.09.2011 um 15:18 Uhr von Betriebsratten
@eveline
Warum greift das Arbeitszeitgesetz bei Mandatsarbeit nicht????
Was gibts zu diesem Thema?
Dankeschön..und Gruß von den Betriebsratten
Erstellt am 27.09.2011 um 20:30 Uhr von nicoline
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2005, Az: 5 Sa 161/05:
Denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). ..."
ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99:
Denn Betriebsratstätigkeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (vgl. BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 - AP-Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972).